Testamentvollstrecker
InVorG § 5 Abs. 1; VermG § 30, § 30 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Testamentvollstrecker; Anmelderecht; Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Surrogation; Nachlass
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Testamentvollstrecker hat kein eigenes Anmelderecht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Es spricht bereits viel dafür, daß der Antrag unzulässig ist. Den Antragstellern dürfte die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO fehlen. Dies ergibt sich aus folgendem:
Vor Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides hat die zuständige Stelle demjenigen, dessen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz dem Amt oder dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bekannt ist (Anmelder), mitzuteilen, daß der Vermögenswert für investive Zwecke nach § 3 InVorG verwendet werden soll. Dieses Beteiligungserfordernis findet seine Rechtfertigung darin, daß der Investitionsvorrangbescheid dazu dient, das in § 3 Abs 3 VermG zum Schutze des Anmelders verhängte Verfügungsverbot zu durchbrechen. Dieses Verbot knüpft allein an die Tatsache der Anmeldung eines Restitutionsanspruches gemäß § 30 VermG an und schützt demgemäß grundsätzlich jeden Anmelder unabhängig davon, ob der angemeldete Anspruch begründet ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. November 1995, VIZ 1996, 93, 94). Allein der Anmelder in diesem Sinne kann daher befugt sein, den Investitionsvorrangbescheid anzufechten.
a) Die Kammer hat Zweifel daran, daß die Antragsteller Anmelder im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 InVorG, § 30 VermG sind. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mittels Antrag bei der zuständigen Behörde haben sie selbst nicht geltend gemacht. Für das den Gegenstand des Investitionsvorrangbescheides bildende Grundstück liegt lediglich eine Anmeldung vom 11. September 1990 durch die Herren ... vor. Die Genannten haben diese Anmeldung ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker des im Jahre 1954 verstorbenen W. vorgenommen. Sie erstreckte sich nicht zugleich auf die Antragsteller als - nach ihrer Darstellung - Erbeserben bzw. Nacherben nach dem W. Denn der Testamentsvollstrecker ist lediglich berechtigt, zum Nachlaß gehörende Rechte geltend zu machen, und er ist nicht eigentlicher Vertreter des Erben (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB 59. Aufl., 2000, Rdnrn. 2, 10 vor § 2197). Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes gehört jedoch nicht zum Nachlaß. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz entstehen nämlich unmittelbar und originär in der Person des Rechtsnachfolgers des Geschädigten, wenn dieser bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 nicht mehr lebte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. November 1995, Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 13; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1995, BGHZ 131, 22, 28 m. w. N.; Palandt-Edenhofer, a. a. O, Rdnr. 50 zu § 1922 BGB). Geschädigter war hier der damalige Eigentümer, da das Grundstück aufgrund des Magistratsbeschlusses Nr. 486 vom 17. August 1950 enteignet worden ist.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte ein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch der hier interessierenden Art nicht als Surrogat im Sinne von § 2041 Satz 1 BGB zum Nachlaß gehören (vgl. Palandt-Edenhofer, a. a. O. Rdnr. 1 zu § 2041; ablehnend auch - für das insoweit vergleichbare Lastenausgleichsrecht - BVerwG, Urteil vom 14. März 1963, NJW 1963, 1266; a. A. Müko-Dütz, BGB, 3. Auflage 1997, Rdnr. 34 zu § 2041, ohne Begr.). Ein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch kann, wenn der Geschädigte vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist, bereits deswegen nicht Nachlaßsurrogat werden, weil dieser Anspruch in der Person des Erben und nicht - gleichsam fiktiv - in der Person des Geschädigten und damit im Nachlaß entsteht. Soweit der Bundesgerichtshof unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung zum Lastenausgleichsrecht (Urteil vom 19. April 1972, BGH LM § 2041 BGB Nr. 3) Ansprüche, die das Vermögensgesetz eröffnet, bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen dem Nachlaß zurechnet (vgl. Urt. vom 23. Juni 1993, BGHZ 123, 76, 79 = NJW 1993, 2176, 2177), so verfolgt er damit das Ziel, anderenfalls als unbillig empfundene Nachteile beim Pflichtteilsberechtigten auszugleichen, darin erschöpft sich die Aussagekraft dieser