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Trassenführung

BGHIII ZR 27/0529.09.2005ZOV 2005, 356; ZOV 2006, 22

BGB § 1090 Abs. 2, § 1023 Abs. 1 Satz 1; GBBerG § 9; BbgStrG §§ 23, 48 Abs. 11

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Trassenführung; Versorgungsleitungen; Straßenbaulast; Versorgungsunternehmen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im Beitrittsgebiet die Änderung von Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunternehmen, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf Sondernutzungsgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-DDR beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Erstattung von Kosten für die im Zuge des Ausbaus des Knotenpunktes zwischen der Bundesstraße 169 (B 169) und der Landesstraße 55 (L 55) R./S. (Brandenburg) erforderlichen Änderungen an Ferngasleitungen in Anspruch.

Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende L 55 wurde in ihrem im südlich der B 169 verlaufenden Teil von mehreren in west-östlicher Richtung verlegten Ferngasleitungen und einem Steuerkabel der Bekl. gekreuzt. Für diese Anlagen bestanden in den Jahren 1971 bis 1989 erteilte Straßensondernutzungsgenehmigungen. Im Zuge von Ausbaumaßnahmen wurde die südliche Einmündung der L 55 in die B 169 etwa 200 m verlegt. Die Trasse der Landesstraße wurde deshalb nach Westen verschwenkt. Im Bereich zwischen der Verschwenkung und früheren Einmündung auf die B 169 wurde die L 55 entwidmet und zurückgebaut. Durch die Verschwenkung des Straßenverlaufs entstanden - von einer stillgelegten Leitung abgesehen - zwischen den Ferngasleitungen nebst Steuerkabel und der L 55 neue Querungspunkte, die jeweils bezogen auf den westlichen Fahrbahnrand der alten Trasse und dem östlichen Fahrbahnrand der neuen Straße mehr als 100 m von den früheren Kreuzungsstellen entfernt liegen. Die Anpassung der Leitungen an den neu entstandenen Querungen sowie die darüber hinaus erforderliche Veränderung eines Anodenfeldes verursachten Kosten, um die die Parteien streiten.

Da sie sich vor Ausführung der Baumaßnahmen nicht darüber einigen konnten, wer die Aufwendungen für die notwendigen Veränderungen an den Leitungen und dem Zubehör zu tragen hatte, schlossen die Parteien im August 1997 Vorfinanzierungsverträge, nach denen die Kl. die erforderlichen Aufwendungen zunächst übernahm. Die Bekl. verpflichtete sich, diese verzinst zu erstatten, wenn sich ergab, daß sie die Kosten der Leitungsänderungen zu tragen hatte.

Die Kl. ist der Ansicht, sie habe aus dieser Vereinbarung einen Erstattungsanspruch gegen die Bekl. Ihre auf Verurteilung zur Zahlung von 292.058,33 E gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Träger der Straßenbaulast habe die Kosten für die Veränderung von Versorgungsleitungen zu tragen, wenn die Umbauten wegen der Änderung der Straße erforderlich würden und das Versorgungsunternehmen ein enteignungsrechtlich geschütztes Leitungsrecht habe. Dies sei hier der Fall. Der Teil der Ferngasleitungen der Bekl., der von der neuen Trasse der L 55 gekreuzt werde, habe sich vor der Fahrbahnverschwenkung nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern auf benachbarten Grundstücken befunden. Dieser Teil des Leitungsverlaufs sei gemäß § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes - RegVBG - BGBl. I S. 2182, 2192) durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert gewesen.

II. Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind unbegründet. Die Kl. kann von der Bekl. nicht Ersatz der Aufwendungen für die erforderlichen Maßnahmen zur Veränderung der Ferngasleitungen und ihres Zubehörs im Bereich der neuen Strecke der L 55 verlangen. 1. Fehlen, wie hier, besondere Vereinbarungen über die Folgekostenlast, beantwortet sich die Frage, wer diese trägt, mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004 BGB danach, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn sich das Versorgungsunternehmen hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (z.B.: Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 50; 138, 266, 268; 125, 293, 295; 123, 166, 167; Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - WM 2002, 1135, 1136). Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und obligatorischen entgeltlichen Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (z.B.: Senatsurteile BGHZ 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff.; 123, 166, 169 ff; Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 aaO.).

2. Das Nutzungsrecht der Bekl. für die von den Straßenbaumaßnahmen betroffenen Teile der Erdgasleitungen beruhte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Revision auch nicht beanstandet wird, nicht nur auf den nicht "enteignungsfesten" Sondernutzungserlaubnissen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff., 51; 138, 266, 274 ff. und vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113, 2114). Vielmehr waren die Leitungen im Bereich der neuen Trasse der L 55 - nur über die in diesem Bereich entstandenen Leitungsverlegungs- und Sicherungskosten streiten die Parteien - vor Ausführung der Straßenbauarbeiten durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert, da sie außerhalb des ursprünglichen Straßenkörpers der L 55 auf Privatgrundstücken verliefen.

