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Tierhaltungsklausel

LG Berlin64 S 447/9314.09.1993GE 1993, 1273

BGB §§ 307,535; AGBG § 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Tierhaltungsklausel; Katzenhaltung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das formularmäßige Verbot jeglicher Tierhaltung im Mietvertrag ist unwirksam.

2. Der Mieter kann nach Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Haustierhaltung haben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer (§ 511 a ZPO a. F.) erreichende, form- und fristgerecht ein gelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Bekl. hat auch in der Sache Erfolg und mußte zu einer Abänderung der angefochte-nen Entscheidung führen.

II. Der Kl., die als Alleinerbin des im Mietvertrag vom 10. Juni 1971 aufge-führten Vermieters gemäß §§ 1922, 1967 BGB in das Mietverhältnis mit den Bekl. eingetreten und demgemäß aktivilegitimiert ist, steht gemäß § 550 BGB kein Anspruch gegen die Bekl. auf Entfernung der von ihnen unstreitig in der Mietwohnung ohne Genehmigung der Kl. gehaltenen Kat-ze zu.

Denn die Bekl. haben einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung, so daß sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als rechtsmißbräuchlich darstellt.

1. Zwar bestimmt § 11 des Mietvertrages ausdrücklich, daß "Tiere, insbe-sondere Hunde, Katzen ... nicht gehalten werden dürfen".

Diese Vereinbarung ist allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (i. V. m. § 28 Abs. 2 AGBG) unwirksam.

Es liegt auch nicht etwa deswegen insgesamt eine Individualvereinbarung vor, weil die genannte Vertragspassage aus einem Formular- (bis einschließlich "Tiere") und einem Individualteil (der durchgestrichene Klauselteil sowie die mit Schreibmaschine eingesetzten Worte "... dürfen nicht ge-halten werden.") besteht.

Denn bei einer derartigen Konstellation ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH, NJW 1993, 592, m. w. N.) bei der Prüfung einer Klausel der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individualteile am AGB-Gesetz zu messen. Einer solchen Überprüfung hält die Klausel nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht stand.

Denn da hierdurch die Tierhaltung gänzlich verboten worden ist, liegt nach dem BGH (GE 1993, 361) ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG vor, da eine solche Klausel nicht die hiernach geschuldete Bilanz der gegenseitigen In-teressen berücksichtige.

Das Verbot erfasse nämlich auch solche Tiere, deren Vorhandensein von Natur aus - wie es etwa bei Zierfischen im Aquarium der Fall sei - keinen Einfluß auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben könne.

War daher die Verbotsklausel insgesamt unwirksam, ergab sich ein Ver-tragsverstoß der Bekl. nicht schon aus einer Verletzung des § 11 des Miet-vertrages.

2. Richtet sich somit vorliegend die Frage der Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 2 AGBG nach der gesetzlichen Regelung, hätte es allerdings für die Aufnahme einer Katze der Genehmigung des Vermieters bedurft.

Denn diese Nutzung gehört nach § 535 BGB nicht schon zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Die Haltung von Tieren ist dem Mieter nur bei Kleintieren, von denen ihrer Art nach irgendwelche Störungen und Schädigungen unter keinen Umständen ausgehen können, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bereits ohne weiteres gestattet (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Auflage 1991, §§ 535, 536 BGB, Rdnr. 21).

Abgesehen von diesem Ausnahmefall bedarf hingegen die Tierhaltung in der Mietwohnung stets der Zustimmung des Vermieters.

Da Katzen nicht zu den Kleintieren im obigen Sinne zu zählen sind, denn eine Schädigung der Mietsache, etwa durch Kratzspuren, Geruchsbelästigungen oder durch das Katzenstreu (Verstopfungen) ist jedenfalls nicht auszuschließen, hätte es der Erlaubnis der Kl. bedurft.

