Tierhalterhaftung des Bienenhalters
BGB § 833 , § 906
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Eine Tierhalterhaftung des Bienenhalters wegen Bienenanflugs und der dadurch bewirkten Blütenbestäubung scheidet schon dann aus, wenn der betroffene Grundstückseigentümer insoweit keinen Abwehranspruch hat (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
b) Bienenanflug und die dadurch bewirkte Blütenbestäubung sind ei-ne "ähnliche" Einwirkung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB.
c) Die durch Bienenanflug beeinträchtigte Nutzung eines Gärtnereigrundstücks kann wegen der Besonderheiten des Anbaus (hier: au-ßergewöhnliche Lockwirkung auf Bienen durch angebaute Pflanzen, deren Blüten in ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit besonders empfindlich gegen Bienenanflug sind) auch dann ortsunüblich sein (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB), wenn in dem betreffenden Gebiet allgemein eine gärtnerische Grundstücksnutzung üblich ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Inhaber eines Gartenbaubetriebes. Er baut seit 1987 großflächig Schnittblumen (Gypsophila, Septemberkraut, Solidaster) im Freiland an, um sie zu veräußern. Auch sein Sohn tut dies auf einer benachbarten Fläche. Der Bekl. hält etwa 2,4 km von den Anbauflächen des Kl. (und dessen Sohnes) entfernt auf seinem Grundstück seit ca. elf Jahren nebenberuflich mehrere Bienenvölker.
Der Kl. verlangt vom Bekl. Schadensersatz, wobei er von seinem Sohn ab-getretene Ansprüche mit geltend macht (im folgenden ist nur noch vom Kl. die Rede). Er behauptet, die Bienen des Bekl. hätten 1988 die Schnittstaudenbestände angeflogen, dadurch seien die Blüten befruchtet worden; dies habe ein rasches Verblühen zur Folge gehabt, so daß die Blumen nicht mehr hätten vermarktet werden können. Dadurch sei ihm ein Verdienstausfall in Höhe von 79.849,30 DM entstanden. Zusammen mit den Kosten des eingeschalteten Sachverständigen (915,42 DM) ergebe sich daraus ein Schaden von 80.764,72 DM. Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos ge-blieben. Auch die Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Im Ergebnis mit Recht verneint das Berufungsgericht eine Tierhalterhaftung des Bekl. (§ 833 BGB). Es meint, mit dem art-spezifischen Verhalten der Bienen, das zur Blütenbefruchtung führe, ver wirkliche sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 67, 129, 130; BGH, Urt. v. 6. März 1990, VI ZR 246/89, BGHR BGB § 833 Satz 1 - Tiergefahr 1) nicht eine "typische" oder "besondere" Tiergefahr. Die Revisionsangriffe hierzu können unentschieden bleiben.
Die Tierhalterhaftung ist ein Unterfall des Schadensersatzes für unerlaubte Handlungen. Die entsprechenden Vorschriften bezwecken den Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis. Ge-meinsam ist deshalb allen unerlaubten Handlungen die objektive Rechtswidrigkeit. In ihrem Regelungsbereich sind aber die nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen der § 906 ff. BGB maßgebend dafür, ob die von dem einen auf das andere Grundstück ausgehenden Einwirkungen rechtswid-rig sind. Dieser vom Senat für § 823 BGB ausgesprochene Rechtssatz (BGHZ 90, 255, 258 m. w. N.) muß ebenso für die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB gelten, weil die Rechtswidrigkeit im Bereich der unerlaubten Handlungen nicht unterschiedlich beantwortet werden kann (a. A. RGZ 141, 406, 407; incidenter wohl auch RGZ 158, 388 ff.; Figge, RdL 1954, 172, 174). Kann der Kl. die von ihm behauptete Einwirkung durch Bienen nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehren (§ 1004 Abs. 2 i. V. m. § 906 BGB), so kann der Bekl. weder nach § 823 BGB (worauf auch die Re-vision nicht mehr abstellt) noch nach § 833 BGB zum Schadensersatz ver-pflichtet sein (so richtig Keßler, JW 1933, 2951; Schüssler, Deutsches Bie-nenrecht 1934, S. 136; Schwendner, Bienenrecht 1989 1. Teil, S. 12).
