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Todesdrohung als Kündigungsgrund

AG Hanau34 C 80/2222.05.2023GE 2023, 801

BGB §§ 543, 280

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bedroht im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Mietparteien der Mieter den Vermieter mit dem Tode und fordert zugleich Dritte auf, ihm ein Messer zu bringen, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Ob und in welchem Umfang es im Nachfolgenden zu Tätlichkeiten kommt, ist ohne Relevanz.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien stritten ursprünglich über die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung und nach teilweiser Erledigung noch über die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zwischen der Kl. als Vermieterin und dem Bekl. zu 1. als Mieter bestand seit dem Jahre 2020 ein Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung. Die Bekl. zu 2. bewohnt die Mietsache zusammen mit dem Bekl. zu 1. Die Kl. bewohnt im selben Hause eine Wohnung im Obergeschoss.

Infolge eines Streits über die Frage der Gartennutzung durch die Bekl. kam es zu einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung vor der Wohnung der Kl. Im Laufe der Auseinandersetzung brachte die Tochter der Bekl., die Zeugin F ein großes Küchenmesser, das die Bekl. zu 2. an sich nahm. In der Folge sprach die Kl. über ihren Anwalt die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Für die Inanspruchnahme vorgerichtlichen anwaltlichen Rates entstanden der Kl. Kosten i.H.v. 1.134,55 €.

Nach Klageerhebung, jedoch vor Zustellung zogen die Bekl. aus der streitgegenständlichen Wohnung aus und gaben diese zurück.

Die Kl. behauptet, die Bekl. zu 2. habe die Kl. im Rahmen der Auseinandersetzung massiv beleidigt und gedroht, sie umzubringen. Die Bekl. zu 2. habe die Zeugin F lautstark dazu aufgefordert, ihr ein Messer zu bringen. Mit diesem Messer habe die Bekl. zu 2. sodann auf die zu diesem Zeitpunkt bereits wieder geschlossene Wohnungstür der Kl. eingestochen und diese beschädigt.

Nachdem die Kl. zunächst die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung sowie die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt hatte, erklärte sie den Räumungsantrag für erledigt. Die Bekl. haben sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen. Die Kl. beantragt zuletzt nur noch Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Gericht hat in mündlicher Verhandlung ein Mobiltelefonvideo vom Vorfallstag in Augenschein genommen sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B, C, D, E und F.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und in dem nach teilweiser Erledigung noch verbleibenden Umfange auch begründet.

Die Kl. hat Anspruch auf Erstattung ihrer für den vorgerichtlichen Ausspruch der Kündigung vom 29.8.2022 entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Der Kl. stand nämlich aufgrund des Vorfalles vom 26.8.2022 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB zu. Denn die Bekl. haben ihre Pflichten aus dem Mietvertrag in schwerwiegender Weise verletzt.

Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Bekl. zu 1. (zutreffend: Bekl. zu 2., d. Red.) die Kl. verbal beleidigt und mit dem Tode bedroht hat, und dass die Bekl. zu 1. (zutreffend: Bekl. zu 2., d. Red.) ferner die Zeugin F aufgefordert hat, ihr ein Messer zu bringen. Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ferner davon überzeugt, dass die Kl. und die in der Wohnung der Kl. befindlichen Personen der Bekl. zu 2. keinen Anlass gegeben haben, ein Messer einzusetzen.

So haben die Zeugen B, C und A bekundet, dass die Bekl. zu 2. die Kl. mit den Worten „I will kill you!“ bedroht und anschließend die Zeugin F aufgefordert habe, ihr ein Messer zu bringen. Auch die Zeugen D und E berichteten von der Aufforderung der Bekl. zu 2., ihr ein Messer zu bringen.

Die Zeugen machten ihre Aussagen durchweg in ruhigem und sachlichem Ton. Belastungseifer gegenüber den Bekl. legten die Zeugen nicht an den Tag. Auf Nachfragen, auch kritische, erfolgten sachliche und nachvollziehbare Antworten, die auch Details offenbarten. Erinnerungslücken räumten die Zeugen freimütig ein. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Bekundungen der Zeugen zur Aufforderung der Bekl. zu 2., ihr ein Messer zu bringen, decken sich darüber hinaus mit dem in mündlicher Verhandlung in Augenschein genommenen Mobiltelefonvideo, dessen Inhalt und Authentizität auch von den Bekl. nicht in Frage gestellt wird.

Die Frage, ob die Bekl. zu 2. das Messer tatsächlich gegen die Wohnungstür der Kl. zum Einsatz gebracht hat, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Denn bereits der Ruf nach einem Messer mit der darin enthaltenen unverhohlenen Drohung, dieses auch zum Einsatz zu bringen, stellt ein Verhalten der Bekl. zu 2. dar, welches die Kl. nicht hinzunehmen verpflichtet ist, und das einen wichtigen Grund i.S.v. § 543 Abs. 1 BGB darstellt.

