Testamentsbindung
BGB § 2271; EGBGB Art. 26 Abs. 5, 235 § 1; RAG-DDR § 25 Abs. 2; ZGB-DDR § 389
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Testamentsbindung; gemeinschaftliches Testament; Erbstatut; Nachlassspaltung; Pflichtteil; abgespaltener Nachlaß
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für einen zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Testamentserrichtung und des Erbfalls im alten Bundesgebiet hatte, bestimmt sich die Bindung an ein gemeinschaftliches Testament auch für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen nach dem Recht der Bundesrepublik.
2. Die Zuwendung eines den gesamten abgespaltenen Nachlaß bildenden Grundstücks in der ehemaligen DDR als Vorausvermächtnis kann als Alleinerbeinsetzung in den abgespaltenen Nachlaß auszulegen sein.
3. Die Anordnung in einem gemeinschaftlichen Testament, der Überlebende solle über sein Vermögen frei verfügen können, enthält im Zweifel nur die Ermächtigung, über den Nachlaß unter Lebenden frei zu verfügen.
4. Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Klausel, daß der Abkömmling des Erstversterbenden der Ehegatten durch Verlangen des Pflichtteils bei dessen Tod nichts weiter aus dem Nachlaß erhält, kann dahin auszulegen sein, daß die Geltendmachung des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel den Verlust des Erbrechts auch in den abgespaltenen Nachlaß selbst dann bewirkt, wenn nach dem ZGB-DDR Pflichtteilsansprüche nicht bestehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die im Jahre 1987 in Berlin-Spandau verstorbene Erblasserin war kinderlos verheiratet. Zum Nachlaß gehört ein Grundstück in Falkensee in der ehemaligen DDR, als dessen Eigentümer der im Jahre 1980 verstorbene Ehemann eingetragen war. Mit diesem errichtete sie am 14. Februar 1967 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten (§ 1 des Testamentes). Weiter ordneten sie an, daß nach dem Tode des Letztversterbenden ihr gemeinschaftlicher Nachlaß je zur Hälfte an eine Schwester der Erblasserin und die Tochter des Ehemannes, die Beteiligte zu 2., fallen sollte. Ersatzerben sollten deren jeweilige Abkömmlinge sein (§ 2). Das Grundstück sollte die Beteiligte zu 2. als Vorausvermächtnis erhalten (§ 3). Sofern sie beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen würde, sollte sie nichts weiter aus dem Nachlaß erhalten und ihr Anteil der anderen Schlußerbin zufallen (§ 4).
Vor einem anderen Notar verfügten sie am 27. April 1978 letztwillig wie folgt:
"... In Abänderung des notariellen Testaments ... vom 14. Februar 1967 errichten wir nunmehr folgendes gemeinschaftliches Testament:
§ 1 Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
§ 2 Der Überlebende soll über sein Vermögen frei verfügen können.
§ 3 Sollte... (die Beteiligte zu 2.) beim Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so erhält sie nichts weiter aus dem Nachlaß."
Nach dem Tode des Ehemanns machte die Beteiligte zu 2. unter Bezugnahme "auf ihre Enterbung" durch das zweite Testament ihren Pflichtteilsanspruch geltend, der in der Folge auch - unter Einbeziehung des mit Null bewerteten Grundstücks - berechnet und ausgezahlt wurde. Durch privatschriftliches Testament vom 6. Mai 1980 setzte die Erblasserin dar-aufhin den Beteiligten zu 1., ihren Neffen, zu ihrem Alleinerben ein. Das Amtsgericht Spandau erteilte dem Beteiligten zu 1. auf seinen Antrag den Erbschein vom 14. Dezember 1990, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist und einen Geltungsvermerk auch in bezug auf in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen enthält. Auf Antrag der Beteiligten zu 2., die geltend macht, einen Pflichtteilsanspruch in bezug auf das Grundstück nicht erhoben zu haben, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 20. Februar 1995 die Einziehung des Erbscheins angeordnet, von dem noch nicht sämtliche Ausfertigungen zu den Akten gelangt sind. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat das Landgericht die Einziehungsanordnung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis auf keinem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. 550 f. ZPO).