Zutreffend sieht das Berufungsgericht im Bienenflug und der dadurch ver-ursachten Blütenbefruchtung eine "ähnliche Einwirkung" im Sinne von § 906 BGB. Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 406, 409; 158, 68, 73; zur Fliegenbelästigung vgl. RGZ 160, 381, 382) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 16, 366, 370 ff.), die in der Literatur, soweit ersichtlich, nunmehr einhellig gebilligt wird (vgl. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 906 Rdn. 24; Erman/Hagen, BGB 8. Aufl., § 906 Rdn. 8; Fig-ge, RdL 1953, 172, 173; Münch/Komm/Säcker, BGB 2. Aufl. § 906 Rdn. 72; Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl. § 906 Rdn. 14 m. w. N.; Schüssler, Deutsches Bienenrecht 1934, S. 83 m. w. N.; Schwendner, Bienenrecht 1989 1. Teil A, S. 12; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 72; Staudinger/Roth, BGB 12. Aufl., § 906 Rdn. 152; Jauernig, JZ 1986, 605, 608). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Gesetz zählt nur die hauptsächlichen Beispiele grenzüberschreitender Einwirkungen auf, um die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu überlasen (Mot. III, 264). Ein einheitliches Merkmal für alle unter § 906 BGB fallenden Im-missionen läßt sich nicht feststellen. Der Begriff der "Imponderabilien", der im Gesetz nicht verwendet wird, kann nicht allein maßgeblich sein, weil vie-le der vom Gesetz gewählten Beispiele selbst keine unwägbaren Einwirkungen sind. Weiter führt nur der Gesetzeszweck (vgl. auch BGHZ 90, 255, 259 zur Unmaßgeblichkeit der Zuführungsart). Für so beschaffene Immissionen, wie sie beispielhaft aufgezählt sind, soll das grundsätzliche Ausschließungsrecht des Eigentümers (§ 903 BGB) mit den Bedürfnissen des praktischen Lebens in Einklang gebracht werden, um die rechtswidrigen von den nicht rechtswidrigen Einwirkungen abzugrenzen. Die von § 906 BGB erfaßten Einwirkungen stimmen darin überein, daß sie in ihrer Aus-breitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer In-tensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, unwe-sentlich oder wesentlich beeinträchtigen können (vgl. Jauernig, JZ 1986, 608). Das trifft auf den Bienenflug zu und insbesondere auf die vom Kl. be hauptete Blütenbefruchtung. Wollte man dies anders sehen, wäre eine sachgemäße Bienenhaltung so gut wie ausgeschlossen (RGZ 141, 406, 409).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Bienenhaltung des Bekl. je-denfalls ortsüblich ist und die daraus folgenden Einwirkungen auf das Grundstück des Kl. mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen vom Bekl. nicht verhindert werden können (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese tatrich-terlichen Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsurteil läßt insoweit auch keinen Fehler in seinen rechtlichen Aus-gangspunkten erkennen (vgl. BGHZ 59, 378, 381 m. w. N.). Mithin kann der Bekl. die behaupteten Einwirkungen nicht abwehren.
2. Das Berufungsgericht verneint auch einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies hält im Ergebnis den Revisionsangriffen stand.
Das Berufungsgericht läßt letztlich offen, ob die Benutzung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Frage kann auch hier unentschieden bleiben, weil ein Ausgleichsanspruch des Kl. aus an-deren Gründen scheitert.
Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt unter ande-rem voraus, daß die Einwirkung, die der Eigentümer gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dulden muß, eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt. Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Das kann der Senat nachholen, weil weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112). Der Vortrag des insoweit jedenfalls behauptungs- und beweispflichtigen Kl. (vgl. Baumgärtel, Beweislast Bd. 2 § 906 Rdn. 9; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 906 Rdn. 89; Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., § 906 Rdn. 33; Staudinger/Roth, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 233) ist unschlüssig. Mit der Feststellung, die Immission beeinträchtige die Benutzung eines Grundstücks wesentlich (§ 906 Abs. 1 BGB), ist die Frage der Ortsüblichkeit der betroffenen Nut-zung nicht mitentschieden. Ortsüblich ist eine Nutzung dann, wenn in der Umgebung eine Mehrzahl von Grundstücken nach Art und Umfang einigermaßen gleich benutzt wird (vgl. BGHZ 111, 63, 72 m. w. N.). Insoweit ist nicht entscheidend, daß im Vergleichsgebiet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allgemein eine landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung stattfindet. Maßgebend ist, daß der Kl. in ungeschützten Freilandkulturen besondere Blütenstauden anbaut, die nach seinem eigenen Vortrag einerseits einen unvergleichbaren Anziehungspunkt für Bienen darstellen, andererseits aber in ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit gegenüber dem Bienenanflug besonders empfindlich sind. Der Kl. hat selbst behauptet, seine Schnittblumenkulturen fänden in der näheren Um gebung keine Entsprechung, und die in dieser Gegend tätigen Gärtner hät-ten über einen vergleichbaren Bienenanflug nicht zu klagen. Er hat damit selbst Art und Maß seiner Nutzung in der Gegend als einzigartig und nicht ortsüblich dargestellt. Dem entspricht das von ihm vorgelegte Gutachten, das den hohen Prozentsatz der Schädigung mit der "ausgezeichneten Lockwirkung und Wertschätzung dieser Schnittstauden bei Bienen" erklärt. Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Kl. mit dem Anbau seiner Schnittstauden in einem Gebiet begann, das - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unangegriffen feststellt - traditionellerweise zur Bienenhaltung geeignet ist, weil es geprägt wird durch eine landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung mit Obstgehölzen und Kleingärten. Der Standpunkt des Kl. läuft darauf hinaus, den so genutzten Grundstücken Bienenanflug weitgehend vorzuenthalten, denn er fordert im Ergebnis eine "bienenfreie" Zone mit einem Radius von ca. 2,4 km (Entfernung zum Grundstück des Bekl.) um seine Grundstücke herum.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob - worauf das Berufungsgericht abstellt - in dem Bienenanflug und in der Blütenbestäubung eine Beeinträchtigung liegt, die das zumutbare Maß überschreitet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das war geschehen: Zweieinhalb Kilometer vor den Anbauflächen eines Gärtnereibetriebes hielt jemand mehrere Bienenvölker. Von diesem Bienenzüchter verlangte der Inhaber des Gartenbaubetriebes Schadensersatz, weil die Bienen seine Schnittstaudenbestände angeflogen und die Blüten befruchtet hätten. Dies habe ein rasches Verblühen zur Folge gehabt, so daß er seine Schnittblumen nicht mehr habe vermarkten können. Es sei ihm ein Verdienstausfall von fast 80.000 DM entstanden. Die - zusammen mit den Kosten eines eingeschalteten Sachverständigen - wollte er vom Bienenzüchter wiederhaben. Doch blieb der Gärtner in allen Instanzen erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof lehnte letztinstanzlich die Klage ab.