Treppenhauslift
WEG §§ 14, 22
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Treppenhauslift; Behinderung; Einbau; Gemeinschaftseigentum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei dem Einbau eines Treppenhausliftes, der einem behinderten Wohnungseigentümer den Zugang zu seiner Wohnung ermöglicht, handelt es sich um einen zulässigen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums i. S. d. § 14 Nr. 1 und 2 WEG, der nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Bei dem Einbau des Treppenliftes handelt es sich zwar um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Die Ag. haben die Beeinträchtigung jedoch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. in. § 14 Nr. 3 WEG zu dulden. Bei dem Einbau eines Treppenhausliftes, der einem behinderten Wohnungseigentümer den Zugang zu seiner Wohnung ermöglicht, handelt es sich um einen zulässigen Gebrauch im Sinne des § 14 Nr. 1 und 2 WEG, den die Ag. zu dulden haben. Die Ast. kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, ihre Wohnung zu verkaufen und in eine andere frei werdende Wohnung des Hauses im Erdgeschoß zu ziehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen auch bauordnungsrechtlich keine Bedenken gegen den Einbau des Treppenliftes. Zwar verringert die Schiene des Liftes die Mindestbreite des Treppenhauses von 1 m. Der Zeuge, der technischer Beamter beim Bauordnungsamt der Stadt ist, hatte keine Bedenken, von der Ausnahmeregelung des § 36 Bauordnung Nordrhein-Westfalen Gebrauch zu machen. Kriterium für eine Ausnahmeregelung im Sinne dieser Vorschrift ist die Anzahl der Wohnungen und die ihrer Belegung sowie die Geschoßhöhe. Der Zeuge hat bekundet, daß er bei diesem Haus, dessen Pläne ihm insgesamt vorgelegen hätten, keinerlei Bedenken gehabt hätte. Er hat weiterhin ausgeführt, daß seit Juni 1998 die Pflicht, Behindertenaufzüge zu genehmigen, aufgehoben worden sei. Der Lift konnte daher ohne bauordnungsbehördliche Genehmigung eingebaut werden.
Auch aus dieser Regelung ergibt sich, daß einem behinderten Menschen von der Behörde her keine Steine in den Weg gelegt werden sollen. Die Verweigerung, einem behinderten Wohnungseigentümer den Einbau eines Liftes zu gestatten, würde eindeutig eine Diskriminierung darstellen. Auch der Behinderte muß, wie der Gesunde, die Möglichkeit haben, seine Wohnung zu erreichen.