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Tierhalterhaftung

AG Karlsruhe10 C 326/9410.11.1994WuM 2000, 331

BGB §§ 833, 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Tierhalterhaftung; Katzen; Haftpflichtschaden; Mietwohnung; Versicherung; Tierhaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Versicherung muß nicht für den Schaden aufkommen, den die Katze eines Mieters durch Urinieren im Hausflur verursacht, wenn sich nach den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen der Versicherungsschutz nicht auf übermäßige Beanspruchung der gemieteten Wohnung erstreckt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. hat zu Recht ihre Eintrittspflicht verneint. Nach den zugrunde liegenden Vertragsbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf übermäßige Beanspruchung der gemieteten Wohnung; ein solcher Fall der übermäßigen Beanspruchung ist vorliegend gegeben. Irrelevant ist hierbei, daß die beiden Katzen bereits seit Mietbeginn mit dem Kl. in der Wohnung leben. Ebensowenig ist darauf abzustellen, ob es während der Mietzeit das erste Mal gewesen ist, daß eine der beiden Katzen auf den Teppichboden uriniert hat. Vielmehr ist ausschlaggebend, daß das Halten von zwei Katzen grundsätzlich eine übermäßige Beanspruchung der gemieteten Wohnung darstellt.

Dies ergibt sich bereits aus den entsprechenden Regelungen im Mietrecht. Hiernach kann zwar die Kleintierhaltung durch den Vermieter nicht verboten werden, wenn Störungen Dritter ausgeschlossen sind. Jedoch kann der Vermieter die Haltung sonstiger Tiere verbieten bzw. von seiner Zustimmung abhängig machen. Dies macht deutlich, daß die Haltung von Katzen eine übermäßige Beanspruchung der gemieteten Wohnung darstellt. Daß im vorliegenden Fall der Vermieter die Katzenhaltung erlaubt hat, ändert nichts an der Tatsache einer übermäßigen Beanspruchung. Das Urinieren auf den Teppichboden durch eine der beiden Katzen ist als Folge dieser übermäßigen Beanspruchung anzusehen.