Das Landgericht hat angenommen, die Erblasserin sei aufgrund ihres Testamentes vom 6. Mai 1980 von dem Beteiligten zu 1. auch in bezug auf das in Falkensee belegene Grundstück allein beerbt worden; an dieser Erbeinsetzung sei sie durch die mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichteten gemeinschaftlichen notariellen Testamente auch dann nicht gehindert gewesen, wenn die in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahre 1967 letztwillig verfügte Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2. durch das weitere gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1978 aufrechterhalten worden sei; in jedem Fall sei die unter der auflösenden Bedingung des Pflichtteilsverlangens nach dem Erstversterbenden der Ehegatten stehende Schlußerbeneinsetzung infolge der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tode des Ehemannes entfallen. Diese jedenfalls im Ergebnis durchgreifenden Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Im Grundsatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß für die allein zwischen den Beteiligten im Streit befindlichen erbrechtlichen Verhältnisse an dem im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Grundstück das Zivilgesetzbuch der DDR (i. F. ZGB) maßgeblich ist, da die Erblasserin zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. 0ktober 1990 verstorben ist und damit, auch wenn die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im ehemaligen Westteil Berlins gehabt hat, gemäß Art. 3 Abs. 3, 235 § 1 Abs. 1, 236 § 1 EGBGB und § 25 Abs. 2 Rechtsanwendungsgesetz-DDR (i. F. RAG) Nachlaßspaltung eingetreten ist.
Gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB ist auf die erbrechtlichen Verhältnisse nach einem vor dem 3. 0ktober 1990 verstorbenen Erblasser das bis zum Beitritt geltende Recht anzuwenden. Der Begriff der "erbrechtlichen Verhältnisse" ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen und erfaßt alle Verhältnisse, die mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft im Zusammenhang stehen (vgl. MünchKomm- BGB/Leipold, 3. Aufl., Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 23). Ob ein Rechtsverhältnis vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR oder nach bundesdeutschem Recht zu beurteilen war, richtet sich nach dem für diese Zeit von der - bundesdeutschen - Rechtsprechung entwickelten Interlokalen Privatrecht, das sich an das Internationale Privatrecht anlehnt und das in entsprechender Anwendung von Art. 236 § 1 EGBGB für abgeschlossene Vorgänge, zu denen auch Erbfälle gehören, fortgilt. Lebte der Erblasser - wie hier - im Gebiet der Bundesrepublik oder im ehemaligen Westteil Berlins, so unterlag die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei einem im Jahre 1987 eingetretenen Erbfall in entsprechender Anwendung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB (Art. 220 Abs. 1 EGBGB) grundsätzlich dem Recht der Bundesrepublik. Soweit zum Nachlaß ein in der ehemaligen DDR belegenes Grundstück gehörte, war für die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf dieses seit dem 1. Januar 1976 in entsprechender Anwendung des Art. 3 Abs. 3 EGBGB das Recht der DDR maßgebend aufgrund der besonderen Vor-schrift des § 25 Abs. 2 RAG. Nach dieser bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken in der DDR nach deren Recht. Es trat Nachlaßspaltung ein. Die Nachlaßspaltung hat zur Folge, daß das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen gegenüber sonstigen Nachlaßgegenständen rechtlich als selbständiger Nachlaß anzusehen ist. Der Erblasser kann in Abweichung vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge die Erbfolge für jeden Nachlaßteil gesondert regeln. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist für jeden Nachlaßteil nach dem jeweils maßgebenden Erbstatut gesondert zu beurteilen (vgl. Senat, OLGZ 1992, 279/280 f.).
Als weitere erbrechtliche Kollisionsnorm ist Art. 26 EGBGB im Interlokalen Privatrecht entsprechend anzuwenden, nach dessen Absatz 5 Satz 1 das Errichtungsstatut für die Frage der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes maßgebend ist. Danach entscheidet über die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie das Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre (hypothetisches Erbstatut als Errichtungsstatut). Dieses ist insbesondere für die Frage des Umfangs und der Fortdauer der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes sowie der Widerrufsmöglichkeit maßgebend (vgl. dazu Staudinger/Dörner, a.a.O., Art. 25 EGBGB Rdn. 321-324; Art. 26 EGBGB Rdn. 77 f.; Staudinger/Rauscher, Art. 235 § 2 EGBGB Rdn. 8; Leipold a.a.O. Art. 235 § 2 EGBGB Rdn. 12). Dem entsprach der bis 1. September 1986 geltende und für bis dahin errichtete letztwillige Verfügungen maßgebende (Art. 220 Abs.1 EGBGB) Rechtszustand, nach dem entsprechend Art. 24 Abs. 3 Satz 1 EGBGB a. F. die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes als die Gültigkeit des Testaments betreffend nach dem Errichtungsstatut beurteilt wurde (vgl. dazu BayObLGZ 1960, 478/486; Staudinger/Firsching, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu Art. 24-26, Rdn. 122 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Errichtungsstatuts für die Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten bestätigt auch Art. 235 § 2 EGBGB, der die erwähnte Fortgeltung ausdrücklich auch für nach dem 2. Oktober 1990 eingetretene Erbfälle anordnet (vgl. dazu BGH ZEV 1995, 221 m. Anm. Leipold; OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 1030).
