Töpfermäßige Ofenreinigung
§§ 536, 538 Abs. 2 BGB; § 547 BGB, § 3 AGBG, § 2 Abs. 2 AMVOG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Töpfermäßige Ofenreinigung; Instandhaltungspflicht; Abwälzung auf den Mieter; Formularklausel; Ofenreinigung, töpfermäßige; Mietsenkung; Aufwendungsersatz; Verwendungsersatz; Geschäftsführung ohne Auftrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die gem. § 536 BGB dem Vermieter obliegende Pflicht zur töpfermäßigen Reinigung der Öfen ist abdingbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Generell gehört die töpfermäßige Reinigung der Öfen zu der dem Vermieter gemäß § 536 BGB obliegenden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. Diese Pflicht ist abdingbar. Dies kann jedoch nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie § 14 des Mietvertrages darstellt, geschehen. Eine derartige Klausel verstößt gegen § 3 AGB-Gesetz (Landgericht Berlin in "Das Grundeigentum" 1983 S. 1159). Im vorliegenden Fall ist jedoch dem Kl. durch individuelle Vereinbarung am Schluß des Mietvertrages die Ofenreinigung auferlegt worden.