Tilgungsbestimmung bei Ratenzahlung auf Hausgeldschulden
BGB § 366 Abs. 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bietet der Wohngeldschuldner Ratenzahlungen auf genau bezeichnete Verbindlichkeiten an und erbringt er sie, liegt darin bereits eine einseitige Bestimmung des Leistungszwecks, selbst wenn der WEG-Verwalter der Ratenzahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin, deren Verwalterin die Beteiligte zu 2 (die Kl.) ist. In den von der Kl. erstellten und jeweils in den Eigentümerversammlungen beschlossenen Wohngeldabrechnungen der Eigentümergemeinschaft wurden für die im Sondereigentum des Beschwerdeführers stehende Einheit folgende Fehlbeträge festgestellt:
Jahr 2003: 5.974,71 € (Wohngeld in Höhe von 5.818,34 € zuzüglich eines Fehlbetrags für 2002 von 156,37 €)
Jahr 2004: 2.195,66 € (Wohngeld in Höhe von 7.800,74 € abzüglich geleisteter Hausgeldzahlungen von 5.605,08 €)
Jahr 2005: 3.477,50 € (Wohngeld in Höhe von 6.359,50 € abzüglich geleisteter Hausgeldzahlungen von 2.882,00 €)
Gegen diese Abrechnungen erhob der Beschwerdeführer im Oktober 2006 gegenüber der Kl. diverse Einwendungen. In einem - mit vom Beschwerdeführer handschriftlich ergänzten Zahlen versehenen - Anwaltsschreiben erklärte dieser nachstehende offene Kosten als „unstreitig": Jahr 2003: 4.255,59 €, Jahr 2004: 7.125,51 €, Jahr 2005: 5.749,85 €, Jahr 2006: 4.797,00 € (für die Monate Januar bis September)
Von diesen Beträgen sollten nach dem Schreiben Zahlungen des Beschwerdeführers in Höhe von 10.219,24 € in Abzug zu bringen sein. Zur Tilgung des nach seiner Rechnung verbleibenden offenen Forderungsbetrags von 11.686,89 € unterbreitete der Beschwerdeführer der Kl. sodann eine „Ratenzahlungsvereinbarung", nach der eine erste Rate in Höhe von 2.000 € sofort, vier weitere Raten in dieser Höhe am 5. November und 5. Dezember 2006, am 5. Januar und 5. Februar 2007 sowie eine Schlussrate in Höhe von 1.686,89 € am 5. März 2007 fällig sein sollten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kl. diese Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben hat. Am 24. Oktober 2006 überwies der Beschwerdeführer 2.000 € an die Kl. Diese zog aufgrund einer ihr vom Beschwerdeführer erteilten Einzugsermächtigung am 16. November und 5. Dezember 2006 sowie am 5. Januar und 5. Februar 2007 jeweils 2.000 € und am 5. März 2007 weitere 1.686,89 € von dessen Konto ein.
Im August 2007 erhob die Kl., der die Eigentümergemeinschaft eine Ermächtigung zur Geltendmachung rückständiger Wohngeldforderungen im eigenen Namen erteilt hatte, gegen den Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Charlottenburg Zahlungsklage wegen rückständiger Wohngelder in Höhe von 5.264,90 € nebst Zinsen. Die Klageforderung stützte sie auf einen Restbetrag in Höhe von 1.475,40 € aus der Wohngeldabrechnung für das Jahr 2004, den vollen Fehlbetrag aus der Wohngeldabrechnung für das Jahr 2005 in Höhe von 3.477,50 € sowie offene Wohngeldansprüche für das laufende Jahr 2007 in Höhe von 312,00 €. Der sich aus der Wohngeldabrechnung für 2003 ergebende Fehlbetrag in Höhe von 5.974,71 € sei durch Verrechnung von ohne Zweckbestimmung eingegangenen Zahlungen des Beschwerdeführers in Höhe von jeweils 2.000 € im Januar und Februar 2007 und von 1.686,89 € im März 2007 sowie durch Verrechnung eines Teilbetrags des in der Jahresabrechnung für 2006 ausgewiesenen Guthabens von 1.008,08 € erloschen. Das letztere Guthaben sei im Übrigen auf den sich aus der Abrechnung für das Jahr 2004 ergebenden Fehlbetrag in Höhe von 2.195,66 € verrechnet worden, so dass insoweit noch die klageweise geltend gemachte Differenz von 1.475,40 € offen sei. Der Beschwerdeführer wandte gegen die Klage unter anderem ein, der Verrechnung der drei Geldeingänge von Januar bis März 2007 in Höhe von zusammen 5.686,89 € auf die (angeblich) offene Forderung aus dem Jahr 2003 durch die Kl. stehe die zwischen ihnen geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entgegen. Seine Zahlungen seien keineswegs ohne Zweckbestimmung erfolgt, sondern vielmehr auf die von ihm im Oktober 2006 als unstreitig anerkannten Beträge, welche sich aus dem als Anlage beigefügten Anwaltsschreiben und den dort handschriftlich aufgeführten Zahlen ergäben, zu verrechnen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. [...] Mit seiner Berufung rügte der Beschwerdeführer unter anderem