Das Verhalten der Bekl. zu 2. war dabei auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung oder Notwehr gerechtfertigt. Den Bekl. ist es nicht gelungen, den ihnen obliegenden Nachweis für ihre streitige Behauptung zu führen, dass die Bekl. und die Zeugin F von der Kl. und deren Gästen bedroht und angegriffen, geschweige denn verletzt worden seien. So haben die Zeugen A, B, C, D und E übereinstimmend bekundet, dass die Aggression allein von der Bekl. zu 2. ausgegangen sei und es zu keinen Übergriffen aus dem Lager der Kl. gekommen sei. Die entgegenstehenden Bekundungen der Zeugin F erachtet das Gericht hingegen als nicht glaubhaft. Die Zeugin befand sich bei ihrer Vernehmung erkennbar in einem Aussagekonflikt und suchte gerade bei Nachfragen des Gerichts oder des Kl.vertreters übermäßig häufig den Blickkontakt zur Bekl. zu 2. Die Zeugin setzte sich darüber hinaus in Widerspruch zu unstreitigem Parteivortrag, als sie trotz Vorhalts der Aussage der übrigen Zeugen darauf beharrte, dass sie weder ein Messer gebracht noch die Bekl. zu 2. nach einem solchen verlangt habe. Auch ihre weitergehende Bekundung, die Bekl. zu 2. sei während der Auseinandersetzung zu Boden gefallen und bereits auf dem Boden liegend getreten worden, findet sich selbst im Sachvortrag der Bekl. nicht. Bei Nachfragen des Gerichts zu Details der Aussage zog die Zeugin sich meist auf Erinnerungslücken zurück.

Das Fehlverhalten der Bekl. zu 2. muss sich der Bekl. zu 1. zurechnen lassen.

Die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus einem Streitwert von zwölf Monatsnettomieten, also 13.200 €, und zwar einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 933,40 €, einer Pauschale Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 € sowie 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 181,15 €, in Summe 1.134,55 €.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Parteien den Räumungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf § 91a ZPO, sodass die Kosten insoweit nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu verteilen sind. Dies führt zur Kostentragungspflicht der Bekl. als Gesamtschuldner, da diese auf den Räumungsantrag voraussichtlich verurteilt worden wären. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis hat nämlich durch die außerordentliche Kündigung der Kl. vom 29.8.2022 sein Ende gefunden. Die Kl. vermochte sich insoweit auf ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB zu stützen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann das Mietverhältnis sofort fristlos kündigen, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner des Mieters ihm gegenüber im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung ankündigt, er werde ihn töten, und sodann einen Dritten dazu auffordert, ihm ein Messer zu bringen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mietvertragsparteien stritten bereits länger über die Nutzung des zugehörigen Gartens. Im Zuge einer weiteren Auseinandersetzung vor der Wohnung der Vermieterin eskalierte die Situation, woraufhin diese die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und sodann gegen den Mieter und dessen Mitbewohnerin Klage auf Räumung der Wohnung und Erstattung der Kosten für die anwaltliche Kündigung erhoben hat. Über den Hergang des Vorfalls machten die Parteien unterschiedliche Angaben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Wohnung während des Verfahrens zurückgegeben wurde und der Rechtsstreit beiderseits insoweit für erledigt erklärt wurde, hat das Amtsgericht der Vermieterin die Kosten für die Kündigung zugesprochen, weil diese rechtmäßig war.

Nach der Beweisaufnahme stellte sich für das Gericht der Vorgang derart dar, dass die Beteiligten zunächst verbal stritten. Sodann habe die Mitbewohnerin des Mieters gegenüber der Vermieterin geäußert, sie werde sie töten, und zugleich eine weitere Person aufgefordert, ihr ein Messer zu bringen, was sodann auch geschah. Hierauf schloss die Vermieterin ihre Wohnungstür.

Ein solches Verhalten, so das Amtsgericht, rechtfertige bereits eine fristlose Kündigung. Darauf, ob das Messer sodann tatsächlich gegen die Tür der Vermieterin eingesetzt wurde, komme es ebenso wenig an wie auf die Tatsache, dass die Tat nicht von dem Mieter selbst, sondern lediglich von dessen Mitbewohnerin begangen wurde. Es sei auch kein Grund ersichtlich gewesen, der für eine Notwehrsituation sprechen würde. Weil der Mieter sich Fehlverhalten seiner Mitbewohner zurechnen lassen müsse, hafte er auch für die Kosten, welche der Vermieterin für die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind.