Treppenhaus
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Treppenhaus; Verkehrssicherungspflicht; Beleuchtung; Verrichtungsgehilfe; Hilfsperson; Überwachung; Anleitung; Notdienst; Mitverschulden
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Eigentümer eines Wohnhauses ist für den Zustand des Treppenhauses verkehrssicherungspflichtig. Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Beleuchtung bei Dunkelheit und die Sorge für die dauernde Betriebssicherheit der Beleuchtung.
2. Kommt ein Benutzer des Treppenhauses infolge des Ausfalls der Beleuchtung zu Fall, haftet der Eigentümer über die Vorschrift des § 831 I BGB auch für eine mangelnde Organisation in der Überwachung und Anleitung der von ihm beauftragten Hilfspersonen. Für den Fall eines Defektes der Beleuchtung an einem Wochenende müs-sen die Hilfspersonen angewiesen worden sein, die Behebung des Mangels erforderlichenfalls über den Notdienst einer Elektrofirma zu veranlassen.
3. Der Benutzer muß sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er sich kein Licht verschafft oder nicht wenigstens mit aller Vor-sicht die Treppe benutzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Eigentümer eines Wohnhauses verkehrssicherungspflichtig ist. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat (BGH NJW 1966, 1457; Palandt/Thomas, 47. Aufl. 1988, § 823 BGB Anm. 8 a). Dabei sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirt-schaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden (BGH NJW 1985, 1076). Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Beleuchtung des Treppenhauses bei Dunkelheit und die Sorge für die dauernde Betriebssicherheit der Beleuchtung (RG HRR 35 Nr. 927). Fällt in einem einer größeren Anzahl von Mitbewohnern zugänglichen Treppenhaus eine Lichtanlage aus, müssen umgehend die zur Abwendung der sich hieraus ergebenden Gefahren geeigneten Maßnahmen ge-troffen werden.
Zwar war der Bekl. während des Ausfalls der Treppenhausbeleuchtung in der Zeit vom 8. bis zum 10. November 1986 in dem Haus nicht zugegen. Er hatte seinen Sohn, den Zeugen R., damit beauftragt, im Falle seiner Ab-wesenheit die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, und in dessen Ab-wesenheit sollten sich die Mieter an die Hauswartsfrau, die Zeugin H., wenden.
Über die Vorschrift des § 831 Abs. 1 BGB haftet der Bekl. jedoch auch für eine mangelnde Organisation in der Überwachung und Anleitung der von ihm beauftragten Hilfspersonen (Palandt a.a.O. § 823 BGB Anm. 11 und § 831 BGB Anm. 6 A b). Die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn für den Scha-den, den der von ihm beauftragte Verrichtungsgehilfe einem anderen wi-derrechtlich zufügt, tritt gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Einen solchen Entlastungsbeweis hat der Bekl. nicht angetreten. Dazu hätten Angaben darüber gehört, ob der Bekl. seinen Sohn - und dieser die Zeugin H. - angewiesen hat, in Not-fällen die für die Beseitigung von Gefahrensituationen erforderlichen Maß-nahmen jedenfalls dann selbst in die Wege zu leiten, wenn er oder sein Sohn nicht sofort erreichbar waren.
Auch die Ursächlichkeitsvermutung des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Bekl. bei der Anleitung der von ihm beauftragten Personen und dem hier eingetretenen Schaden ist nicht widerlegt worden. Unstreitig wurde der Zeugin H. bereits am Abend des 8. November 1986 der Ausfall der Treppenhausbeleuchtung mitgeteilt. Die Zeugin konnte jedoch erst am folgenden Sonntagabend gegen 21.00 Uhr den mit den Angelegenheiten des Hauses betrauten Zeugen R. erreichen, der am Montag, dem 10. November 1986, die Treppenhausbeleuchtung durch den Elektromeister D. reparieren ließ. Damit steht fest, daß während einer erheblichen Zeitspanne - zwischen dem 8. und dem 10. November 1986 - die Gefahrenquelle für die Bewohner des Hauses nicht beseitigt worden war, und in dieser Zeit ist es zu dem Sturz der Kl. mit den eingetretenen kör-perlichen Verletzungen gekommen. Auch für einen Ausfall der Treppenhausbeleuchtung an einem Wochenende hätte der Bekl. angesichts der of-fenkundigen Gefährdung von Bewohnern und Besuchern des Hauses geeignete Vorkehrungen für eine umgehende Wiederherstellung ordnungsgemäßer Beleuchtungsverhältnisse treffen müssen. Wäre die Zeugin H. angewiesen worden, in einem solchen Fall, sofern weder der Bekl. noch sein Sohn erreichbar waren, kurzfristig die Behebung des Mangels über den Notdienst einer Elektrofirma selbst zu veranlassen, dann hätte die Treppenhausbeleuchtung spätestens im Laufe des 9. November 1986 wiederhergestellt werden können, so daß es zu dem Sturz der Kl. am Abend dieses Tages aller Voraussicht nach nicht gekommen wäre.
