Tod des Mieters
BGB § 563 Abs.2 Satz 2;569a Abs.2 Satz 1 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tod des Mieters; Eintrittsrecht von Lebensgefährten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das im § 569 a BGB normierte Eintrittsrecht von Familienangehörigen in das Mietverhältnis ist bei einer sehr festen und engen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft auf den überlebenden Lebensgefährten entsprechend anwendbar. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist alleiniger Mieter. Mit dem Tod von Frau Dr. S. ist er unabhängig von der Erbfolge in entsprechender Anwendung von § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB an deren Stelle in das Mietverhältnis mit der Bekl. eingetreten, so daß die bisher aufgespaltene Mieterstellung nunmehr in seiner Person vereinigt ist. Zwar gilt § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB seinem Wortlaut nach nur für Familienangehörige, also Personen, die mit dem Verstorbenen verwandt oder verschwägert waren. Wie die Kammer jedoch bereits in einem anderen Rechtsstreit entschieden hat (vgl. GE 1990, 711), ist die Anwendung der Vorschrift auch auf den Lebensgefährten zu erstrecken. Diese Auffassung, die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (BVerfG NJW 1990, 1593), entspricht dem Sinn und Zweck dieser Norm. Die in § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB getroffene Regelung ist Ausdruck des sozialen Schutzgedanken, daß Rechtsnachfolger des Mieters nicht der Erbe, sondern derjenige sein soll, der mit dem Ver storbenen in enger Gemeinschaft gelebt hat und für den die Wohnung sozialer Lebensmittelpunkt ist. Dieser Gedanke gilt für den Lebensgefährten in gleicher Weise wie für den Familienangehörigen. Die soziale Bindung des Lebensgefährten an den Verstorbenen und die mit ihm gemeinsam bewohnte Wohnung mag im Einzelfall sogar stärker sein als bei einem Ver-wandten oder Verschwägerten entfernten Grades. Allerdings ist für die Gleichsetzung des Lebensgefährten mit den Familienangehörigen erforderlich, daß es sich tatsächlich um eine quasi-familiäre Bindung in Form ei-ner auf Dauer begründeten, sehr eng geknüpften gemeinsamen Lebensführung handelt (vgl. BGH NJW 1982, 1168). Diese besonderen Anforderungen an die persönliche Nähe des Mieters zu dem Dritten und die bereits aus dem Gesetz folgende Notwendigkeit eines gemeinsamen Hausstandes stellen sicher, daß dem Vermieter nicht jede beliebige Person, die der Verstorbene in seine Wohnung aufgenommen hat, als Vertragspartner aufgezwungen werden kann.
Zwischen dem Kl. und der verstorbenen Frau Dr. S. bestand eine derartige sehr enge und dauerhafte gemeinsame Lebensführung. Beide haben die Wohnung gemeinsam angemietet und auch schon vorher zusammengelebt. Ihre enge Verbundenheit und der Wille, ihr Schicksal zu teilen, kommt besonders dadurch zum Ausdruck, daß jeder in erheblichem Maß und über lange Zeit seine eigenen Interessen zugunsten des anderen zurückgestellt hat. Während die Verstorbene zunächst dem Kl. durch Übernahme der überwiegenden gemeinsamen Ausgaben seine künstlerische Tätigkeit ermöglicht hat, hat dieser sie unter Vernachlässigung seiner beruflichen Tä-tigkeit über 1 1/2 Jahre bis zu ihrem Tode in der Wohnung gepflegt und betreut. Der Anwendung des § 569 a BGB steht nicht entgegen, daß die Verstorbene nicht alleinige Mieterin war. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift wegen der Interessen der übrigen Mitmieter auf Mietergemeinschaften grundsätzlich unanwendbar ist (vgl. Bub/Treier-Heile, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Teil II, Rdnr. 851). Ist, wie hier, der Mitmieter selbst der Eintretende, kann es auf Mieterseite keinen Interessenkonflikt geben.