Testamentsvollstrecker
VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 und 2 ; REAO Art. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Testamentsvollstrecker; Vermögenssschaden; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Beantwortung der Frage, ob durch Verkauf eines Vermögenswerts ein restitutionspflichtiger Schaden eingetreten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Rechtsgeschäft durch den Verfolgten selbst oder durch einen Testamentsvollstrecker vorgenommen worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren zuletzt Auskehr eines Drittels des Verkaufserlöses für den Verkauf des Grundstücks Berlin- ..., verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Berlin- ... Grundbuch von ..., mindestens jedoch eines Drittels des Verkehrswertes des genannten Grundstücks. Am 30. Januar 1933 war Hedwig ... Alleineigentümerin des streitigen Grundstücks. Hedwig ... verstarb am 15. September 1938. Ihre testamentarische Alleinerbin war ihre Tochter Paula ... Zum Testamentsvollstrecker bestimmte Hedwig ... Benno ... . Hedwig ..., Paula ... und Benno ... gehörten dem Kreis der in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen Gründen verfolgten Personen an. Paula war 1935 mit ihrem Ehemann in die USA emigriert. (...)
Benno ... verkaufte als Testamentsvollstrecker mit Vertrag vom 30. Dezember 1938 das streitgegenständliche Grundstück. (...)
Auf Antrag vom 19. April 1982 wurde das streitgegenständliche Grundstück durch Bescheid vom 14. Mai 1982 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 aufgrund der 2. DB zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl. II S. 641) i. V. m. § 9 EntschG in Volkseigentum überführt. Mit Bescheid vom 7. August 1986 wurde die Entschädigung auf 42.350 M festgesetzt und anschließend mit den auf dem Grundstück liegenden Belastungen verrechnet.
Am 8. September 1990 beantragten die Kl. die Restitution des streitgegenständlichen Grundstücks. Am 3. Juli 1991 meldete die Beigeladene hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks einen Restitutionsanspruch an. Im Wege der Vermögenszuordnung wurde zunächst das Land Berlin am 10. Januar 1994 und am 12. September 1995 die Wohnungsbaugesellschaft F. als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg (AROV I) die Berechtigung der Kl. nach § 1 Abs. 2 VermG fest und lehnte ihren Restitutionsantrag im übrigen ab. Gleichzeitig wurde das Grundstück an die Beigeladene restituiert. (...)
Gegen den Bescheid erhoben die Kl. am 23. Oktober 1996 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Kl. steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 16 Abs. 1 InVorG nicht zu. Ihre Berechtigung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b) VermG ist zwar inzwischen bestandskräftig festgestellt. Aufgrund des zeitlich vorrangigen Restitutionsanspruchs der Beigeladenen (§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG) ist ihr Anspruch auf Naturalrestitution jedoch ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 VermG). Sie haben deswegen auch nicht den geltend gemachten Anspruch auf das Surrogat.
Die Beigeladene gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Rechtsnachfolgerin nach der gemäß §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 6 VermG eigentlich berechtigten Paula ... bzw. deren Rechtsnachfolgern, da diese selbst keine vermögensrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks geltend gemacht haben. Eine Berechtigung nach § 1 Abs. 6 VermG besteht immer dann, wenn eine Person, die dem in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 rassisch verfolgten Personenkreis zugehört, in die-ser Zeit den streitigen Vermögenswert verfolgungsbedingt durch einen Zwangsverkauf, eine Enteignung oder auf andere Weise verloren hat.
1. Eigentümerin im Zeitpunkt des Verkaufs des streitgegenständlichen Grundstücks an die Rechtsvorgängerin der Kl. war Paula ... Sie hatte das Eigentum gemäß § 1937 BGB aufgrund des Testaments ihrer Mutter am 15. September 1938 erworben. Dem Eigentumserwerb steht die Einsetzung des Benno ... als Testamentsvollstrecker nicht entgegen. Dieser wird nicht Eigentümer des von ihm verwalteten Nachlasses, sondern erhält im Rahmen der testamentarischen Bestimmungen lediglich die Verfügungsbefugnis über die Nachlaßgegenstände (§§ 2205, 2209, 2211 BGB). Dieses Eigentum hat Paula ... mit Eintragung der Rechtsvorgängerin der Kl. und des Hans Hermann ... als Eigentümer des Grundstücks am 1. August 1939 verloren. Auf die Frage, ob sie das Eigentum aufgrund einer eigenen Verfügung, einer Verfügung eines Vertreters oder eines Testamentsvollstreckers verloren hat, kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Entscheidend ist danach nicht, ob Verfolgter, Verfügender und der das Eigentum Verlierende identisch sind, sondern nur, ob ein Verfolgter einen Eigentumsverlust erlitten hat. Dies hat der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht bestimmte Typen von anspruchsbegründenden Vermögensverlusten abschließend aufgezählt hat, sondern auch den Vermögensverlust "auf andere Weise" als anspruchsbegründend bezeichnet.
