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Transferrubel-Abrechnungsverfahren

BGHXI ZR 261/9407.11.1995ZOV 1996, 115

BGB § 826 ; ZGB § 330; Abkommen der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) über die mehrseitigen Verrechnungen in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (veröffentlicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Transferrubel-Abrechnungsverfahren; Schadensersatzanspruch der Außenhandelsbank

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer das sog. Transferrubel Abrechnungsverfahren für Zahlungen aus Liefergeschäften in Anspruch nahm, die nicht den Warenaustausch zwischen der DDR und anderen RGW-Ländern betrafen, handelte rechtswidrig i.S.v. § 330 ZGB. Gegenüber einem Schadensersatzanspruch der Außenhandelsbank kann er sich nicht darauf berufen, daß diese bei der Abwicklung der Zahlungen Transferrubel-Gutschriften der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit erhalten hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die klagende Bank verlangt von den Bekl. im Zusammenhang mit sogenannten Transferrubel-Geschäften die Zustimmung zur Auszahlung hinterlegter Beträge sowie die Zahlung weiterer 38.785.226,64 DM nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kl. war in der früheren DDR mit der Durchführung von Zahlungen in sogenannten transferablen Rubeln (XTR) im Rahmen des Außenhandels der DDR mit den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe betraut. Die Bekl. zu 1) wurde im März 1990 in West-Berlin von E. T. und A. To. gegründet, die auch Geschäftsführer der neuen GmbH wurden. Unternehmensgegenstand war der An- und Verkauf sowie der Im- und Export von Waren aller Art. Die Bekl. zu 2) wurde im Februar 1990 in Ost-Berlin von Bürgern der DDR gegründet, die ihre Geschäftsanteile teilweise treuhänderisch für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, darunter E. T., hielten. T. wurde später auch Geschäftsführer der Bekl. zu 2). Unternehmensgegenstand war die Beratung von Betrieben des gewerblichen Güterfernverkehrs in der DDR.

Die Bekl. zu 2) bevollmächtigte den Geschäftsführer A. To. der Bekl. zu 1), für sie Verträge über die Lieferung von Konsumgütern in die Sowjetunion auszuhandeln. To. schloß für die Bekl. zu 2) mit sowjetischen Unternehmen insgesamt 15 Exportverträge, die ausschließlich nicht in der DDR hergestellte Waren betrafen. Elf dieser Verträge tragen Daten aus den Monaten April bis Juni 1990, die restlichen vier Verträge sind undatiert. In zwei auf den 23. Juni 1990 und auf den 19. Juli 1990 datierten Verträgen zwischen den Bekl. verpflichtete sich die Bekl. zu 1) zur Beschaffung und zum Export der von den sowjetischen Auftraggebern bestellten Waren, zur Übernahme aller Gewährleistungen gegenüber den Kunden und zur Freistellung der Bekl. zu 2) von Gewährleistungsansprüchen. Die Bekl. zu 2) verpflichtete sich, die Erlöse aus den Exportgeschäften abzüglich einer ihr verbleibenden "Vergütung" bzw. "Kommission" an die Bekl. zu 1) abzuführen.

Die Bekl. zu 2) eröffnete zur Abwicklung der Exportgeschäfte bei der Kl. ein Konto. Aus der Sowjetunion gingen bei der Kl. für die Bekl. zu 2) eine Gutschrift über 1.500.000 Mark der DDR sowie im Zeitraum Juni bis September 1990 zahlreiche Transferrubel Überweisungen ein. Die Kl. schrieb der Bekl. zu 2) den Mark-Betrag gut und erteilte ihr für die bis Ende Juni 1990 eingegangenen Transferrubel-Überweisungen zum Umrechnungskurs von 1:4,67 Gutschriften in Mark der DDR sowie für die ab Anfang Juli 1990 eingegangenen XTR-Beträge zum Kurs von 1:2,34 Gutschriften in DM. Im Zuge der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 stellte die Kl. der Bekl. zu 2) auch die zunächst in Mark der DDR gutgeschriebenen Beträge zum Kurs von 2:1 in DM um. Insgesamt erhielt die Bekl. zu 2) von der Kl. 78.425.543,31 DM gutgeschrieben, über die die Bekl. zunächst durch Überweisungen auf eigene Konten bei anderen Banken verfügte. Die Gelder flossen sodann auf Konten der Bekl. zu 1).

