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Tierhaltung

AG Charlottenburg10 C 166/8821.07.1988GE 1988, 1051

§§ 535, 133, 157 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Tierhaltung, Giftschlangen, Formularmietvertrag, vereinbarte Haustiere, übliche Giftschlangen, Würgeschlangen, Vertragsauslegung, Fürsorgepflicht des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vereinbarung, daß es dem Mieter erlaubt sein solle, Tiere in der Wohnung zu halten, ist so auszulegen, daß der Mieter nur die üblichen Haustiere halten darf; hierzu zählen insbesondere Hunde, Katzen, Vögel, jedoch nicht außergewöhnliche Tiere wie Gift- und Würgeschlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat nicht das Recht, Gift- und Würgeschlangen in ihrer Wohnung zu halten. Eine vertragliche Gestattung zur Haltung von Gift- und Würgeschlangen liegt nicht vor. Die Vereinbarung, wonach die Tierhaltung gestattet wurde, berechtigte die Kl. nicht, Gift- und Würgeschlangen in ihrer Wohnung zu halten. Diese Vereinbarung ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, daß der Mieter nur die üblichen Haustiere halten darf, hierzu zählen insbesondere Hunde, Katzen, Vögel, jedoch nicht derart ungewöhnliche Tiere wie Gift- und Würgeschlangen (vgl. Amtsgericht Rüsselsheim in WM 87, 144). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich eine derartige vorformulierte Erlaubnis des Vermieters nur individuell auf ein bestimmtes Tier grundsätzlich bezieht. Wird sie jedoch - wie im vorliegenden Fall - generell erteilt, kann diese Gestattung nicht für alle Arten der reichen Speziesvielfalt der Erde gelten, weil der Vermieter entsprechend seinen Fürsorgepflichten anderen Mietern gegenüber gehalten ist, eine Gefahr- und Zumutbarkeitsabwägung zu treffen, die die genaue Kenntnis des Gefahrenpotentials voraussetzt. Das Halten exotischer Tiere wie Gift- und Würgeschlangen setzt eine neue an den konkreten Gefahren orientierte Abwägung voraus, die mangels Kenntnis der genauen Umstände bei Erlaubniserteilung am 22. Mai 1984 nicht stattgefunden haben kann. Die Kl. hat auch nicht unter Beweisantritt substantiiert dargelegt, daß der Bekl. zu diesem Zeitpunkt bereits überhaupt etwas von der Schlangenhaltung, insbesondere der von Gift- und Würgeschlangen wußte.

Die Verweigerung der Zustimmung des Bekl. zur Haltung von Gift- und Würgeschlangen ist nicht rechtsmißbräuchlich. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Diese unterliegt dem freien Ermessen des Vermieters, dessen Grenze lediglich der Einwand des Rechtsmißbrauchs bildet. Selbst wenn man das Ermessen enger faßt und gewichtige Gründe für die Zustimmungsverweigerung fordert, muß das erhebliche Gefährdungspotential von Gift- und Würgeschlangen, selbst bei sicherer Aufbewahrung, insbesondere durch den Unsicherheitsfaktor menschlichen Versagens, jedenfalls als ein derart gewichtiger Grund angesehen werden.