2. Paula ... gehört zu dem Kreis der zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 rassisch verfolgten Personen. Dieses ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der §§ 9 und 9 a des Kaufvertrags vom 30. Dezember 1938 sowie aus den in der Akte 5 WGA 952/50 143 WGK 153/54 befindlichen Beschlüssen der Wiedergutmachungsämter von Berlin, in denen sie mehrfach als dem Kreis der rassisch Verfolgten zugehörig bezeichnet wird. In der mündlichen Verhandlung haben dies auch die Kl. nunmehr zugestanden.
3. Paula ... hat das Eigentum am streitigen Grundstück verfolgungsbedingt verloren. Dieses wird vorliegend nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b) der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221 - im folgenden REAO) vermutet. Die Kl. haben die Vermutung nicht widerlegt.
a) Der Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks am 30. Dezember 1938 unterfällt der Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b) REAO. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß eine rechtsgeschäftliche Veräußerung oder eine rechtsgeschäftliche Aufgabe eines Vermögensgegenstandes durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, verfolgungsbedingt war. Das ist vorliegend der Fall. Paula ... gehörte als Jüdin im Sinne der Nürnberger Rassengesetze zum Kreis derer, die in ihrer Gesamtheit von der deutschen Regierung und der NSDAP vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben in Deutschland ausgeschlossen werden sollten. Sie hat das streitgegenständliche Grundstück durch eine rechtsgeschäftliche Veräußerung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b) REAO verloren. Grundlage für den Vermögensverlust war ein bürgerlich-rechtlicher Kaufvertrag zwischen dem Testamentsvollstrecker Benno ... und den Käufern, der Paula ... als Erbin des Streitgrundstückes rechtswirksam zur Übertragung des Grundstücks verpflichtete. Auf die Frage, ob Paula ... sich insoweit selbst verpflichtete oder durch einen Vertreter verpflichtet wurde oder aber durch einen Testamentsvollstrecker kraft seines Amtes hierzu verpflichtet wurde, spielt nach dem insoweit klaren Wortlaut der Vorschrift keine Rolle. Es kommt alleine darauf an, ob der Inhaber des Vermögenswertes diesen durch rechtsgeschäftliche Veräußerung verloren hat. Daß es auf die Art und Weise des Zustandekommens des zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäfts nicht ankommt, wird auch aus dem Zweck der Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 REAO deutlich. Sie knüpft an die fehlende Willensfreiheit des Veräußerers an, der angesichts seiner Verfolgung keine freie Dispositionsmöglichkeit über sein Vermögen hatte (vgl. Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG § 1 Rn 146). An dieser fehlenden Dispostionsmöglichkeit ändert der Umstand der Testamentsvollstreckung nichts. Zwar mag man insoweit einwenden, der jüdische Erbe habe wegen §§ 2205, 2211 BGB ohnehin keine Dispositionsbefugnis über sein Vermögen gehabt. Dies widerspricht der der Verfolgungsvermutung zugrunde liegenden Wertung jedoch keineswegs. Auch der Testamentsvollstrecker eines jüdischen Erben mußte nämlich bei seinen Verfügungen den Umstand berücksichtigen, daß das von ihm verwaltete Vermögen als Vermögen von Juden im Sinne der Nürnberger Rassengesetze eingestuft und rechtlich und tatsächlich entsprechend behandelt wurde. Dies zeigt der vorliegende Fall exemplarisch. Bei Verkauf des Streitgrundstücks wurde nämlich auf den Umstand, daß der Verkauf durch einen Testamantsvollstrecker bewirkt wurde, überhaupt nicht abgestellt. Das Geschäft wurde vielmehr so abgewickelt, als ob Paula ... selbst verkauft hätte. Für eine teleologische Reduktion des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO bei Rechtsgeschäften von Testamentsvollstreckern für Vermögen von Verfolgten ist daher ein sachlicher Grund nicht ersichtlich.
b) Die Kl. haben die Vermutung des verfolgungsbedingten Verkaufs für das Rechtsgeschäft am 30. Dezember 1938 nicht widerlegt. (wird ausgeführt)