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Tierhaltung

LG Kiel1 S 209/9119.08.1991WuM 1998, 574

ZPO § 511 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Tierhaltung; Beschwer; Berufungsbeschwer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über Tierhaltung in der Mietwohnung ist nach den fiktiven Abnutzungskosten für die zusätzliche Abnutzung der Wohnung durch das Halten von Tieren zu berechnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des AG Kiel v. 9.4.1991, mit welchem sie zur Entfernung eines Hundes und einer Katze aus der von ihr gemieteten Wohnung verpflichtet und ihr für die Zukunft die Haltung von Tieren mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln verboten wird. Der Wert der Beschwer für die Bekl. ist in diesem Fall nach den fiktiven Abnutzungskosten für die zusätzliche Abnutzung der Wohnung durch das Halten von Tieren zu berechnen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, wie sie sich u. a. auch aus den der Bekl. bereits in Abschrift mitgeteilten Beschlüssen zum Aktenzeichen 1 S 285/89, Beschl. v. 21.12.1989, Beschl. zum Aktenzeichen 1 S 5/90 v. 17.9.1990; vgl. LG Hamburg WM 1987, 232 ergibt).

Das gilt auch für den Fall der Berufung gegen ein die Tierhaltung untersagendes Urteil zu Lasten des Mieters. Denn eine solche Berufung zeigt, daß der Mieter davon ausgeht, die ihm einzuräumende vertragsgemäße Nutzung der Mietsache schließe Tierhaltung ein, demzufolge sei durch das Beseitigungsverlangen der gehaltenen Tiere die Überlassung der Mietsache durch den Mieter nicht mehr vertragsgemäß in vollem Umfang gegeben. Dementsprechend hat sich die Festsetzung der Beschwer im Rahmen der Berufung nach dem fiktiven Anteil des Mietzinses zu richten, der der erhöhten Abnutzung der Mietsache durch die Haltung entspricht (dazu LG Hamburg WM 1987, 232, 233). Wollte man den Wert der Beschwer nach der u. U. darüber hinausgehenden Bedeutung bemessen, die die Tierhaltung für die Mieter haben kann (so Sternel, Mietrecht, V 88; LG Hamburg WM 1986, 248), und damit ein Affektionsinteresse des Mieters zur Grundlage der Wertberechnung machen, so wären damit nichtvermögensrechtliche Aspekte in die Festsetzung einbezogen, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht berücksichtigt werden können. Denn der Streit um die Befugnis des Mieters zur Tierhaltung betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit unter Zugrundelegung des Mietvertrages zwischen den Parteien, so daß für die Wertfestsetzung nur ein auf die Tierhaltung bezogener Anteil des zu zahlenden Mietzinses maßgebend sein kann.

Auch eine Bemessung nach dem verkehrsüblichen Wert der jeweils gehaltenen Tiere kann nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht kommen (so aber LG Hannover WM 1985, 127). Denn zum einen ergäbe sich bei einer solchen Festsetzung eine auf Zufälligkeiten beruhende Differenzierung nach den jeweils von einer Partei gehaltenen Tieren, so daß sich die Berufungsfähigkeit eines Rechtsstreits danach zu richten hätte, ob ein Tier mit einem besonders hohen, 1.200 DM übersteigenden verkehrsüblichen Wert gehalten wird. Zum anderen steht bei der zu klärenden Frage nach der Befugnis des Mieters zur Tierhaltung nicht der jeweilige Handelswert des gehaltenen Tieres im Mittelpunkt des Streits zwischen den Parteien, sondern die Befugnis zur Haltung eines Tieres ohne Rücksicht auf seinen verkehrsüblichen Wert im Rahmen eines bestehenden Mietvertrages.

Der sich so ergebende monatliche fiktive Abnutzungsanteil am Mietzins war nach ständiger Kammerrechtsprechung mit 10 DM monatlich pro gehaltenem Tier zu bemessen, was hier bei zwei gehaltenen Tieren, einem Hund und einer Katze, unter Berücksichtigung eines 3-Jahreszeitraumes einem Wert von 720 DM entspricht. Damit war die erforderliche Berufungssumme gemäß § 511 a Abs. 1 n. F. ZPO nicht erreicht.