Toilette
BGB §§ 536, 537, 538
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Toilette; Toilettenschüssel; Beweislast; Mangel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer defekten Toilettenschüssel trifft den Vermieter die Beweislast dafür, daß der Schaden durch eine Pflichtverletzung des Mieters entstanden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Anspruch des Kl. auf Zahlung des restlichen Mietzinses besteht nicht, da dieser untergegangen ist durch Aufrechnung der Bekl. mit einem Anspruch aus § 538 Abs. 2 BGB wegen der Kosten für den Ersatz des defekten Toilettenkopfes. Denn die defekte Toilettenschüssel stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 537 BGB dar, und der Kl. befand sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug, ohne daß es einer weiteren Mahnung bedurft hätte, da er mit Schreiben v. 19.12.1995 die Auswechslung der Toilettenschüssel endgültig abgelehnt hat.
Der Kl. ist auch von seiner Instandsetzungsverpflichtung nicht befreit wegen einer Verursachung des Schadens durch die Bekl. Denn insoweit ist der Kl. beweisfällig geblieben für die Behauptung, der Schaden sei durch eine Pflichtverletzung der Bekl. verursacht worden. Insoweit trifft ihn die Beweislast. Denn unstreitig war ein Mangel der Mietsache in Form des defekten Toilettentopfes vorhanden. Wenn daher der Kl. behauptet, die Schadensursache sei vom Mieter zu vertreten, muß er alle in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallenden Schadensursachen ausräumen (vgl. BGH WM 1994, 466). Er muß daher darlegen und beweisen, daß das Auseinanderbrechen des Toilettentopfes weder durch Materialermüdung infolge des Alters von mehr als 25 Jahren noch durch einen Materialfehler noch durch unsachgemäße Montage o. ä. verursacht worden ist. Hierfür hat er den Beweis nicht erbracht. Denn der Zeuge, der den defekten Toilettentopf ausgewechselt hat, hat bekundet, es sei seiner Meinung nach zwar durchaus möglich, daß der Schaden durch Einwirkung von außen entstanden ist, er könne jedoch nicht ausschließen, daß auch so - das heißt ohne Einwirkung von außen - etwas weggebrochen ist.