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Tierhaltung

LG Frankenthal2 S 239/8913.12.1989WuM 1990, 118

BGB §§ 553, 550

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Tierhaltung; fristlose Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter bei Vertragsschluß berechtigterweise die Vorstellung, ihm sei die Tierhaltung erlaubt, so ist eine spätere fristlose Kündigung wegen untersagter Tierhaltung unbegründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht der geltend gemachte Räumungsanspruch nicht zu, da die fristlose Kündigung wegen unerlaubter Katzenhaltung unwirksam ist und daher nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führte.

Zwar enthält der Mietvertrag in § 27 die Bestimmung, wonach Tiere, abgesehen von Ziervögeln und Zierfischen, nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden dürfen und die Erlaubnis, wenn Unerträglichkeiten eintreten, widerrufen werden kann.

Der Einhaltung der Schriftform kommt jedoch nach der Rechtsprechung nur Beweisfunktion, nicht dagegen rechtsbegründende Wirkung zu (so Sternel, 3. Aufl., II 147). Die erforderliche Genehmigung kann trotz einer Schriftformklausel auch mündlich erteilt werden (so Sternel, 3. Aufl., II 170 und II 147), überhaupt genügt schlüssiges Verhalten. Duldet der Vermieter die Tierhaltung eine gewisse Zeit, was eigene Kenntnis oder diejenige seines Repräsentanten im Hause voraussetzt, so muß er sich so behandeln lassen, als wäre die Erlaubnis erteilt (so LG Hamburg in MDR 82, 146; LG Essen WM 86, 117). Hier ist es so, daß der damaligen Repräsentantin der Vermieter, der Zeugin L., die in deren Auftrag den Mietvertrag vermittelt hat und die die alleinige Verhandlungspartnerin der Bekl. war, vor Abschluß des Vertrages die Haltung der Katzen mitgeteilt worden war. Nach ihren eigenen Bekundungen vor der Kammer ging diese nach Rücksprache mit anderen Hausbewohnern davon aus, daß die Haltung von Katzen erlaubt sei und setzte die Bekl. hiervon in Kenntnis. Auch die Zeugin V. gab bei ihrer Vernehmung in erster Instanz an, sie habe nach einem Telefongespräch mit dem Zeugen Dr. R. der Bekl. erklärt, dieser habe gegen die Katzenhaltung nichts einzuwenden. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Telefongespräch tatsächlich mit dem Zeugen Dr. R. oder eventuell mit dessen Kanzlei geführt wurde. Jedenfalls ging die Bekl. den Vertrag ein mit der subjektiven Vorstellung, ihr sei die Tierhaltung erlaubt. Bei dieser Sachlage kann in der Katzenhaltung, falls hierin unter den konkreten Umständen ein vertragswidriges Verhalten gesehen werden kann, was nicht näher untersucht zu werden braucht, kein so schwerwiegender Vertragsverstoß gesehen werden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. In einem solchen Fall kann allenfalls eine Abschaffung unerlaubt gehaltener Tiere im Wege einer Unterlassungsklage nach § 550 BGB verlangt werden, wobei die Kammer hier nicht darüber zu entscheiden braucht, ob eine solche Unterlassungsklage im konkreten Fall Erfolg haben wird.