Im Hinblick auf die bereits nach Art. 24 Abs. 3 a. F. bzw. Art. 26 Abs. 5 Satz 1 n. F. EGBGB gegebene Anknüpfung an das Errichtungsstatut kann dahingestellt bleiben, ob sich diese Rechtsfolge auch aufgrund der gemäß Art. 4 Abs.1 Satz 2 EGBGB zu beachtenden Rückverweisung auf das Wohnsitzrecht des Erblassers gemäß § 26 RAG ergibt (vgl. dazu Dörner, DNotZ 1977, 324/338 f.; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Aufl., Art. 235 § 2 EGBGB Rdn. 9).
Nach alledem richten sich vorliegend der Inhalt und damit auch die im Todesfall eintretenden Rechtswirkungen der Testamente nach dem maßgeblichen Erbstatut, hier also dem ZGB, mit Ausnahme der Frage einer fortbestehenden Bindung aus den gemeinschaftlichen Testamenten der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes, die nach den Vorschriften des BGB zu entscheiden ist.
2. a) Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht angenommen, daß die Erblasserin durch das gemeinschaftlich mit ihrem vorverstorbenen Ehemann zu notarieller Urkunde errichtete Testament vom 14. Februar 1967 die Beteiligte zu 2. neben ihrer Schwester als Schlußerbin zu 1/2 nach dem Letztversterbenden der Ehegatten eingesetzt hat (§ 2269 BGB bzw. § 389 Abs. 1 Satz 2 des nach § 8 Abs. 1 EGZGB maßgebenden ZGB). Weiter hat es angenommen, daß die in diesem Testament enthaltene letztwillige Verfügung der Erblasserin, durch die sie die Beteiligte zu 2. zu ihrer Miterbin eingesetzt hat, mit der Verfügung ihres vorverstorbenen Ehemannes, durch die er sie zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB ist, so daß sie von der Erblasserin nach ihrem Tode nach §§ 2271 Abs. 2, Abs. 1, 2270 BGB grundsätzlich nicht widerrufen werden konnte. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wechselbezüglichkeit im Sinne der genannten Bestimmungen setzt voraus, daß die beiderseitigen, in Frage stehenden Verfügungen aus dem Zusammenhang des Motivs gegenseitig voneinander abhängen (Senat, FamRZ 1993, 1251/1252). Es kommt daher darauf an, ob die Einsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann nur deshalb erfolgt ist, weil diese ihrerseits dessen Tochter, die Beteiligte zu 2., zu ihrer Miterbin zur Hälfte eingesetzt hat. Da das Testament dazu keine ausdrückliche Aussage enthält, ist diese Frage durch Auslegung des Testaments unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und damit grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die Auslegung kann als dem Tatrichter obliegende Auslegung einer Willenserklärung vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt, gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungsgrundsätze oder Denkgesetze beachtet hat oder eine in Betracht kommende andere Auslegung überhaupt nicht erwogen hat, Umstände zu Unrecht verwertet oder nicht beachtet hat oder den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft oder nicht erschöpfend aufgeklärt hat (Keidel/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 47 f.; Jansen, a.a.O. § 27 Rdn. 21). Ob eine andere Auslegung ebenso möglich oder näherliegend ist, ist dagegen nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Nach diesen Grundsätzen ist das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 Fall 2 BGB entspricht und abweichende außertestamentarische Umstände nicht ersichtlich sind.
Die in dem Testament vom 14. Februar 1967 enthaltene Schlußerbeinsetzung der Schwester der Erblasserin als Miterbin steht hingegen einer anderweiten testamentarischen Verfügung der Erblasserin nicht entgegen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß auch diese Erbeinsetzung seitens der Erblasserin wechselbezüglich war zu ihrer Einsetzung als Alleinerbin des Ehemannes. Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB greift insoweit nicht ein. Vielmehr spricht alles dafür, daß die Wechselbezüglichkeit und damit die Bindungswirkung auf die Einsetzung der Verwandten des Erstverstorbenden beschränkt ist (vgl. BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; Senat a. a. O.). Jedenfalls ist hiervon im Zweifel - so auch hier - auszugehen.
b) Im Rahmen der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 14. Februar 1967 hat das Landgericht allerdings nicht gesondert geprüft, wie die als Vorausvermächtnis bezeichnete Zuwendung des Grundstücks an die Beteiligte zu 2. unter Berücksichtigung der eingetretenen Nachlaßspaltung auszulegen ist, nimmt jedoch im Zusammenhang mit der Erörterung der Pflichtteilsverwirkungsklausel ohne weiteres an, diese stelle auch ein Vorausvermächtnis nach Maßgabe des § 381 Abs. 2 ZGB dar. Dies begegnet rechtlichen Bedenken, da insoweit nicht die aufgrund der zwischen Testamentserrichtung und Erbfall eingetretenen Nachlaßspaltung aufgetretene Auslegungsbedürftigkeit dieser testamentarischen Bestimmung bedacht wird (vgl. dazu etwa Senat FGPrax 1995, 200; Rpfleger 1996, 111). Diese folgt aus dem Umstand, daß das in der ehemaligen DDR belegene Grundstück der Beteiligten zu 2. zwar ausdrücklich als "Vorausvermächtnis" zugewendet wird, jedoch den gesamten abgespaltenen Nachlaß umfaßt.
