veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Tod des Mieters

LG Berlin64 S 71/9706.06.1997GE 1997, 1581; HE 1998, 188

BGB § 569 a Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Tod des Mieters; Eintritt nichtehelicher Lebenspartner in Mietvertrag

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der nichteheliche Lebenspartner tritt analog § 569 a Abs. 2 BGB mit dem Tode des Mieters in mit diesem bestehendes Mietverhältnis ein.

2. Indizien für nichteheliche Lebensgemeinschaft sind ein ständiges Zusammenwohnen und Auftreten nach außen wie ein Ehepaar, nicht aber Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann von dem Bekl. nicht gem. § 556 Abs. 3 bzw. § 985 BGB Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung verlangen, denn der Bekl. ist in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB im Wege der in dieser Bestimmung angeordneten, den erbrechtlichen Bestimmungen vorrangigen (vgl. § 569 a Abs. 6 Satz 1 BGB) Sonderrechtsnachfolge als neuer Mieter in das aufgrund des Vertrages vom 20. November 1981 mit der verstorbenen V. begründete Mietverhältnis eingetreten. Weder durch eine von der Kl. gegenüber den Erben der ursprünglichen Mieterin ausgesprochenen Kündigung noch durch eine von diesen Erben ausgesprochene Kündigung noch durch einen mit den Erben geschlossenen Aufhebungsvertrag konnte daher das Mietverhältnis wirksam beendet werden.

§ 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, daß ein Familienangehöriger, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Hausstand führt, mit dem Tode des Mieters in den Mietvertrag eintritt. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1993, 999, 1001) ist diese Bestimmung entsprechend auf eheähnliche Gemeinschaften anzuwenden, die durch das gegenseitige Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens gekennzeichnet sind. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist der Bekl., denn er behauptet eine ihm günstige Änderung des Vertrages kraft Sonderrechtsfolge (vgl. BGH, NJW 1993, 999, 1001).

Diesen Beweis hat der Bekl. jedoch erbracht.

Aufgrund der Aussagen der Zeugen steht fest, daß die Mieterin V. und der Bekl. seit 1994 ständig zusammengewohnt und bei den gemeinsamen Besuchen der von den Zeugen betriebenen Gaststätten jeweils wie ein Ehepaar gemeinsam aufgetreten sind.

Soweit das Amtsgericht weitergehende Anforderungen an das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gestellt hat, hat es zu strenge Maßstäbe angelegt und ist dabei über die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinausgegangen. Nach der Rechtsprechung liegt eine nichteheliche Gemeinschaft vor, wenn die Gemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und wenn sie sich durch innere Beziehungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 643, 645; BGH, NJW 1993, 999, 1001). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, kann anhand von Indizien festgestellt werden. Unerträgliche Nachforschungen, die die Intimsphäre berühren, sind dabei nicht veranlaßt (BGH, NJW 1993, 999, 1001). Die oben genannten Indizien reichen für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus.

Unerheblich ist zunächst, ob die Mieterin V. zu irgendeinem Zeitpunkt den Bekl. tatsächlich heiraten wollte. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht gerade dann, wenn sich die Lebenspartner, aus welchen Gründen auch immer, nicht für eine Eheschließung entscheiden oder entscheiden können. Maßgeblich ist vielmehr, daß die Beziehung wie hier auf Dauer angelegt war.

Ohne rechtliche Bedeutung ist auch, ob die Mieterin V. kurz vor ihrem Tode gegenüber ihrem Arzt geäußert hat, sie wolle sich von dem Bekl. trennen. Solange sie diesen Willen nicht verwirklicht hatte, wofür kein Anhaltspunkt besteht, bestand die nichteheliche Lebensgemeinschaft - wie auch eine Ehe in vergleichbarer Situation - fort.

Ob der Bekl. Zugang zu den Konten der Verstorbenen V. hatte, kann ebenfalls dahinstehen. Das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist keine notwendige Voraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft, denn auch Eheleute haben häufig getrennte Kassen und Konten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der nichteheliche Lebenspartner tritt analog § 569 a Abs. 2 BGB mit dem Tod des Mieters in das mit diesem bestehende Mietverhältnis ein. Als Indiz dafür, daß eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, reichen ein ständiges Zusammenwohnen, ein Auftreten nach außen wie ein Ehepaar und die Absicht zu heiraten aus. Nicht notwendig ist das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. So das LG Berlin durch Urteil vom 6. Juni 1997.