a) Nach § 9 Abs. 1 GBBerG werden die im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke, auf denen sich Energiefortleitungsanlagen befinden, außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Begünstigt ist das Unternehmen - hier die Bekl. -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20 RegVBG) betrieb. Maßgebend sind die am 3. Oktober 1990 beziehungsweise am 25. Dezember 1993 herrschenden tatsächlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO., S. 2114). Der Nachweis, daß der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Versorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Leitungsverlegung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach dem DDR-Recht für die Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff.) -, muß nicht geführt werden (BGHZ aaO., S. 48 und Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO.). Die Gasleitungen befanden sich am 3. Oktober 1990 auf den betroffenen Grundstücken. Die Bekl. oder ihr Rechtsvorgänger betrieb diese Leitungen am 25. Dezember 1993.

b) § 9 Abs. 1 GBBerG findet keine Anwendung auf Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen (§ 9 Abs. 2, 2. Alt. GBBerG). Vor ihrer Inanspruchnahme durch den Bau der neuen Trasse der L 55 waren die von den hier maßgebenden Bauarbeiten betroffenen Grundstücke jedoch nicht Bestandteil eines Verkehrsweges einschließlich Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115 m.w.N.). Ferner gilt § 9 Abs. 1 GBBerG nicht, soweit der Grundstückseigentümer als Kunde oder Anschlußnehmer nach den Verordnungen über Allgemeine Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas oder Fernwärme zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet ist (§ 9 Abs. 2, 1. Alt. GBBerG). Dafür, daß diese Voraussetzung hinsichtlich der betroffenen Grundstücke erfüllt ist, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

c) Aufgrund der der Bekl. im Bereich der Baumaßnahmen zustehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat sie nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BGB nicht die Kosten der straßenbaubedingten Änderungen an den Ferngasleitungen zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO., S. 2115 m.w.N.). Wegen der dinglichen Wirkung des auf dem Trassengrundstück lastenden Rechts ist es ohne Belang, ob die Änderung der Leitung von den Grundstückseigentümern verlangt wurde oder nur den Interessen der Kl. diente, der die Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme der Liegenschaften für die Zwecke des Straßenbaus gestatteten (vgl. Senat aaO.).

3. Die dingliche Sicherung ihres Leitungsrechts würde der Bekl. allerdings, worauf die Revision mit Recht hinweist, nichts nützen, wenn die hier vorgenommenen Änderungen an den Leitungen nur tatsächliche Auswirkungen der - sich auf andere, nicht enteignungsrechtlich geschützte Leitungsteile beziehenden - Verpflichtung der Bekl. wären, ihre Anlagen ohne Kostenerstattung den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 129, 138 m.w.N. und vom 14. März 2002 aaO., S. 2115). So hat der Senat entschieden, daß ein Versorgungsunternehmen die Kosten der Veränderung seiner Leitung im enteignungsrechtlich geschützten Bereich dann selbst tragen muß, wenn es sich um Arbeiten handelt, die als Folge von Leitungsänderungen im Straßengrund (§ 9 Abs. 2 GBBerG) erforderlich wurden (BGHZ aaO.). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Arbeiten, die im Bereich, in dem die Bekl. über eine Dienstbarkeit verfügte, infolge der Verschwenkung der L 55 ausgeführt wurden, waren nicht durch Veränderungen der Leitungen im enteignungsrechtlich nicht geschützten Teil verursacht. Zwar wurden aufgrund des Rückbaus der alten Trasse der L 55 auch dort Leitungsarbeiten ausgeführt. Diese stehen jedoch in keinem technischen Zusammenhang mit den hier kostenmäßig umstrittenen Maßnahmen im nach § 9 Abs. 1 GBBerG geschützten Bereich. Diese Arbeiten wurden allein durch die Anlage der neuen Straßentrasse erforderlich.

4. Schließlich ergibt sich die Verpflichtung der Bekl., die Kosten für die Anpassung ihrer Leitungen im Bereich der neuen Straßentrasse zu tragen, auch nicht aus den ihr erteilten Sondernutzungsgenehmigungen oder aus § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 3 der DDR-Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22. August 1974 - DDR-StraßenVO - (GBl. I S. 515). Zwar enthalten die 1971 und 1975 erteilten Sondernutzungsgenehmigungen, die gemäß § 48 Abs. 11 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (BbgStrG - GVBl. I S. 912 ff., jetzt gültig: Neufassung vom 31. März 2005, GVBl. I S. 218 ff.) weiter Nutzungsrechte nach § 23 BbgStrG gewähren, für zwei der Gasleitungen die Bedingung, daß die Straßenbauverwaltung aus straßentechnischen oder Gründen der Verkehrssicherheit von dem Inhaber der Sondernutzungserlaubnis die Änderung seiner Anlagen auf seine Kosten verlangen kann. Die genannten Vorschriften der DDR-StraßenVO enthielten vergleichbare Bestimmungen für den Fall von Maßnahmen der Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen (§ 13 Abs. 3 StraßenVO) und für Änderungen aus straßenbautechnischen Gründen (§ 16 Abs. 3 StraßenVO). Ob und inwieweit die in den Sondernutzungserlaubnissen enthaltenen Bedingungen und die Bestimmungen der DDR-StraßenVO auch nach deren Außerkrafttreten noch Bedeutung haben (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO., S. 2114), kann dahinstehen. Sie können nur für den Fall der Veränderung der Gestattungsstraße gelten, nicht jedoch, wenn - wie hier - eine neue Trasse im enteignungsrechtlich geschützten Leitungsbereich angelegt wird. Gleiches gilt für die in § 23 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 5 BbgStrG enthaltenen Regelungen zur Folgekostenpflicht.