Tierhaltung
BGB §§ 535, 550
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Tierhaltung; Dobermann; Widerruf; Hundehaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter einer Wohnung kann die Tierhaltungsgestattung aus wichtigem Grund widerrufen, wenn es zu erheblichen Belästigungen und Beeinträchtigungen der Hausnachbarn kommt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch der Kl. (Wohnungsbaugenossenschaft) auf Abschaffung des von dem Bekl. gehaltenen Dobermann ergibt sich aus einem auf Nummer 6 Abs. 1 a, Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 der dem Mietverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen gestützten Widerruf der in der generellen Hinnahme der Hundehaltung liegenden Zustimmung hierzu. Im übrigen ergäbe sich der Anspruch auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen; danach ist ein Widerruf der Tierhaltungsgestattung stets aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei einer Unzumutbarkeit weiterer Tierhaltung aufgrund aufgetretener nicht unerheblicher Störungen (vgl. insoweit etwa Blank NZM 1998 Seite 9/1 0 (IV 2) m. w. N.).
Der mit Schreiben der Kl. v. 6.11.1997 ausgesprochene Widerruf ist auch gerechtfertigt, weil der Dobermann des Bekl. die Hausnachbarn in ganz erheblichem Maße belästigt und beeinträchtigt, wie die amtsgerichtliche Beweisaufnahme ergeben hat.
Die als Zeugen angehörten Nachbarn haben bekundet, daß sie Angst, teils sogar schreckliche Angst vor dem Hund haben. Dies erscheint bereits aufgrund der besonderen Größe und Statur dieses Hundes verständlich, der allgemein als scharfer Wach- und Schutzhund und vom Wesen her auch als temperamentvoll und Fremden gegenüber stets kritisch angesehen wird (vgl. insoweit auch die Äußerung des Veterinäramtes des Bezirksamtes Eimsbüttel v. 19.1.1998). Nachvollziehbar ist aber auch, daß das von den Zeugen bekundete regelmäßige An- und Verbellen bei einem Zusammentreffen mit dem Hund zu dieser Furcht in erheblicher Weise beigetragen hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß der Hund des Bekl., wie die betroffenen Nachbarn bekundet haben und wovon im übrigen auch das AG (Hamburg) in seiner Entscheidung ausgegangen ist, nicht stets angeleint ist und die Begleitpersonen auch nicht immer den Eindruck vermitteln, den Hund, der aus gutem Grund nur erfahrenen Haltern empfohlen wird, sicher zu beherrschen.
Im Ergebnis haben diese von dem Dobermann des Bekl. hervorgerufenen Ängste sogar dazu geführt, daß einige der vom AG vernommenen Zeugen eine Begegnung mit diesem Hund schlechthin zu vermeiden suchen, sich also beim Verlassen ihrer Wohnung und bei der Rückkehr nach dem Ausführverhalten des Bekl., also der Anwesenheit des Dobermanns im Treppenhaus oder vor dem Haus, richten.
Nicht unerhebliche weitere Beeinträchtigungen ergeben sich schließlich, wie die Zeugen bekundet haben, auch aus dem heftigen Bellen des Hundes zu Beginn eines der mehrmals täglich unternommenen Spaziergänge, beim Zusammentreffen mit bekannten Personen und überhaupt bei Störungen jeglicher Art, vor allem auch nachts.
Mit diesen Belästigungen und Beeinträchtigungen wird der Frieden im Hause ganz empfindlich gestört. Der Kl. erwächst daraus ein Anspruch auf Abschaffung des Dobermanns des Bekl. Der vom AG insoweit gezogenen Zumutbarkeitsgrenze, die etwa bei Begegnungen mit dem Hund erst bei wütendem Geknurre bzw. Angstbeißen überschritten erscheint, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.