Treppenhausnutzung
§ 535 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Treppenhausnutzung; Kinderwagen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist berechtigt, im Bedarfsfalle einen Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, wenn der Kinderwagen dort niemand stört und genügend Platz vorhanden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Hinsichtlich des verlangten Unterlassens des Abstellens eines Kinderwagens hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zum Mietgebrauch nach § 535 Satz 1 BGB zählt das Recht, Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsflächen zu benutzen (Sternel, 2. Aufl. 1979, II. Rdz. 311). Daher darf im Bedarfsfalle ein Kinderwagen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn er dort niemanden stört und sofern genügend Platz vorhanden ist (Spergel Kummer, 11. Aufl. 1980, §§ 535, 536 Rdz. 186; Gelhaar BGB - RGRK, 12. Aufl. 1978, §§ 535, 536, Rdz. 24; Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., 2 Bearbeitung 1981, §§ 535, 536 Rdz. 71; Sternel a.a.O. Rdz. 312). Der Kl. hat nicht dargelegt, daß und zu welchen Zeitpunkten die Bekl. einen Kinderwagen an einen Ort abgestellt haben, wo er insbesondere die übrigen Mitbewohner des Hauses hätte stören können.
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Anmerkung: a.A.: AG Schöneberg, Urt. v. 5.1.1983;
vgl. aber auch: AG Charlottenburg, Urt. v. 2.12.1983)