Titelumschreibung
BGB § 566 Abs. 1; 571 Abs. 1 a.F.;EV Art. 22 Abs. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Titelumschreibung; Kommunale Wohnungsverwaltung; Wohnungsbaugesellschaft; Umwandlung der KWV
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Umschreibung eines Titels, der durch die frühere Kommunale Wohnungsverwaltung gegen einen Mieter erwirkt worden ist, auf die aus der Umwandlung der KWV hervorgegangene Wohnungsbaugesellschaft mbH setzt voraus, daß die Wohnungsbaugesellschaft den Eintritt in das Mietverhältnis gem. § 571 BGB nachweist.
2. Allein die Umwandlung reicht dafür nicht aus, wenn gem. Art. 22 Abs. 4 Einigungsvertrag das Eigentum an dem Mietwohngrundstück auf die Kommune übergegangen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Beschwerden konnten jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Antrag auf Umschreibung des Urteils des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Treptow vom 20. Juli 1987 - 15 Z 477/87 - auf die Antragstellerin und auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung an diese ist zu Recht zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin hat ihre Rechtsnachfolge nach dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Treptow nicht ausreichend nachgewiesen.
Dem vorgelegten Handelsregisterauszug ist lediglich zu entnehmen, daß die Kl. durch Umwandlung des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Treptow entstanden ist.
Daraus geht jedoch nicht hervor, wer Eigentümer des Grundstücks und damit Forderungsinhaber geworden ist.
Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ist das Eigentum an dem Grundstück gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages in das Eigentum des Landes Berlin übergegangen.
In diesem Fall wäre das Land Berlin auch gemäß § 571 BGB als Rechtsnachfolger des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Treptow in die mit dieser bestehenden Mietverhältnisse eingetreten.
Eine Titelumschreibung auf das Land Berlin zu beantragen, wäre die Antragstellerin aber nur unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht befugt. Eine solche ist trotz entsprechenden Hinweises nicht beigebracht worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Umschreibung eines Gerichtstitels, der durch die frühere Kommunale Wohnungsverwaltung gegen einen Mieter erwirkt worden ist, auf die aus der Umwandlung der KWV hervorgegangene Wohnungsbaugesellschaft setzt voraus, daß die Wohnungsbaugesellschaft den Eintritt in das Mietverhältnis gemäß § 571 BGB nachweist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dies entschied das Landgericht Berlin durch Beschluß vom 23. Oktober 1992 und bringt damit für die umgewandelten Kommunalen Wohnungsverwaltungen Probleme. Allein die Umwandlung nämlich reicht nicht für den Titel-Übergang aus, wenn aufgrund des Einigungsvertrages das Eigentum am Mietwohngrundstück auf die Kommunen übergegangen ist (Regelfall). Dann nämlich ist die Kommune (beispielsweise das Land Berlin) als Rechtsnachfolger der früheren KWV als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten, so daß die neugegründete Wohnungsbaugesellschaft nur auf der Basis von Vollmachten des Vermieters (Kommune) tätig werden kann.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Übrigens: Was für den Übergang eines Titels gilt, gilt natürlich auch dann für jedwede Willenserklärung (Modernisierungsankündigung, Mieterhöhungen usw.), die nach dieser Rechtsauffassung vom Mieter unverzüglich zurückgewiesen werden könnten, wenn keine Vollmacht des Landes Berlin beigefügt war.