töpfermäßige Ofenreinigung
§ 3 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
töpfermäßige Ofenreinigung; Ofenreinigungsklausel; töpfermäßige Ofenreinigung/Überraschungsklausel; Überraschungsklausel/töpfermäßige Ofenreinigung; Instandhaltung/töpfermäßige Ofenreinigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Formularklausel im Mietvertrag, wonach der Mieter die töpfermäßige Reinigung der Öfen zu übernehmen habe, kann eine überraschende Klausel i.S.d. § 3 AGBG darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn individualvertraglich vereinbart wird, wer die Brennstoffkosten zu tragen hat. Denn in einem solchen Fall braucht der Mieter nicht mehr damit zu rechnen, daß ihm im Formularvertrag weitere, die Instandhaltung der Feuerstellen betreffende Kosten überbürdet werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die weitergehende Mietzinsforderung des Kl. ist nämlich durch Aufrechnung des Bekl. mit seinem Erstattungsanspruch wegen der von ihm selbst veranlaßten Ofenreinigung in Höhe von monatlich 98,- DM gemäß § 389 BGB erloschen. Die töpfermäßige Reinigung der Kachelöfen war eine Maßnahme der Instandhaltung, die gemäß § 536 BGB dem Kl. oblegen hat (LG Berlin, MM 4/85, S. 18 f.). Diese Verpflichtungen haben die Parteien nicht dem Bekl. übertragen. Die Individualvereinbarung unter Abs. 4 der besonderen Vereinbarungen des Mietvertrages bezieht sich nicht auf die töpfermäßige Reinigung der Öfen, da sie lediglich den "Unterhalt" der Feuerstellen betrifft, also die Frage regelt, wer die Kosten des Heizmaterials zu tragen hat. Die Überwälzung der Reinigungskosten in § 14 Abs. 4 des Mietvertrages befindet sich zwar nicht wie in dem Fall, den das Landgericht Berlin (a.a.O.) zu entscheiden hatte, in der Hausordnung, sondern im Vertragstext selbst. Gleichwohl stellt er eine überraschende Klausel im Sinne des 3 3 AGBG dar und ist deshalb nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Wenn individualvertraglich lediglich vereinbart wird, wer die Brennstoffkosten, den Unterhalt der Öfen zu tragen hat, braucht der Mieter nicht damit zu rechnen, daß ihm im Formularvertrag weitere, die Instandhaltung der Feuerstellen betreffende Kosten überbürdet werden. Der Kl. war deshalb verpflichtet, die Reinigung der Öfen selbst durchführen zu lassen. ...