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Tierhaltung

AG Bonn6 C 463/8912.12.1989WuM 1990, 197

BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Tierhaltung; Katze; Gesundheitsgefährdung; Allergie

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Katzenallergie des Vermieters rechtfertigt die Untersagung der Katzenhaltung durch den Mieter nur bei konkreter Gesundheitsgefährdung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Mietvertrag v. 12.6.1987 zwischen der Bekl. als Mieterin und der Kl. enthielt in § 26 die Bestimmung, Tiere dürften nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden.

Am 10.11.1987 erhielt die Bekl. die von ihr gehaltene Katze, und zwar als Jungtier, von ihrem Sohn geschenkt.

Die Kl., die - urkundlich belegt (Allergieausweis v. 15.11.1984) - an einer Katzenallergie leidet, forderte die Bekl. zunächst mit Schreiben v. 21.2.1989, sodann mit Schreiben v. 11.4.1989 zur Entfernung der Katze auf.

Die Bekl. behauptet, von der Kl. etwa eine Woche nach Anschaffung der Katze ausdrücklich die Erlaubnis erhalten zu haben, die Katze weiter halten zu dürfen. Sie sei lediglich darum gebeten worden, daß diese in einen anderen Raum gesperrt werde, wenn sie, die Kl., sich einmal bei ihr, der Bekl., aufhalte, und sie nicht herauszulassen. Darüber hinaus habe die Kl. es geduldet, daß der frühere Mitmieter H., der inzwischen ausgezogen sei, ebenfalls eine Katze gehalten habe, obwohl dieser mit der Kl. auf einem Flur gelebt habe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Entfernung der von dieser in der Wohnung gehaltenen Katze, § 535 BGB i. V. m. den Festlegungen des Mietvertrages v. 12.6.1987.

Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen ist das Halten von Haustieren von der vorherigen Erlaubnis des Vermieters abhängig. Hieraus ist zu entnehmen, daß - was auch hätte geregelt werden können - kein striktes Verbot jeglicher Haustierhaltung niedergelegt worden ist, vielmehr lediglich ein Erlaubnisvorbehalt normiert worden ist. Dies bedeutet wiederum, daß der Vermieter die nach den vertraglichen Vereinbarungen erforderliche Erlaubnis auch nur dann versagen darf, wenn hierfür sachliche und hinreichende Gründe bestehen. Denn grundsätzlich gehört die Haltung eines Hundes oder einer Katze zur allgemeinen Lebensführung und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, solange dadurch jedenfalls keine Belästigungen eintreten (vgl. insoweit zuletzt: AG Dortmund WM 1989, 495 f.).

So liegt es hier. Dabei kann offenbleiben, ob die Kl. tatsächlich - wie die Bekl. behauptet - noch im November 1987 im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung der Katze die nach dem Mietvertrag erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder nicht. Denn sie ist nach dem das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dazu verpflichtet.

Dabei hat der Richter nicht übersehen, daß die bei der Kl. bestehende Allergie gegen Katzen - selbstverständlich - ausreichender Grund dafür sein kann, das Halten einer Katze in der von der Bekl. gemieteten Wohnung zu versagen. Im Streitfalle ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Kl. erstmals im Mai 1989 unter Hinweis auf die bei ihr bestehende allergische Erkrankung, mithin mehr als 1 1/2 Jahre nach Anschaffung des Tieres (!), ernsthaft auf dessen Abschaffung gedrungen hat, ohne daß in der Zwischenzeit die von der Bekl. gehaltene Katze Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat. Vielmehr ist mangels entgegenstehenden Sachvortrages davon auszugehen, daß ungeachtet der der Kl. fachärztlich bescheinigten Allergie festzustellen ist, daß in der Vergangenheit, und zwar über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg, nicht einmal andeutungsweise die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung bestanden hat. Bei dieser Sachlage ist es der Kl. heute verwehrt, unter Hinweis auf ihre Allergieerkrankung die Entfernung der Katze zu fordern und durchzusetzen.

Dies mag dann durchaus anders zu beurteilen sein, wenn es künftig zu einer nicht nur generell abstrakten, sondern konkreten Gesundheitsgefährdung der Kl. durch die von der Bekl. gehaltene Katze kommen könnte.