Tierhaltung
§ 535 BGB, § 9 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Tierhaltung; Mietvertrag - Formularklausel über Tierhaltung; Formularklausel - Tierhaltung; Tierhaltung - Formularklausel; vertragsgemäßer Gebrauch - Tierhaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das formularmäßige Tierhaltungsverbot in Mietverträgen ist gem. § 9 AGBG unwirksam.
2. Der Vermieter kann Unterlassung der Tierhaltung dann nur verlangen, wenn er konkrete Störungen durch das Haustier nachweist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bestimmungen in § 11 und unter § 23 des Mietvertrages sind gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 AGBG unwirksam, weil sie die Nutzungsrechte der Mieter gemäß § 535 BGB unangemessen einschränken.
Ihrem Wortlaut nach ist nach diesen Bestimmungen jegliche Tierhaltung verboten. Damit schränken sie die Nutzungsrechte der Mieter jedoch in unangemessener Weise ein. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Vermieter ein - sicherlich vielfach auch berechtigtes - Interesse hat, die Haltung solcher Tiere zu verbieten, die entweder zu Schäden an oder Verschmutzungen der Mietsache führen können oder typischerweise die Gefahr der Belästigung anderer Mieter mit sich bringen oder deren Haltung als dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen in einer städtischen Wohnung fehl am Platze erscheint oder gar wegen Gefährlichkeit behördlich verboten oder genehmigungspflichtig ist. So würde das Gericht keiner Mietvertragsbestimmung die Gültigkeit versagen, in der die Haltung von Hunden - wegen der Gefahr der Verschmutzung des Hauses und der Lärmbelästigung von Mitbewohnern -, Katzen - aus ähnlichen Erwägungen -, Hühnern und Kaninchen - als landwirtschaftlicher Nutztiere - oder exotischer Wildtiere verboten wird. Mangels Interesse des Vermieters an einem so weitgehenden Verbot kann der Kl. jedoch im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Haltung von Schildkröten und Goldhamstern - typischen "Kinder-Tieren" -, Wellensittichen usw. verbieten und die Aquaristik allenfalls vom Abschluß einer speziellen Wasserschadensversicherung abhängig machen, aber keinesfalls prinzipiell untersagen. Er greift damit in unangemessener Weise in das Recht seiner Mieter zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit ein, ohne daß dies durch anerkennenswerte Interessen des Vermieters als Eigentümer des Hauses oder als Wahrer der Interessen der übrigen Hausgemeinschaftsmitglieder gerechtfertigt wäre.
Wegen dieses Verstoßes gegen § 9 AGBG sind die Klauseln im Mietvertrag, die ein allgemeines Tierhaltungsverbot enthalten, insgesamt unwirksam. Denn es ist nicht Sache des Richters, eine unwirksame Klausel auf den - noch - zulässigen Bereich zu reduzieren, sondern das Gesetz ordnet an, daß eine auch wegen lediglich zu weiter Fassung ihres Wortlautes unwirksame Klausel in vollem Umfang unwirksam wird, so daß an ihre Stelle gemäß § 6 AGBG - grundsätzlich - die gesetzlichen Bestimmungen treten.
Der Kl. könnte demnach den Bekl. die Hundehaltung nur dann versagen, wenn von dem Hund der Bekl. konkrete Beschädigungen, Verschmutzungen oder Belästigungen ausgingen und er dies im Bestreitensfalle auch beweisen könnte.