Soweit der Bekl. behauptet, die Kl. habe nicht eine Treppenstufe verfehlt, sondern sei auf dem Treppenabsatz nur ausgerutscht, ist dies zur Widerlegung der Ursächlichkeit zwischen dem Ausfall der Treppenhausbeleuchtung und dem Sturz der Kl. nicht geeignet. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß unzureichende Beleuchtungsverhältnisse einen Fehltritt oder ein Ausrutschen zumindest begünstigen können. Im übrigen läßt sich ein Sturz bei Dunkelheit sowohl in der Fallbewegung als auch in der zwecks Auffangen des Sturzes zu machenden Abwehrreaktion weitaus weniger kontrollieren als ein Zufallkommmen bei ausreichenden Lichtverhältnissen. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Mitführen einer gutbrennenden Taschenlampe geeignet ist, für eine ausreichende Beleuchtung im Vergleich zu einer ortsfesten Treppenhausbeleuchtung zu sorgen (vgl. BGH MDR 1959, 329), kann dahingestellt bleiben. Die Kl. hat sich lediglich mit einer kleinen Taschenlampe versehen können, und der auch insoweit darlegungspflichtige Bekl. hat nicht behauptet, daß durch die von der Kl. mitgeführte Taschenlampe eine zur Unfallverhütung ausreichende Beleuchtung des Treppenhauses geschaffen worden ist.
Die Kl. muß sich jedoch gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein nicht unerhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Bei fehlender Treppenbeleuchtung ist ein Mitverschulden des Benutzers stets anzunehmen, wenn er sich kein Licht beschafft oder nicht wenigstens mit aller Vorsicht die Treppe benutzt (RG HRR Nr. 927). Die der Kl. bekannte Dunkelheit im Treppenhaus bot ihr allen Anlaß, dieses nur mit äußerster Vorsicht zu betreten. Für das kurzfristige Verlassen der Wohnung zum Holzholen auf dem Treppenpodest hätte sie die Wohnungstür nicht nur angelehnt, sondern vollständig geöffnet lassen müssen, um bessere Lichtverhältnisse zu erhalten. Wenn die Kl. glaubte, in dem ihr vertrauten Hause auch in der Dunkelheit weitergehen zu können, dann hätte sie nur vorsichtig tastend die Füße über jede einzelne Treppenstufe bewegen dürfen. Die zum Unfallzeitpunkt 30 Jahre alte Kl. war ohne weiteres in der Lage, ihre Bewegungen auch bei einge-schränkten Lichtverhältnissen zu kontrollieren. Wenn sie dennoch in die-ser Weise zu Fall gekommen ist, läßt dies nur den Schluß darauf zu, daß sie sich beim Betreten des Treppenhauses bzw. der Treppe unachtsam und ungeschickt verhalten hat.
Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge überwiegt jedoch das Organisationsverschulden des Bekl., der nicht die erforderlichen Anweisungen erteilt hat, um die Verkehrssicherheit des Treppenhauses zu gewährleisten, den Verursachungsbeitrag der Kl. Die Kammer hält es daher für angemessen und ausreichend, das Verschulden des Bekl. doppelt so hoch wie dasjenige der Kl. zu bewerten, so daß die Kl. den ihr entstandenen Schaden zu 1/3 selber tragen muß.