veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Titellose Räumung

KG12 U 149/1014.07.2011unveröffentlicht

BGB §§ 231, 858

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Titellose Räumung; eigenmächtige Inbesitznahme einer Garage; verbotene Eigenmacht; Obhutspflicht für Räumungsgut

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die vom BGH in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 - dargestellten Grundsätze sind auch auf die eigenmächtiger Inbesitznahme einer Garage durch den Vermieter ohne gerichtlichen Titel anwendbar.

2. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer mit u. a. mit Reifen, Motor- und Getriebeteilen und Werkzeug vollgestellten Garage und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet.

3. Der Vermieter, der eine Garage in Abwesenheit des Mieters ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels durch verbotene Eigenmacht in Besitz nimmt, hat sich aufgrund der ihn treffenden Obhutspflicht nicht nur zu entlasten, soweit ihm die Herausgabe nachweislich vorhandener Gegenstände unmöglich wird oder nachweislich eine Verschlechterung an herauszugebenden Gegenständen eintritt. Er muss aufgrund seiner Obhutspflicht die Interessen des an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters auch dadurch wahren, dass er bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der geräumten Gegenstände aufstellt und deren Wert schätzen lässt. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung der Bekl. richtet sich gegen das am 23. September 2010 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie ihre Widerklage weiter verfolgt, wiederholt die Bekl. ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie verweist auf die Entscheidung des BGH vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 -, die sie vor einschlägig hält.

Die Bekl. beantragt, die Kl. unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die Widerklage hin zu verurteilen, an die Bekl. 53.435,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen;

an die Bekl. weitere 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2010 zu zahlen.

Die Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kl. verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 2010 hält sie nicht für einschlägig. Auf den Hinweis des Senats vom 4. Mai 2001, der in Bezug genommen wird, trägt die Kl. vor, sie sei weiterhin der Auffassung, dass die Erstellung eines Inventarverzeichnisses nicht geschuldet gewesen sei, weil sich die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur auf verwahrte Gegenstände beziehe, nicht aber auf „wertlosen Müll". In der Garage habe sich aber - neben dem Schreibtisch und der Hebebühne – nur Müll befunden, nämlich alte Autoreifen und alte Motor- und Getriebeteile.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache vollen Erfolg. Das Landgericht hat die Auf Schadensersatz gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Kl. ist der Bekl. wegen der eigenmächtigen Räumung der Garagen ohne Vollstreckungstitel gemäß § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 und 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Bekl. kann als Mieterin von der klagenden Vermieterin aus abgetreten Rechten ihres Ehemannes Schadensersatz für die von der Kl. nach der Räumung vernichteten Gegenstände verlangen. Das Berufungsgericht macht sich die Entscheidung des BGH vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 - vollumfänglich zu eigen. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall das Folgende:

1. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 53.435 € gerichtete Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

a) Die Kl. hat die Garagen eigenmächtige in Besitz genommen und ausgeräumt, obwohl die Bekl. den Besitz an den Garagen nicht erkennbar aufgegeben hatte. Für diese verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, die zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB darstellt, haftet die Kl. verschuldensunabhängig nach § 231 BGB. Die Kl. hat nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die Räumung wegen einer akuten Brandgefahr gerechtfertigt gewesen sein könnte. Selbst dann wäre sie aber nicht berechtigt gewesen, die geräumten Gegenstände zu entsorgen.

b) Der Kl. oblag deshalb in Bezug auf die geräumten Gegenstände gegenüber der Bekl. eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung dieser Gegenstände grundsätzlich entgegensteht.

2. Der Anspruch der Kl. besteht in Höhe der geltend gemachten 53.435 €.

a) Die der Kl. obliegende Obhutspflicht, die selbstverständlich alle von ihr geräumten Gegenstände betrifft, hat nicht nur zur Folge, dass sie die Gegenstände vollständig und in nicht verschlechtertem Zustand wieder herausgeben muss. Im Falle einer Unmöglichkeit der Herausgabe hat sie sich darüber hinaus zu entlasten, so dass sie und nicht die Bekl. insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Kl. erstreckt sich zugleich auf den Bestand, den Zustand und die wertbildenden Merkmale der Gegenstände, die sich in der durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) in Besitz genommenen Garage befunden haben. Denn zu den Obhutspflichten der Kl. bei Inbesitznahme der Garage und der darin befindlichen Gegenstände hat auch die Pflicht gehört, die Interessen der an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Bekl. zu wahren. Die Kl. hätte deshalb nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass an allen geräumten Gegenständen keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Es hätte ihr vielmehr schon bei Inbesitznahme oblegen, ein aussagekräftiges Verzeichnis aller geräumten Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen, um der Bekl. eine Sicherung ihrer Ansprüche zu ermöglichen.

b) Entgegen der Ansicht der Kl. war eine solche Verzeichnisaufnahme nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil es sich ersichtlich um verbrauchte und damit offenkundig wertlose Gegenstände gehandelt hat, an deren Dokumentierung die Bekl. bereits auf den ersten Blick schlechthin kein Interesse haben konnte. Der Tatsachenvortrag der Kl. reicht für eine solche Annahme nicht aus, da sie lediglich pauschal behauptet, in den Garagen habe sich - neben dem Schreibtisch und der Hebebühne - nur Abfall befunden, nämlich „alte Autoreifen sowie alte Motor- und Getriebeteile, aus denen zum Teil Öl auslief". Warum auf den ersten Blick erkennbar gewesen sein soll, dass die Bekl. an der Dokumentierung dieser Gegenstände kein Interesse haben könne, ist dem Vortrag der Kl. nicht zu entnehmen.