Im November 1990 einigten sich die Bekl. und deren Geschäftsführer T. mit der Kl. über die Hinterlegung von insgesamt 18.785.824,96 DM und 13.094.285,71 US Dollar auf einem Notar-Anderkonto bei der D. Bank in B. zugunsten derjenigen Seite, die in dem vorliegenden Rechtsstreit obsiegt.

Die Kl. verlangt von der Bekl. aus eigenem Recht und hilfsweise auch aus abgetretenem Recht der Staatsbank Berlin u. a. die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Beträge nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben und lediglich die Zinsforderung der Kl. teilweise abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen und auf die Berufung der Kl. die ihr zuerkannten Zinsforderungen gegen beide Bekl. auf jeweils 9,5 % jährlich erhöht.

Die Revision der Bekl. blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch der Kl. gegen beide Bekl. als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach den §§ 330, 342 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB), im Falle der Bekl. zu 1) auch nach §§ 826, 421 BGB, für gegeben, der sowohl den Anspruch auf Freigabe der hinterlegten Gelder als auch den zusätzlichen Zahlungsanspruch einschließlich der zuerkannten Zinsen rechtfertige. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach gemäß Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB das Verhalten der Bekl. zu 2) ausschließlich und das Verhalten der Bekl. zu 1) jedenfalls auch nach DDR-Recht zu beurteilen ist, trifft zu und wird von der Revision nicht angegriffen.

2. Dem Berufungsgericht ist auch darin jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, daß die von der Bekl. zu 1) vorgeschobene Bekl. zu 2) unbefugt am Transferrubel Abrechnungsverfahren teilgenommen hat und daß beide Bekl. damit eine pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 330 ZGB, die Bekl. zu 1) darüber hinaus auch im Sinne des § 826 BGB, begangen haben.

a) Das sogenannte Transferrubel Abrechnungsverfahren beruhte auf dem Abkommen der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) über die mehrseitigen Verrechnungen in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (veröffentlicht im Gesetzblatt der DDR 1981, Teil II, S. 93) sowie auf den §§ 49 ff. der Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW (GBl. 1979 II S. 81). Aus beiden Regelwerken ergab sich, daß das Transferrubel Abrechnungsverfahren ausschließlich der Finanzierung des Warenaustauschs sowie der Abwicklung sonstiger Zahlungen zwischen den Mitgliedsländern des RGW dienen sollte. Eine Inanspruchnahme des Abrechnungsverfahrens unter Einschaltung der Kl. war deshalb nur für solche Liefergeschäfte zulässig, die den Warenaustausch zwischen der DDR und anderen Mitgliedsländern des RGW betrafen.

b) Diese Voraussetzungen lagen bei keinem der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Geschäfte vor. Die Bekl. handelten daher rechtswidrig, als sie mit Hilfe der Kl. das Transferrubel-Abrechnungsverfahren für Zahlungen im Rahmen der Exportverträge der Bekl. zu 2) mit sowjetischen Partnern in Anspruch nahmen. Diese Exportverträge hatten nämlich mit dem Warenaustausch zwischen der DDR und der Sowjetunion nichts zu tun. Das folgt - unabhängig davon, ob eine tatsächliche Durchführung der vertraglichen Lieferungen ernsthaft beabsichtigt war und stattgefunden hat - bereits daraus, daß die Exportverträge Waren zum Gegenstand hatten, die ohne DDR-Beteiligung unmittelbar aus dem jeweiligen Herstellerdrittland in die Sowjetunion geliefert werden sollten. Überdies handelte es sich um Verträge, die der Sache nach Geschäfte der außerhalb der DDR ansässigen Bekl. zu 1) waren und bei denen die Bekl. zu 2) lediglich zur Erlangung der wirtschaftlichen Vorteile des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens vorgeschoben worden war.