3. Lag somit ein vertragswidriges Verhalten der Bekl. also an sich vor, so war die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs deswegen rechts-mißbräuchlich, weil die Bekl. einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung haben.

Zwar unterliegt nach dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13. Ja-nuar 1981 (ZMR 1981, 153) die Entscheidung des Vermieters, ob er die Zustimmung zur Haltung eines Tieres in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, grundsätzlich seinem Ermessen "schlechthin", wenn sich aus den Umständen kein anderer Vertragswille ergibt (vgl. auch OLG Karlsruhe, WuM 1981, 248).

Vorliegend ist angesichts der in § 19 des Mietvertrages vereinbarten Haus-ordnung jedoch davon auszugehen, daß der Kl. bei der Frage der Genehmigung der Tierhaltung nicht uneingeschränkt freies Ermessen eingeräumt werden sollte.

Denn diese ist neben anderen genehmigungspflichtigen Handlungen des Mieters unter Ziffer 2 A geregelt.

Diese Ziffer hat den Vorspann, daß "das gedeihliche Zusammenleben im Haus voraussetzt, daß von allen Hausbewohnern untereinander ... weitestgehend Rücksicht geübt wird", wobei diese "Rücksicht der Hausbewohner aufeinander ..." zur "Einholung der Genehmigung des Vermieters für etwaige Tierhaltung" verpflichtet.

Aus dieser Formulierung und auch aus der Tatsache, daß im selben Zu-sammenhang eine Regelung unter anderem für "Verkehr, Aufstellen und Lagern in Gängen, auf Höfen usw., unter anderem für Krafträder, Mopeds und Wagen ..." getroffen worden ist, ergibt sich nach Auffassung der Kam-mer, daß der Vermieter über die Zulässigkeit der Tierhaltung eben nicht ge-nerell, sondern im Einzelfall entscheiden wollte.

Zwar darf insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Vermieter vor-liegend in § 11 des Mietvertrages ausdrücklich den, wenn auch unwirksamen, entgegenstehenden Willen geäußert hat, daß jegliche Tierhaltung untersagt sein soll, so daß eine Regelung gerade ohne Rücksicht auf den Einzelfall getroffen werden sollte.

Da jedoch die sonstigen Genehmigungsvorbehalte und Verbote in der Hausordnung gerade der Wahrung der Rücksicht der Hausbewohner auf-einander und dem gedeihlichen Zusammenleben in der Hausgemeinschaft dienen sollen, hat der Vermieter darüber hinaus zum Ausdruck ge bracht, daß dies eben keine willkürlichen, sondern vielmehr mit Rücksicht auf diese Belange getroffene bzw. zu treffende Entscheidungen sein soll-ten.

Bei dieser Sachlage ist somit die Kl. in ihrem Ermessen, ob sie die Katzen-haltung der Bekl. genehmigt, nicht mehr frei (LG München I, NJW 1984, 2368; LG Mannheim NJW 1984, 59). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Versagung rechtfertigen könnten.

Daß von der Katze der Bekl. konkrete Störungen ausgehen, hat die Kl. selbst nicht behauptet.

Die von ihr vorgetragenen abstrakten Möglichkeiten einer Schadensverursachung sowie die Befürchtung der Schaffung eines Präzedenzfalles für andere Mietervermögen indes die schutzwürdigeren Interessen der Bekl. nicht zu überwiegen.

Denn insoweit spielt eine entscheidende Rolle, daß die Katze für die zwölf-jährige Tochter der Bekl. ein wichtiger Faktor zur Stabilisierung ihrer Ver-haltensauffälligkeiten ist.

Dies hat nämlich die Beweisaufnahme durch Vernehmung der sachverständigen Zeugin R. zur Überzeugung der Kammer ergeben.

Zwar konnte die Zeugin, da ihr das Kind erstmalig im Februar 1993 vorge-stellt worden ist, zum gesundheitlichen Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung der Katze keine tatsächlichen Angaben machen.

