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Tierhaltungsklausel

LG Berlin63 S 300/9410.01.1995GE 1995, 699

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Tierhaltungsklausel; Zustimmungsvorbehalt; Hundehaltung; Unterlassungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Folgende Klausel im Mietvertrag ist wirksam: "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters".

2. Ein davon abweichendes Urteil des Amtsgerichts kann auch dann mit der Berufung angefochten werden, wenn die Beschwerdesumme nicht erreicht wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig. Zwar wird der Wert der Beschwer gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht, da dieser unter Berücksichtigung des Interesses des Vermieters an der Unterlassung der Hundehaltung unter 1.500,- DM liegt. Die Berufung ist aber gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig. Denn das Amtsgericht ist in den tragenden Gründen seiner Entscheidung von dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13.1.1981 (WuM 81, 53) abgewichen, dem eine in den entscheidenden Teilen wortgleiche Klausel betreffend die Tierhaltung zugrunde lag. Das OLG Hamm legt den Zustimmungsvorbehalt im Mietvertrag grundsätzlich so aus, daß der Vermieter die Zustimmung frei erteilen oder versagen kann. Dem widerspricht die Auffassung des Amtsgerichts, daß der Vermieter in diesen Fällen nur dann die Entfernung eines Hundes verlangen kann, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Ein solches gebundenes Ermessen wird vom OLG Hamm (aaO) aber ausdrücklich abgelehnt.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Kl. haben gemäß § 550 BGB einen Anspruch auf Unterlassung der Hundehaltung und Entfernen des Hundes aus der Wohnung, nachdem sie mit Schreiben vom 16.2.1994 und 2.3.1994 die Bekl. entsprechend abgemahnt haben. Die Hundehaltung stellt auch einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, denn die vertraglich vereinbarte Zustimmung der Kl. liegt nicht vor. Deren Erteilung liegt im freien Ermessen der Kl. (OLG Hamm aaO), so daß es der Angabe eines sachlichen Grundes nicht bedarf, um diese zu verweigern.

In der Verweigerung der Genehmigung liegt auch kein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Kl.. Zwar wird in dem Haus unstreitig ein weiterer Hund von einer anderen Mietpartei gehalten. Die Kl. haben aber insoweit dargelegt, daß dieser Hund schon seit einer Zeit gehalten wird, als sie noch keine Eigentümer waren. Im übrigen ist dieser schon sehr alt, und die Mieterin plane keine Neuanschaffung. Unter diesen Umständen liegt in der Verweigerung der Genehmigung gegenüber den Bekl. kein willkürliches Verhalten der Kl.. Vielmehr ist dieses durch das ihnen zustehende freie Ermessen gedeckt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter schaffte sich einen Dobermann ohne Genehmigung des Vermieters an, obwohl in seinem Mietvertrag die Klausel enthalten war, daß jede Tierhaltung außer der von Ziervögeln und Zierfischen der schriftlichen Zustimmung bedürfe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht wies die Unterlassungsklage des Vermieters ab, während das Landgericht in seinem Urteil vom 10. Januar 1995 den Mieter verurteilte. Die Formularklausel sei wirksam, wie schon in einem Rechtsentscheid festgestellt worden sei. Da das Amtsgericht davon abgewichen war, war die Berufung auch zulässig, obwohl der Beschwerdewert von 1.500 DM nicht erreicht war.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ganz so sicher sollten Vermieter aber auch nach diesem Urteil nicht sein, denn der Rechtsentscheid des OLG Hamm ist immerhin ca. 15 Jahre alt. Die Rechtsprechung zum AGB selbst hat seitdem einen stürmischen Aufschwung genommen, und ob die Formularklausel nicht doch unwirksam ist nach dem Prinzip der "kundenunfreundlichsten Auslegung" ist immerhin zweifelhaft.