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Treppenhausreinigung

AG Hamburg-Blankenese508 C 345/9618.12.1996WuM 1998, 286

§ 564 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Treppenhausreinigung; Reinigung; Kündigung; Vertragsverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine ordentliche Kündigung des Vermieters ist berechtigt, wenn der Mieter beharrlich seiner formularvertraglich vereinbarten und durch Urteil ausgesprochenen Verpflichtung zur Treppenhausreinigung nicht nachkommt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gemäß den §§ 556, 985 BGB in Verbindung mit der Kündigung v. 3.4.1996 ist die Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verpflichtet. Die Bekl. hat zumindest bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung trotz Verurteilung durch das AG Hamburg ihrer Treppenhausreinigungspflicht auch nicht ansatzweise genügt. Erst nach Ausspruch der fristlosen Kündigung hat die Bekl. im April 1996 das Gespräch mit den Mitarbeitern der Kl. gesucht. Nach ihren Angaben hat sie erst ab April 1996 die Treppenhausreinigung regelmäßig durchgeführt.

Aufgrund der Zeugenaussage geht das Gericht davon aus, daß die Bekl. zwar nunmehr - jedoch zu spät - ihr Verhalten geändert hat. Für die Beurteilung der Rechtslage ist allein maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung v. 3.4.1996 zumindest die Voraussetzungen des § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgelegen haben. Letzteres ist hier eindeutig der Fall, da die Bekl. trotz gerichtlicher Verurteilung erst nach Ausspruch der Kündigung und über ein Jahr nach der Verurteilung durch das AG Hamburg überhaupt einmal Reinigungsarbeiten im Treppenhaus vorgenommen hat. Damit hat sie mietvertragliche Verpflichtungen schuldhaft in nicht unerheblicher Weise verletzt. Dies wird nach § 564 b BGB als "berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses" angesehen.

Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, daß die persönliche Treppenhausreinigungspflicht der Bekl. deswegen von so großer Bedeutung ist, weil eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG Hamburg gemäß § 887 ZPO jedenfalls nicht in der Form erfolgen könnte, daß die Bekl. die Kosten für eine gewerbliche Treppenhausreinigung vorauszahlen müßte. Dies scheitert an den desolaten Vermögensverhältnissen der Bekl. Der Kl. kann auch nicht zugemutet werden, auf eigene Rechnung ein Drittunternehmen mit den von der Bekl. vertraglich geschuldeten Arbeiten zu beauftragen. Die Bekl. hat auch keinen vernünftigen Grund dargelegt, warum sie als Sozialhilfebezieherin zeitlich nicht in der Lage sein sollte, Treppenhausreinigungsarbeiten durchzuführen, die jeder Berufstätige auch durchführen muß. Im Hinblick auf die Erklärungen der Bekl. sowie des ihrem Lager zuzuordnenden Zeugen ist jedenfalls dieser Vertragsverstoß als intensiv und nachhaltig bis zum Zeitpunkt der Kündigung anzusehen.

Aus Rechtsgründen kann hier dahingestellt bleiben, ob die diversen Kündigungsgründe kumulativ auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. In jedem Fall ist das Mietverhältnis auch unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen durch die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung beendet worden.

Treppenhausreinigung — AG Hamburg-Blankenese 508 C 345/96 — vera