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Toilettenreparatur durch den Mieter auch bei fehlendem Verzug des Vermieters

AG Bernau bei Berlin10 C 513/2404.04.2025GE 2025, 773

BGB § 536a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine funktionierende Toilette stellt in Mitteleuropa eine conditio sine qua non in einer Wohnung dar. Der Mieter ist deshalb auch bei fehlendem Verzug des Vermieters zur Eigenreparatur berechtigt. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Die Kl. hat einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BGB gegen die Bekl.

Die Kl. ist Mieterin, die Bekl. ist Vermieterin der Wohnung der Kl.

In der Wohnung der Kl. war ein Mangel an der Toilette aufgetreten. Diesen Mangel hat die Kl. in Selbstvornahme reparieren lassen.

Es ist richtig, dass die Kl. die Bekl. nicht ordnungsgemäß über den Mangel nach § 536c BGB informiert hatte. Denn die Mängelrüge vom 14.3.2024 erreichte die Bekl. nicht. Dies deshalb, weil die dort angegebene Anschrift nicht mehr die aktuelle Wohnanschrift der Bekl. war.

Auch kann sich die Kl. nicht auf die Anschrift im Mietvertrag berufen, weil diese Anschrift ihr bekanntermaßen ebenfalls nicht als aktuelle Anschrift bekannt war. Ansonsten hätte sie nicht nach Mietvertragsschluss und dortiger Angaben der Vermieteranschrift mit D.straße an die G. Straße geschrieben. Unabhängig davon war der Kl. jedoch die Telefonnummer der Kl. (gemeint Bekl.?) bzw. des Zeugen G. bekannt, so dass sie über ihren Betreuer sich auch fernmündlich oder über WhatsApp an die Kl. (gemeint Bekl.?) hätte wenden können. Inwieweit dies wegen der Zwischenschaltung des Betreuers, der von alldem möglicherweise keine Kenntnis hatte, diesem nicht zuzurechnen ist, kann letztlich offenbleiben.

Denn die Kl. war gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigt, die nicht funktionierende Toilettenspülung auch bei fehlendem Verzug des Vermieters - wie hier, vgl. § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB - in Eigenregie reparieren zu lassen. Ausweislich des Mietvertrages hat die Wohnung eine Toilette. Es ist der Kl. nicht zumutbar auf einen Verzugseintritt des Vermieters zu warten, wenn die Toilette nicht funktioniert. Es liegt auf der Hand, dass eine funktionierende Toilette in Mitteleuropa conditio sine qua non für ein angemessenes Leben eines Menschen ist.

Es ist allerdings verständlich, dass die Bekl. angesichts ihrer Möglichkeiten den Mangel selbst durch den Zeugen G. möglicherweise kostengünstiger beheben zu lassen, hiervon nicht begeistert ist und über die mangelnde Information durch soziale Medien (wie WhatsApp).

Soweit die Bekl. auf die Kleinreparaturregel nach § 10 des Mietvertrages verweist, kann sie damit nicht gehört werden. Denn bereits die Reparaturkosten übersteigen den Betrag von 80 €.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 291 BGB, 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine funktionierende Toilette stellt in Mitteleuropa eine conditio sine qua non („unerlässliche Voraussetzung“) in einer Wohnung dar. Der Mieter ist deshalb auch bei fehlendem Verzug des Vermieters zur Eigenreparatur berechtigt, wenn die Toilettenspülung defekt ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Wohnung der Mieterin (Klägerin) war ein Mangel an der Toilette aufgetreten, den die Mieterin in Selbstvornahme reparieren ließ, nachdem die Mängelrüge die beklagte Vermieterin deshalb nicht erreichte, weil deren im Mietvertrag genannte Anschrift nicht mehr aktuell war.

Allerdings war der Mieterin die Telefonnummer der Vermieterin bekannt.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die sei dennoch gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigt gewesen, die nicht funktionierende Toilettenspülung auch bei fehlendem Verzug des Vermieters in Eigenregie reparieren zu lassen. Es sei der Mieterin nicht zumutbar gewesen, auf einen Verzugseintritt des Vermieters zu warten, wenn die Toilette nicht funktioniert. Eine funktionierende Toilette in Mitteleuropa sei conditio sine qua non für ein angemessenes Leben eines Menschen, auch wenn es verständlich sei, dass die Vermieterin angesichts ihrer Möglichkeiten, den Mangel selbst kostengünstiger beheben zu lassen, hiervon nicht begeistert sei. Die vereinbarte Kleinreparaturregel greife nicht, denn die Reparaturkosten überstiegen den dafür vereinbarten Betrag für Einzelreparaturen.