c) Die Kl. ist deshalb verpflichtet, den Schaden auszugleichen, der darin liegt, dass die Bekl. hinsichtlich Bestand, Zustand und Wert ihrer Gegenstände zur Zeit der Inbesitznahme durch die Kl. in Beweisnot geraten ist. Denn um der Bekl. eine vom Bestand und Wert der Sachen ausgehende Schadensberechnung auf den Zeitpunkt, als die Kl. den Besitz ergriffen hat, zu ermöglichen, war sie verpflichtet, bei der Inbesitznahme ein vollständiges Bestandsverzeichnis aufzustellen und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellen zu lassen. Da sie dem nicht nachgekommen ist, geht der der Bekl. aus einer Verletzung dieser Pflicht zustehende Schadensausgleich deshalb auch dahin, dass die Kl. ihrerseits verpflichtet ist zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben abweichen, die die Bekl. hierzu gemacht hat. Dieser Beweis ist der Kl. nicht gelungen.

aa) Die Bekl. hat mit ihren Schriftsätzen vom 30. Dezember 2009, 23. April 2010 und 10. Juni 2010 nebst Anlagen schlüssig dargelegt, dass ihr aufgrund der Räumung der Garagen durch die Kl. aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 53.435 € zusteht. Der Vortrag der Bekl. ist plausibel. Sie hat dargelegt, dass ihr Ehemann mit Kfz-Ersatzteilen gehandelt und eine Autoverwertung betrieben habe. Nach der Aufgabe dieses Betriebes habe er die in der Anlage B1 (Bl. 22 ff. d.A.) aufgeführten Gegenstände, d.h. seine komplette Wertstattausrüstung sowie Reifen auf Felgen, Kfz-Ersatzteile und Motoren in den Garagen eingelagert. Die in Ansatz gebrauchten Widerbeschaffungswerte hat sie durch Vorlage der Ausdrucke von Internetseiten (Anlage B2) plausibel dargelegt.

Die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigten Widersprüche im Vortrag der Bekl. haben ihre Ursache im Verhalten der Kl. und können deshalb nicht der Bekl. angelastet werden. Hätte die Kl. entsprechend der ihr obliegenden Obhutspflicht bei der Inbesitznahme ein vollständiges Bestandsverzeichnis aufgestellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellen lassen, so hätte die Bekl. Bestand und Wert nicht erst ermitteln müssen.

Dass das Volumen der eingelagerten Gegenstände das vom Landgericht mit 72 m³ angenommene Volumen der Garagen überschreitet, hat die Kl. weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist dies auch nicht offensichtlich. Vielmehr ergibt eine überschlägige Berechnung, dass sich die eingelagerten Gegenstände in den Garagen befunden haben können.

bb) Die Kl. hat nicht schlüssig dargelegt, in welchem Umfang Bestand, Zustand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben abweichen, die die Bekl. gemacht hat. In Bezug auf den Bestand wäre hierzu erforderlich gewesen, dass die Kl. zu jedem in der Schadensaufstellung genannten und noch streitgegenständlichen 118 Gegenstände im Einzelnen unter Beweisantritt darlegt, dass dieser sich im Zeitpunkt der Räumung nicht in den Garagen befunden hat. In Bezug auf den Zustand wäre erforderlich gewesen, dass die Kl. zu jedem der 118 Gegenstände im Einzelnen unter Beweisantritt darlegt, in welchem Zustand sich dieser im Zeitpunkt der Räumung befunden hat. Hinsichtlich des Wertes wäre erforderlich gewesen, dass die Kl. zu jedem der 118 Gegenstände im Einzelnen unter Beweisantritt darlegt, welchen von den Angaben der Bekl. abweichenden Wert der Gegenstand jeweils hatte. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kl. nicht einmal im Ansatz gerecht. In Bezug auf Bestand und Zustand trägt die Kl. lediglich pauschal vor, in der Garage habe sich - neben dem Schreibtisch und der Hebebühne - nur Müll befunden, nämlich alte Autoreifen und alte Motor- und Getriebeteile. Hinsichtlich des Wertes der Gegenstände behauptet die Kl. lediglich zu den Positionen 3, 4, 11, 17, 28 und 39 der Inventarliste von den Angaben der Bekl. abweichende Wiederbeschaffungswerte, ohne diese jedoch näher darzulegen, zu belegen oder unter Beweis zu stellen.

cc) Das Berufungsgericht hat erwogen, den durch die Räumung entstandenen Schaden gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag unterhalb der Widerklageforderung zu schätzen. Eine solche Schätzung scheitert aber daran, dass die Kl. keine konkreten Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die zur Grundlage einer solchen Schätzung gemacht werden könnten.

3. [...]

4. [...]

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n. F.). Sämtliche Entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des BGH vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 - geklärt.

6. [...]