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Transparent

AG Charlottenburg18 C 192/8119.05.1981GE 1983, 667

§ 858 BGB, § 1004 BGB, § 227 BGB, § 228 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Transparent; verbotene Eigenmacht; Plakat; Besitzbeeinträchtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig ein vom Mieter an der Außenfront angebrachtes Transparent zu entfernen, und zwar unabhängig davon, ob das Anbringen des Transparents rechtmäßig ist oder nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Entfernung des Transparents war eine durch verbotene Eigenmacht begangene Besitzstörung. Das Transparent befand sich in dem vom Verfügungskl. aufgrund seiner Mietereigenschaft in Besitz gehabten Bereich. Verbotene Eigenmacht ist jede ohne Gestaltung vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes (vgl. Palandt-Bassenge 40. Auflage 1981, Anm. 1 zu § 858 BGB) und demnach auch eine solche durch den mittelbaren Besitzer.

Eine Rechtfertigung für diese verbotene Eigenmacht ist nicht gegeben. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Anbringen des Transparents rechtmäßig ist oder nicht (vgl. zum Meinungsstreit Sternel-Mietrecht 2. Auflage 1979, II. Randnummer 308). Ein eigenmächtiges Entfernen wird dadurch jedenfalls nicht zulässig. Eine Rechtfertigung folgt auch nicht aus Notwehr oder Notstand gemäß den §§ 227, 228 BGB. Selbst wenn das Anbringen des Plakates rechtswidrig sein sollte, so stellt es nämlich noch keinen Angriff dar. Ein Angriff in Persönlichkeitsrechte der Verfügungsbekl., die ohnehin keine Privatperson ist, ist auch deshalb nicht gegeben, weil der Text in keiner Weise beleidigend ist. Ein Angriff auf das Eigentum der Verfügungsbekl. ist ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich hier allenfalls um eine Vertragsverletzung, denn der Bestand oder der wesentliche Bestand der der Verfügungsbekl. gehörenden Gebäude ist dadurch nicht beeinträchtigt. Eine Vertragsverletzung als solche stellt aber noch keinen Angriff dar.