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Treppenhausreinigung

AG Köln209 C 355/9607.01.1997WuM 1998, 692

§ 4 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Treppenhausreinigung; Überwachung; Betriebskosten; Umlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten für die Überwachung der auf einen Dritten übertragenen Treppenhausreinigung sind wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nicht umlagefähig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann auch nicht die Treppenhausreinigungskosten in voller Höhe, sondern nur in der anerkannten Höhe von 3,50 DM pro qm verlangen. Die Treppenhausreinigungskosten widersprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung. Der Kl. hat mit der Treppenhausreinigung seinen Sohn beauftragt, der wiederum einen Dritten mit der Treppenhausreinigung beauftragt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kl. nicht unmittelbar diesen Dritten hätte beauftragen können. Wenn der Zweck dieser Handhabung gewesen sein sollte, daß der Kl. die Überwachung und Einweisung der dritten Person seinem Sohn übertragen hat, so sind diese zusätzlichen Kosten für Überwachung und Einweisung sowieso als Verwaltungskosten nicht umlagefähig. Der Kl. hätte höchstens die Kosten ansetzen können, die durch Beauftragung der Reinigungskraft angefallen sind. Die Höhe dieser Kosten ist nicht bekannt, so daß nur die üblichen und anerkannten Kosten von 3,50 DM pro qm berücksichtigt werden können.