In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob das Transferrubel-Abrechnungsverfahren für Exporte von Waren mit ausländischem Ursprung aus der DDR in RGW-Länder benutzt werden durfte und ob ausnahmsweise auch außerhalb des RGW ansässige Unternehmen das Abrechnungsverfahren in Anspruch nehmen durften. Von Exporten aus der DDR konnte bei den Direktlieferungen aus Drittländern in die Sowjetunion, die Gegenstand der Exportverträge waren, keine Rede sein. Eine ausnahmsweise Zulassung von Unternehmen außerhalb der RGW zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren konnte allenfalls insoweit in Betracht kommen, als diese in die Abwicklung des Handels zwischen der DDR und anderen RGW Ländern eingeschaltet waren. Das war bei der Bekl. zu 1) nicht der Fall.

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Schaden in Höhe der an die Bekl. zu 2) abgeflossenen DM-Beträge bejaht und eine Berücksichtigung der bei der Kl. eingegangenen XTR-Gutschriften zugunsten der Bekl. abgelehnt.

a) Der von den Bekl. angerichtete Schaden entstand, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend dargelegt hat, dadurch, daß der Bekl. zu 2) DM-Beträge zur Verfügung gestellt wurden, auf die sie keinen Anspruch hatte. Dabei handelte es sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um einen eigenen Schaden der Kl. Da die Staatsbank der DDR die Kl. mit der Durchführung des Transferrubel Abrechnungsverfahrens beauftragt und sich ihr gegenüber zur Refinanzierung der dabei ausgezahlten Beträge verpflichtet hatte, trat der Schaden nicht in der Person der Kl., sondern in der der Staatsbank ein. Die Kl. hat gleichwohl nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Fällen der Schadensverlagerung durch Vereinbarungen des Geschädigten mit Dritten (vgl. MünchKommBGB-Grunsky, 3. Aufl., vor § 249 Rdn. 116 ff. m.w.Nachw.) einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bekl.

b) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Anrechnung von XTR-Guthaben auf den Schadensersatzanspruch der Kl. abgelehnt. Dabei kommt es allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision auf die Frage, ob den XTR Guthaben heute noch ein - wie auch immer zu bemessender - Wert zukommt, nicht an. Entscheidend ist, daß aus der Unzulässigkeit der Inanspruchnahme des Transferrubel Abrechnungsverfahrens für die grenzüberschreitenden Zahlungsvorgänge des Jahres 1990 nicht nur die Unrechtmäßigkeit der Auszahlungen an die Bekl. zu 2) folgt, sondern ebenso auch die Rechtsgrundlosigkeit der Transferrubel-Gutschriften, die die Kl. damals empfangen hat. Ansprüche auf Rücküberweisung stehen allenfalls der auf sowjetischer Seite beteiligten Bank oder deren Rechtsnachfolger, nicht aber den Bekl., zu. Daher konnten die XTR-Guthaben weder eine Ermäßigung des Schadensersatzanspruchs der Kl. noch eine Verurteilung der Kl. lediglich Zug um Zug gegen Übertragung der Guthaben rechtfertigen.

4. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht eine Minderung des Schadensersatzanspruchs der Kl. wegen mitwirkenden eigenen Verschuldens nach § 341 ZGB bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB verneint. Dabei kann dahinstehen, ob die Kl. im Zusammenhang mit den Auszahlungen an die Bekl. zu 2) ein Schuldvorwurf trifft und ob eine etwaige Fahrlässigkeit der Kl. angesichts des vorsätzlichen und rechtsmißbräuchlichen Verhaltens der Bekl. eine Anspruchsminderung rechtfertigen könnte. Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruchs der Kl. scheidet hier schon deshalb aus, weil die Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen dürfen, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (Senatsurteile vom 28. April 1992 - XI ZR 165/91 = WM 1992, 1310, 1312 und vom 30. Mal 1995 - XI ZR 180/94 = WM 1995, 1306, 1307).

5. pp.