Tilgungsregelung, Unwirksamkeit einer - nach Gläubigerermessen
AGBG § 9; BGB § 366
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tilgungsregelung, Unwirksamkeit einer - nach Gläubigerermessen; Verrechnungsklausel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die in Allgemeinen Geschäftsbe dingungen enthaltene Klausel, nach der bei einer nicht zur Tilgung aller gesicherten Forderungen ausrei chenden Zahlung auf eine Grund schuld dem Gläubiger erlaubt sein soll, nach seinem billigen Ermessen die Zahlung auf die Forderungen zu verrechnen, stellt eine unangemes sene Benachteiligung des Siche rungsgebers im Sinne von § 9 AGBG dar und ist deshalb unwirk sam.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über die Verrech nung einer im Zusammenhang mit der Ab lösung von Grundschulden geleisteten Zahlung auf die gesicherten Forderungen.
Die Kl. waren Miteigentümer des Grund stücks O., S.-Straße 5. Dieses war zu gunsten der Bekl. Sparkasse mit zwei Grundschulden über insgesamt 525.000 DM belastet. Nach der Siche rungszweckerklärung vom 1. August 1994 sicherten die Grundschulden ebenso wie eine weitere Grundschuld über 75.000 DM auf dem Grundstück der Kl. in O., B. Straße 25, alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der Bekl. gegen die Kl. und gegen ihren Sohn M. In der formular mäßigen Zweckerklärung heißt es u. a.:
"Reicht der Erlös aus der Verwertung der Grundschuld(en) nicht zur Befriedigung sämtlicher dadurch gesicherten Forderun gen aus, so wird er nach billigem Ermessen der Sparkasse verrechnet. Entsprechen des gilt für eine auf die Grundschuld(en) geleistete Zahlung."
Im Oktober 1996 verkauften die Kl. das Grundstück S. Straße 5 lastenfrei. Der beurkundende Notar bat die Bekl. um Mit teilung des Betrages zur Ablösung der Grundschuld und Übersendung einer Löschungsbewilligung zu treuen Händen. Der Bekl. standen damals gegen die Kl. Forderungen in Höhe von 409.190,55 DM und gegen ihren Sohn von 88.913,88 DM zu, insgesamt 498.104,53 DM. Infolge ei nes Rechenfehlers ging die Bekl. von 498.111,57 DM aus und bezifferte den Ablösebetrag mit Rücksicht auf die weiter bestehende Grundschuld über 75.000 DM auf 423.111,57 DM. Nach Überweisung dieses Betrages durch den Notar verrech nete die Bekl. 88.913,88 DM auf ihre For derung gegen den Sohn der Kl. und den Rest auf die eigenen Verbindlichkeiten der Kl..
Mit der Klage fordern die Kl. eine Verrech nung des gezahlten Betrages ausschließ lich auf ihre Verbindlichkeiten sowie Rück zahlung des überzahlten Betrages zuzüg lich Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist zum überwiegenden Teil begründet.
I. 1. (...)
2. Das Berufungsgericht irrt indessen in der Annahme, trotz fehlender Bestimmung ha be die Bekl. die Zahlung vorrangig auf die Forderung gegen den Sohn der Kl. ver rechnen dürfen. Ein solches Recht stand der Bekl. nicht zu.
II. 1. - 2. (...)
a) Aus der in den "Weiteren Bedingungen" zur Zweckerklärung enthaltenen Verrech nungsklausel, nach der der Bekl. im Falle der Verwertung der Grundschuld bei nicht zur Tilgung aller gesicherten Forderungen ausreichendem Erlös die Verrechnung nach billigem Ermessen erlaubt sein soll, folgt ein solches Recht nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die Klausel einer Inhalts kontrolle nach § 9 AGBG standhalten wür de (vgl. dazu etwa BGHZ 91, 375, 380 f.). Sie gilt nach ihrem gemäß § 5 AGBG maßgebenden Wortlaut nur für den Fall der Verwertung der Grundschuld, greift also bei einverständlicher Freigabe aus Anlaß des freihändigen Verkaufs des Grund stücks nicht ein (Senatsurteil vom 8. April 1997 - XI ZR 196/96, WM 1997, 1012, 1013). Soweit die Bekl. diese Regelung durch den folgenden Satz auf Zahlungen auf die Grundschuld erstreckt hat, schließt sie das dem Schuldner nach § 366 Abs. 1 BGB auch bei Zahlungen auf die Grund schuld zustehende Tilgungsbestimmungs recht (Senatsurteil a. a. O.) aus und modifi ziert darüber hinaus die ohnehin sehr gläu bigerfreundliche Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB zu ihren Gunsten. Die darin liegende einseitige Wahrnehmung ihrer ei genen Interessen stellt eine unangemes sene Benachteiligung des Sicherungsge bers im Sinne des § 9 AGBG dar und ist deshalb unwirksam.
b) Die Bekl. hatte auch kein Recht zur Ver rechnung nach § 366 Abs. 2 BGB, weil von den Kl. entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Tilgungsbestim mung stillschweigend getroffen worden ist.
Eine Tilgungsbestimmung braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Um ständen des Einzelfalles, insbesondere aus der Interessenlage ergeben. Sie ist auch dann maßgebend, wenn die Grundschuld mehrere Forderungen sichert und wenn sich diese gegen verschiedene Schuldner richten (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663, 1664 m. w. Nachw.). Leistet der mit dem Schuldner identische Eigentümer auf Grundschulden, die neben den persönli chen Verpflichtungen des Eigentümers auch noch eine Forderung gegen einen Dritten sichert, ist mit der Zahlung auf die Grundschulden regelmäßig konkludent der Wille erklärt, zunächst die eigenen Schul den und nicht vorrangig die Schuld des Dritten tilgen zu wollen.
So liegt der Fall hier. Mit dem notariellen Anforderungsschreiben, in dessen Betreff nur die Kl. als Darlehensnehmer bezeich net sind, ist um Angabe des für die Ablö sung der Grundschulden erforderlichen Betrags gebeten worden. In der Mitteilung der Bekl., für die Erteilung der Löschungs bewilligungen sei der angeforderte Ablöse betrag erforderlich, lag die Erklärung, der angeforderte, von der Bekl. nicht erläuterte Betrag decke sich mit der Restschuld. Die Kl. zahlten danach auf die abzulösenden Grundschulden mit dem - nach diesen Umständen konkludent - erklärten Ziel, zunächst ihre persönlichen Schulden bei der Bekl. zu tilgen. (...)