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Titel

LG Berlin61 T 5 u. 6/8927.04.1989WuM 1990, 38

ZPO § 771

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Titel; Herausgabe; Vollstreckung; Familienangehörige; Ehegatte; Räumung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Vermieter gegen seinen Mieter einen Titel auf Herausgabe der Mietsache (Wohnung) erstritten, so wirkt dieser Titel auch gegen die Familienangehörigen des Mieters, insbesondere gegen seinen Ehegatten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a Abs. 1 ZPO zu tragen; denn die sofortige Beschwerde des Bekl. gegen die Beschlüsse des AG v. 28. und 30.12.1988 ist zulässig und begründet. Dem Kl. stand hinsichtlich der in Streit befindlichen Wohnung kein "die Veräußerung hinderndes Recht" i. S. des § 771 Abs. 1 ZPO zu. Die Kammer teilt die Auffassung des AG nicht, daß gegen den Ehegatten eines zur Räumung verurteilten alleinigen Mieters ein eigener Räumungstitel erforderlich ist. Vielmehr kann und muß der Gerichtsvollzieher bei der Räumung auch die Familienangehörigen, insbesondere auch den Ehegatten des Schuldners mit aus dem Besitz entsetzen (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 885 Anm. 1 b m. w. H.).