Töpfermäßige Ofenreinigung als Mieterpflicht
§ 536 BGB, § 9 AGBG
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Schlagwörter zur Erschließung
Töpfermäßige Ofenreinigung als Mieterpflicht; Instandhaltungspflicht; Formularmietvertrag; Reinigung der Öfen, töpfermäßige; Abwälzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine mietvertragliche Regelung, wonach die töpfermäßige Reinigung der Öfen vom Mieter zu tragen ist, wirksam; sie verstößt nicht gegen § 9 AGBG, sofern sie nicht in der Hausordnung, sondern an einer Stelle des Gesamtvertrages niedergelegt ist, an der der Mieter mit einer entsprechenden Klausel rechnen konnte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
§ 16 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages, wonach die Bekl. u. a. die Reinigung von Öfen auf ihre Kosten auszuführen lassen hat, ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen § 9 des AGBG. Zwar gehört die töpfermäßige Reinigung von Öfen zu der dem Vermieter nach § 536 BGB obliegenden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß die in § 536 BGB getroffene Regelung abdingbar ist (vgl. LG Berlin, GE 1983, 1159 f.; Putzo in Palandt, BGB, Anm. 1 c zu § 536 m.w.Nachw.). Was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, schließt sich das Gericht dieser Auffassung an, da die Überbürdung der Verpflichtung zur Reinigung der Öfen für den Mieter keine schlechthin unzumutbare Belastung bedeutet und geringer einzustufen ist, als beispielsweise die Abwälzung der Verpflichtung, in der Wohnung Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, deren grundsätzliche Wirksamkeit jedoch gleichfalls nahezu allgemein anerkannt ist.
Die in § 16 Abs. 4 des Mietvertrages enthaltene Regelung beinhaltet auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG: Dies wäre etwa dann zu bejahen gewesen, wenn die Verpflichtung des Mieters, die Ofenreinigung vorzunehmen, in der sogenannten Hausordnung eines Mietvertrages enthalten gewesen wäre (vgl. Landgericht Berlin, a.a.O.). Das ist jedoch hier nicht der Fall, § 16 des Mietvertrages gehört zu dessen eigentlichem Bestandteil, die Regelung befindet sich an einer Stelle innerhalb des Gesamtvertrages, an der der Mieter mit einer Klausel des entsprechenden Inhalts zu rechnen hat.
Leitsatz
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Anmerkung: (vgl. LG Berlin - 64 S 35/86 -, Urt. v. 25.4.1986).