Tierhaltung
BGB § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Tierhaltung; Widerruf; Bullterrier
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berechtigtes Interesse des Vermieters bei Widerruf einer Tier-Haltungsgenehmigung, wenn der Mieter sich einen Bullterrier anschafft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieterin) hat dem Mieter eine Genehmigung zum Halten eines "Haustieres" erteilt, allerdings unter dem Vorbehalt, daß schwerwiegende berechtigte Interessen der Vermieterin, der Mitbewohner oder Nachbarn nicht entgegenstehen. Die Kl. hat die Genehmigung wi-derrufen, als der Bekl. sich einen Bullterrier anschaffte. Zu Recht, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth meinte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Wenn sich Tiere der Hunderasse Bullterrier angegriffen fühlen, sind sie mit der Kraft eines normalen Erwachsenen nicht zu bän-digen, sondern kämpfen bis zur "Niederlage" des wirklichen oder vermeintlichen Gegners, also etwa bis zu dessen Bewegungsunfähigkeit oder Tod. Das Tier stellt dann eine schreckliche Gefahr für die Person dar, den es als den Angreifer wahrnimmt. Es läßt sich nicht vorhersehen, welche Umstände die Verhaltensweisen der Verteidigung oder des Gegenangriffes auslö-sen. Die schnelle Bewegung eines Kindes in Richtung auf einen Gegenstand, den der Hund zu seinem Herrschaftsbereich oder dem seines Her-ren zählt, kann genügen. Diese Tatsachen sind gerichtsbekannt. Die Berufungskammer hat die Par-teien dazu angehört; diese haben sich nicht gegen ihre Richtigkeit gewandt. Der Gesetzgeber geht von der Unberechenbarkeit tierischen Ver haltens aus. Diese Vorstellung liegt den gesetzlichen Bestimmungen über die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) zugrunde.
Da der Angriff durch einen Hund der Rasse Bullterrier nicht vorhergesehen und mit normalen Kräften nicht beendet werden kann, stellt der von der Mieterin gehaltene Bullterrier eine Gefahr für die Hausgemeinschaft dar, unabhängig davon, ob sich die Mitmieter bedroht fühlen. Diese Gefahrenlage ist als "schwerwiegendes berechtigtes Interesse der Vermieterin" und damit als Grund für den Widerruf der Tierhaltungsgenehmigung anzuerkennen.