Ihre Ausführungen, was die Abschaffung der Katze für das Kind bedeuten würde, hielt die Kammer wiederum für nicht entscheidungserheblich.

Denn da dies auf dem vorherigen vertragswidrigen Verhalten der Bekl., na mentlich der Versäumung der Einholung einer Erlaubnis, beruht, können diese von ihnen selbst geschaffenen Umstände nicht im Rahmen der Er-messensabwägung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Jedoch geht die Kammer aufgrund der Gesamtumstände davon aus, daß das Kind, das keine Geschwister hat und tagsüber aufgrund der Berufstätigkeit beider Elternteile allein in der Wohnung ist, tatsächlich Verhaltensauffälligkeiten aufgrund von Kontaktschwierigkeiten aufweist und auch schon zum Zeitpunkt der Anschaffung der Katze im Jahre 1991 aufgewiesen hat.

Letzteres hat die Zeugin R. zwar nur aufgrund beruflicher Erfahrung ver-muten können, die Kammer vermag diese Schlußfolgerung aber ohne wei-teres nachzuvollziehen, zumal derartige Schwierigkeiten in der Regel nicht plötzlich auftreten, sondern durch das Wesen eines Kindes bedingt ein ständiges Problem sind.

Dabei verkennt die Kammer nicht, wie auch die Zeugin R. hervorgehoben hat, daß die Anschaffung einer Katze eine notwendige Therapie nicht er-setzen kann.

Wenn jedoch nicht auszuschließen ist, daß sich durch das Tier Verhaltens-auffälligkeiten bei dem Kind stabilisieren, so ist die Versagung einer Ge-nehmigung der Katzenhaltung durch die Kl. nicht gerechtfertigt.

Denn dann überwiegen die, immerhin mit Verfassungsrang ausgestalteten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Interessen der Bekl. die lediglich generalpräventi-ven Interessen der Kl.

Im übrigen wird wegen der geschilderten besonderen Situation der Tochter der Bekl. auch kein Präzedenzfall für andere Hausbewohner geschaffen.

Soweit auch ein Hausbewohner eine Katze bereits ohne die erforderliche Genehmigung hält, kommt es auf die dann gegebenen Umstände an. Soll-te diese konkrete Störungen verursachen, wäre dieser Fall mit dem hier zur Entscheidung anstehenden ohnehin nicht vergleichbar.

Soweit eine Genehmigung von einem anderen Hausbewohner beantragt wird, richtet sich die Entscheidung der Kl. nach dem Ergebnis der für die-sen Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.

Nach alledem haben die Bekl. einen Anspruch auf Genehmigung der Kat-zenhaltung, so daß die Kl. nicht deren Entfernung verlangen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In vielen Formularmietverträgen findet sich ein generelles Verbot der Haustierhaltung, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu weitgehend ist und damit unwirksam. So war es auch in dem vom Landgericht Berlin am 14. September 1993 entschiedenen Fall.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht meinte, wegen der Unwirksamkeit des generellen Verbotes müsse der Vermieter im Einzelfall entscheiden, ob der Mieter ein Haustier (Hund oder Katze) abzuschaffen habe. Bei diesem sogenannten gebundenen Ermessen seien auch die Interessen des Mieters zu berücksichtigen. Diese überwogen in dem vom Landgericht entschiedenen Fall, denn zur "Stabilisierung der Verhaltensauffälligkeiten" der Tochter des Mieters war ein Haustier nützlich; Störungen der Mitmieter gab es keine.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Interessant ist auch in diesem Zusammenhang, daß das Landgericht keinen Zweifel daran hatte, daß der Berufungsstreitwert erreicht ist (1.200 DM und jetzt 1.500 DM). Immerhin hat die 62. Zivilkammer des Landgerichts Berlin gemeint, nach ihrer ständigen Rechtsprechung betrage dieser nur 600 DM (GE 1993, 421).