die Billigung der von der Kl. vorgenommenen Verrechnung der 5.686,89 € auf den (angeblichen) Fehlbetrag aus 2003 durch das Amtsgericht und verwies erneut auf die aus der von ihm unterbreiteten Ratenzahlungsvereinbarung folgende Zweckbestimmung. Diese sei aufgrund der Einseitigkeit des Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners auch dann zu berücksichtigen, wenn das Gericht davon ausgehe, dass die Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Danach seien die von der Kl. bei ihm vereinnahmten Beträge in Höhe von 21.906,13 € (10.219,24 € + 11.686,89 €) in Höhe von 4.255,59 € auf die Wohngeldabrechnung 2003, in Höhe von 7.125,51 € auf die Wohngeldabrechnung 2004, in Höhe von 5.749,85 € auf die Wohngeldabrechnung 2005 und in Höhe von 4.775,18 € auf die Hausgelder für Januar bis September 2006 zu verrechnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärte die Kl., dass ein vom Beschwerdeführer an sie gezahlter Teilbetrag von 460 € versehentlich nicht berücksichtigt worden sei und auf die restliche rückständige Forderung für das Jahr 2004 angerechnet werde. Insoweit werde die Klage nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Das Amtsgericht habe den Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung von Rückständen aus den Jahresabrechnungen 2003 bis 2005 und laufenden Wohngelds für Januar bis Juni 2007 in Höhe von zusammen 5.264,90 € verurteilt. Es habe insbesondere seine Anfang 2007 geleisteten Zahlungen auf die sich aus den Jahresabrechnungen ergebenden Fehlbeträge entsprechend der gesetzlichen Regelung in §
erdeführer zu Recht zur Zahlung von Rückständen aus den Jahresabrechnungen 2003 bis 2005 und laufenden Wohngelds für Januar bis Juni 2007 in Höhe von zusammen 5.264,90 € verurteilt. Es habe insbesondere seine Anfang 2007 geleisteten Zahlungen auf die sich aus den Jahresabrechnungen ergebenden Fehlbeträge entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 366 BGB zutreffend - nämlich nach § 366 Abs. 2 BGB auf die Wohngeldrückstände aus 2003 als die ältesten Forderungen - verrechnet. Die angebliche Zahlungsvereinbarung aus dem Herbst 2006, auf welche sich der Beschwerdeführer berufe, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn zum einen sei deren Zustandekommen von der Kl. in prozessual zulässiger Weise bestritten worden, zum anderen sei sie ihrem Inhalt nach lediglich vorläufig, da zwischen den Beteiligten Streit darüber bestanden habe, wie die Wohngeldrückstände überhaupt zu berechnen seien, und sich der Beschwerdeführer mit der vorgelegten Vereinbarung lediglich bereit erklärt habe, den seiner Ansicht nach geschuldeten Betrag auszugleichen. Aus dem Text der Vereinbarung ergebe sich jedoch, dass die Beteiligten keine endgültige Einigkeit darüber erzielt hätten, welche genauen Beträge der Beschwerdeführer für den streitgegenständlichen Zeitraum schulde. [...]
Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 321 a ZPO, die das Landgericht mit dem - hier ebenfalls angefochtenen - Beschluss vom 17. Februar 2009 als unbegründet zurückwies.
2. Mit seiner am 19. März 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Urteil des Landgerichts Berlin geltend. Soweit das Landgericht die von der Kl. vorgenommenen Verrechnungen der von ihm erbrachten Ratenzahlungen unter Hinweis auf § 366 Abs. 2 BGB gebilligt habe, stelle dies eine willkürliche Anwendung des Gesetzes dar. Denn diese Norm greife nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut erst dann ein, wenn der Schuldner selbst keine Bestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB getroffen habe. Vorliegend habe er aber - auch wenn man davon ausgehe, dass die Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei - von diesem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht, was der Kl. aufgrund der zuvor getroffenen Abstimmungen über die unstreitigen Hausgeldrückstände genau bekannt gewesen sei. Der Annahme des Landgerichts, die Vereinbarung habe nur vorläufigen Charakter gehabt, stehe bereits der - vom Gericht durchaus erkannte - Sinn der Abstimmung und Zahlung entgegen, die unstreitigen Beträge endgültig zu tilgen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege ferner darin, dass das Landgericht die von der Kl. in der mündlichen Verhandlung erklärte Teilrücknahme der Klage in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt habe.
3. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 17. Februar 2009 richtet. Entscheidungen im Anhörungsrügeverfahren sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. [...] (Beschluss vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13; st. Rspr.).
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Das Urteil des Landgerichts vom 30. Dezember 2008 verstößt gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verankerte Willkürverbot.
a) [...]Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird (Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15; 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - Rn. 18 und 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 29; st. Rspr.).
b) Gemessen hieran überschreitet das angefochtene Urteil die Grenze zur Willkür.
aa) Die Auffassung des Landgerichts, die von der Kl. vorgenommene Verrechnung der durch sie am 5. Januar, 5. Februar und 5. März 2007 vom Konto des Beschwerdeführers eingezogenen Beträge von insgesamt 5.686,89 € auf den in der Jahresabrechnung für das Jahr 2003 ausgewiesenen Fehlbetrag von 5.974,71 € entspreche der gesetzlichen Regelung, erscheint unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar. Denn sie lässt die gesetzliche Regelung des § 366 Abs. 1 BGB außer Acht. Diese Norm bestimmt, dass die vom Schuldner bei der Leistung bestimmte Schuld getilgt wird, wenn er dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht ausreicht. Da unter dem im Gesetz genannten Begriff des Schuldverhältnisses die einzelne Forderung zu verstehen ist, gilt diese Regelung auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (allg. M., vgl. exemplar. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 366, Rn. 2). Nur wenn der Schuldner keine Bestimmung trifft, kommt der vom Landgericht herangezogene § 366 Abs. 2 BGB zur Anwendung, wonach - unter bestimmten Voraussetzungen - zunächst die ältere Schuld getilgt wird.
Das Landgericht musste vorliegend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der Kl. auf die offene Wohngeldforderung für 2003 verrechneten Geldeingänge eine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen hatte. Durch die Übersendung der Aufstellung der von ihm als „unstreitig" anerkannten offenen Wohngeldforderungen an die Kl. hat der Beschwerdeführer im Oktober 2006 zweifelsfrei klargestellt, dass er - derzeit - seine Schulden gegenüber der Eigentümergemeinschaft für das Jahr 2003 nur mit 4.255,59 € beziffere, für 2004 mit 7.125,51 €, für 2005 mit 5.749,85 € und für die Monate Januar bis September 2006 mit 4.797 €. Dadurch, dass die in der von ihm angebotenen Ratenzahlungsvereinbarung genannte Gesamtsumme auf Grundlage dieser „unstreitigen" offenen Forderungen ermittelt worden ist und er bis März 2007 auch keine weitergehenden Forderungen der Eigentümergemeinschaft anerkannt hat, konnte die Kl. die in der Folgezeit durch Zahlung des Beschwerdeführers bzw. von ihr selbst veranlasste Abbuchung von seinem Konto erfolgenden Gutschriften von insgesamt 11.686,89 € bei objektiver Betrachtung nur als (Teil-) Erfüllung dieser vom Beschwerdeführer im Oktober 2006 aufgeführten Positionen werten. Auf die Nachvollziehbarkeit der den Zahlen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Berechnungen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist oder nicht und ob diese nur vorläufigen Charakter haben sollte.
Soweit die Kl. von den von Januar bis März 2007 erfolgten Geldeingängen in Höhe von 5.686,89 € einen über 4.255,59 € hinausgehenden Betrag auf offene Forderungen gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2003 verrechnet hat, steht dies daher nicht in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 366 BGB. Gleiches gilt für die teilweise Verrechnung des „Abrechnungsguthabens 2006" in Höhe von 1.008,08 €. Denn dieses ist ausweislich der von der Kl. in den Prozess eingeführten Buchhaltungsunterlagen dadurch zustande gekommen, dass die Kl. die drei Geldeingänge im Oktober, November und Dezember 2006 in Höhe von zusammen 6.000 € in die Jahresabrechnung für 2006 eingebucht hat, obwohl der Beschwerdeführer für 2006 nur einen Betrag von 4.797,00 € „anerkannt" hatte. Bei dem „Abrechnungsguthaben" aus dem Jahr 2006 handelt es sich mithin um einen Teil der vom Beschwerdeführer mit eindeutiger Zweckbestimmung für die vorherigen Kalenderjahre erbrachten Leistungen.