Rechtsprechung. Letztlich sind diese Ansprüche wohl auch nicht durch § 2 a VermG dem Nachlaß zugeordnet (so aber Neuhaus in Fieberg u. a., VermG, Stand August 1997, Rdnr. 1 zu § 2 a; Brettholle/Köhler-Apel in Radler/Raupach/Bezzenberger, VermG, Stand: April 1995, Rdnr. 1 zu § 2 a VermG) mit der Folge, daß der Testamentsvollstrecker anmeldeberechtigt wäre (so aber Neuhaus, a. a. O., Stand Januar 1999, Rdnr. 12 a zu § 2 VermG). Eine derartige Folgerung dürfte sich nach Auffassung der Kammer aus § 2 a VermG nicht ziehen lassen können. Die Vorschrift ist im Dezember 1993 in das Vermögensgesetz eingefügt worden, um Unklarheiten über die Rechtsnatur des Anspruches einer Erbengemeinschaft auszuräumen (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Juli 1993 zum Regierungsentwurf des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes, BT-Drs. 12/5553, S. 201 f.). Sie stellt klar, daß der Rückübertragungsanspruch der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zusteht und zwar auch dann, wenn diese sich bereits im übrigen auseinandergesetzt hat (§ 2 a Abs. 2 VermG). Weiter schafft sie mit ihrem Absatz 1 eine Verfahrenserleichterung für die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen. Sie rückt aber nicht von der zutreffenden rechtlichen Konstruktion ab, daß der Rückübertragungsanspruch erst mit dem Erlaß des Vermögensgesetzes originär in der Person des Erben bzw. der gesamthänderisch verbundenen Erben entsteht. Die Annahme, der Testamentsvollstrecker könne mit Wirkung für die Erben vermögensrechtliche Ansprüche anmelden, würde im übrigen auch die Anforderungen an eine vermögensrechtliche Anmeldung im Sinne von § 30 a VermG unterlaufen. Die fristgerechte Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche setzt nämlich zwingend voraus, daß in der Anmeldung die Person des Berechtigten konkret bezeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2000, VIZ 2000, 150, 151). Unabdingbar ist dabei im Falle einer Erbengemeinschaft die konkrete Bezeichnung wenigstens eines der gesamthänderisch verbundenen Berechtigten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. März 1997, VIZ 1997, 352). Diesen Anforderungen kann eine - wie hier - nur durch den Testamentsvollstrecker ohne weitere Hinweise vorgenommene Anmeldung nicht genügen.
b) Ihre Eigenschaft als Anmelder können die Antragsteller nicht damit begründen, Herr W. habe die Anmeldung vom 11. September 1990 nicht nur als Testamentsvollstrecker, sondern auch in seiner Eigenschaft als "Familienanwalt" in ihrem Namen und mit ihrer Vollmacht vorgenommen. Dafür, daß die Anmeldung namens und in Vollmacht der Antragsteller vorgenommen werden sollte, findet sich in ihr kein Anhaltspunkt. Eine etwaige Vollmacht ist nicht offengelegt worden. Dem Wortlaut nach ist die Anmeldung eindeutig für den Nachlaß erfolgt. Dies wird noch dadurch bekräftigt, daß ihr ein beglaubigtes Testamentsvollstreckungszeugnis beigefügt war. Jedenfalls aus der Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des Empfängers konnte diese Anmeldung nicht auch in der von den Antragstellern gewünschten Weise verstanden werden. Hinzu kommt, daß in der Zeit nach der Anmeldung klärende Hinweise darauf, daß diese auch zugunsten der Antragsteller erfolgt sei, unterblieben sind. Soweit es aus den beigezogenen Akten zum Verfahren VG 16 A 63.98, das ein anderes Grundstück betrifft, ersichtlich ist, wurden die Antragsteller namentlich erst im Dezember 1997 erwähnt, nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Herrn W. Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Restitutionsantrages in bezug auf ein anderes Grundstück gegeben hatte. Eine Auslegung der Anmeldung dahin, daß sie auch für die Antragsteller abgegeben wurde, kommt mithin nicht in Betracht. Für die Auslegung einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche ist - nicht anders als bei jeder Willenserklärung - nur Raum, wenn sie auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig ist (vgl. BVerwG, U. v 5. Oktober 2000, VIZ 2000, 150, 151). Daran fehlt es hier. Nach dem oben Gesagten erfolgte die Anmeldung unmißverständlich für den Nachlaß. Anders als in dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. November 2000 (VIZ 2000, 149) ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, daß innerhalb der Antragsfrist des § 30 a VermG weiterer Vortrag, das auf die Antragsteller als Anmelder hinwies und so zur Auslegungsbedürftigkeit der Anmeldung hätte führen können, erfolgt ist.
2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. (wird ausgeführt)