bb) Auch der Umstand, dass die von der Kl. in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, eine Zahlung des Beschwerdeführers in Höhe von 460,00 € sei versehentlich nicht berücksichtigt worden, der Betrag werde auf die restliche rückständige Forderung für das Jahr 2004 angerechnet und die Klage insoweit zurückgenommen, in der angefochtenen Entscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen worden ist, entbehrt jeden sachlichen Grundes und stellt daher einen verfassungsrechtlich zu beanstandenden Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Unabhängig davon, ob das Landgericht die Teilrücknahme der Klage, welche nach § 269 Abs. 1 ZPO der Zustimmung des Beschwerdeführers bedurfte, für zulässig oder unzulässig gehalten hat, hätte es den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ändern müssen. Bei Einordnung der Klagerücknahme als unwirksam hätte es den - unstreitigen - Vortrag der Kl. nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berücksichtigen und feststellen müssen, dass die Klageforderung in Höhe von 460 € gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist. Dies wiederum hätte die Stattgabe der Berufung und Abweisung der Klage in der betreffenden Höhe zur Folge haben müssen. Im anderen Fall hätte es wegen der erfolgten Teilrücknahme der Klage ebenfalls zumindest den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils in der Hauptsache ändern, nämlich um 460 € nebst Zinsen reduzieren müssen.
c) Die angefochtene Entscheidung beruht auf den Verstößen gegen das Willkürverbot. Es ist zum einen nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des § 366 Abs. 1 BGB zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Klage jedenfalls nicht in vollem Umfang begründet und daher der Berufung - zumindest teilweise - stattzugeben ist. Zum anderen erscheint es nach dem Vorstehenden möglich, dass die Berufung bei Berücksichtigung der von der Kl. vorgetragenen Zahlung in Höhe von 460 € und der darauf gestützten teilweisen Klagerücknahme partiell Erfolg gehabt hätte.
3. Ob darüber hinaus weitere Grundrechtsverstöße vorliegen, muss nicht entschieden werden.
4. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2009 gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 37).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In Ratenzahlungen auf genau bezeichnete Verbindlichkeiten gemäß einem unterbreiteten Angebot liegt bereits eine einseitige Bestimmung des Leistungszwecks.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Wohngeldschuldner erkennt in einem Anwaltsschreiben für die Jahre 2003 bis September 2006 unter genauer Bezeichnung Verbindlichkeiten von insgesamt 11.686,89 € an. Dieser Betrag wird in der Folgezeit auch gezahlt. Im August 2007 erhebt der ermächtigte WEG-Verwalter unter Anwendung der gesetzlichen Tilgungsregelungen des § 366 Abs. 2 BGB Zahlungsklage wegen rückständiger Wohngelder in Höhe von 5.264,90 €, die vor dem AG und LG erfolgreich ist. Hiergegen die Verfassungsbeschwerde.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Erfolg! Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz ist durch eine Gerichtsentscheidung verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist. Eine solche objektive Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Die Leistungsbestimmung des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB geht nämlich eindeutig der Tilgung nach der gesetzlichen Reihenfolge in § 366 Abs. 2 BGB vor. Gleichgültig, ob die Ratenzahlungsvereinbarung durch Zustimmung des WEG-Verwalters verbindlich geworden ist oder nicht, liegt bereits in dem genau spezifizierten einseitigen Angebot des Wohngeldschuldners eine ausreichende einseitige Leistungsbestimmung. Daran hat sich der WEG-Verwalter bei seiner Aufstellung der Klageforderung nicht gehalten. Zudem hätte das Gericht dem Wohngeldschuldner weitere 460 € gutbringen müssen, die dieser unstreitig gezahlt hat.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Viele Wohnungseigentümer zahlen fristgerecht die geschuldeten Beträge. Gelegentlich hat man jedoch den Eindruck, dass aus Nachlässigkeit oder gar aus Absicht Zahlungen in wechselnder Höhe ohne genaue Zweckbestimmung geleistet werden. Das macht für die Buchhaltung des WEG-Verwalters erhebliche Arbeit. Noch schlimmer wird es, wenn nach dem Wirtschaftsplanbeschluss (oder bereits nach der Teilungserklärung) Fälligkeitszinsen vorgesehen sind. Dann müssen nämlich auf die jeweils entstehenden monatlichen Fehlbeträge vorrangig nach § 367 BGB Zinsen berechnet werden, was wohl vielfach nicht geschieht, weil der Aufwand unverhältnismäßig groß ist. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt insoweit klar, als der WEG-Verwalter bei der Zusammenstellung der Klageforderung einfach seine eigenen Berechnungen genommen hat, ohne die spezifizierten Vorgaben des Wohngeldschuldners zu seinen Zahlungen zu berücksichtigen. Der Wohngeldprozess muss nunmehr nach fast drei Jahren vor dem LG fortgesetzt werden. Die spannende Frage bleibt, ob es gerechtfertigt ist, den Verwalter wegen seiner Eigenmächtigkeit persönlich mit Prozesskosten zu belasten (§ 49 Abs. 2 WEG). Dies entfällt freilich, wenn auch nach der richtigen Berechnung Zahlungspflichten des Wohngeldschuldners übrig bleiben.