Die insoweit gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch den Senat vorzunehmende Auslegung des § 3 des Testamentes von 1967 ergibt, daß die Beteiligte zu 2. hinsichtlich des im Gebiet der früheren DDR belegenen Grundvermögens zur alleinigen Schlußerbin eingesetzt worden ist. Denn die Ehegatten haben mit der Verfügung über das Grundstück in Falkensee über ihren gesamten, dem Recht der ehemaligen DDR unterliegenden Nachlaß verfügt und nicht nur über einen einzelnen, in den abgespaltenen Nachlaß fallenden Gegenstand. In der Bezeichnung der Zuwendung als "Vorausvermächtnis" kommt zudem der Wille zum Ausdruck, der Beteiligten zu 2. das Grundstück unabhängig von der sonstigen Nachlaßverteilung zwischen den Schlußerbinnen zukommen zu lassen. Dies rechtfertigt die Auslegung im Sinne einer unmittelbaren Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Auslegungsregel des § 375 Abs. 2 ZGB, wonach derjenige, dem der Erblasser nur einzelne Gegenstände zuwendet, im Zweifel nicht als Erbe anzusehen ist, findet insoweit keine Anwendung (vgl. a. OLG Hamm ZEV 1996, 346/347).
3. Das Landgericht hat weiter angenommen, daß durch das weitere nota-rielle gemeinschaftliche Testament der Ehegatten vom 27. April 1978 das frühere widerrufen und durch eine völlig neue Verfügung von Todes wegen ersetzt worden sei, durch die eine Schlußerbeneinsetzung nicht vorgenommen worden sei und die Ehegatten stattdessen den Überlebenden von ihnen ermächtigt hätten, frei von Todes wegen über ihr Vermögen zu verfügen. Diese Erwägungen sind nicht rechtsbedenkenfrei.
a) Gemäß § 387 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 ZGB kann ein Erblasser das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen, wobei der Widerruf auch durch ein Testament erfolgt, das früheren Verfügungen widerspricht. Diese Regelung entspricht derjenigen des § 2258 Abs. 1 BGB. Ein Widerspruch liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die getroffenen testamentarischen Anordnungen sachlich nicht miteinander vereinbar sind. Er ist auch dann gegeben, wenn die kumulative Geltung mehrerer letztwilliger Verfügungen den in dem späteren Testament zu Ausdruck kommenden Absichten des Erblassers zuwiderliefe, etwa weil er darin eine abschließende und umfassende Regelung der Erbfolge treffen wollte. Das Vorliegen eines Widerrufs ist damit durch Auslegung zu ermitteln (vgl. dazu BGH NJW 1981, 2745; FamRZ 1985, 175; NJW 1987, 901). Dies gilt gemäß § 392 Abs. 1 ZGB auch für gemeinschaftliche Testamente, wobei das widersprechende Testament ebenfalls ein gemeinschaftliches sein muß (vgl. Komm. z. ZGB, hrsg. v. Min. f. Justiz, § 392 Anm. 1). Ob und inwieweit ein späteres gemeinschaftliches Testament den Widerruf eines früheren enthält, ist ebenfalls durch Auslegung nach dem allgemein in § 372 ZGB niedergelegten Grundsatz zu ermitteln. Danach ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene Auslegungen zuläßt, so auszulegen, daß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. Die Bestimmung setzt dabei ebenso wie § 2084 BGB voraus, daß der Erblasserwille wenigstens einen Anhalt im Testament gefunden hat, so daß die zu § 2084 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze herangezogen werden können (Senat, FGPrax 1995, 200, Rpfleger 1996, 111/112). Bei der Auslegung gemeinsamer Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist dabei für jeden der Ehegatten zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen hätte, wobei maßgebend der übereinstimmende Wille der Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist (BGHZ 112, 229; NJW 1993, 256; Senat, OLGZ 1966, 503/506; zu §§ 388 ff. ZGB vgl. Schweizer, NJ 1988, 505/506).
Vorliegend ist das Landgericht rechtlich zutreffend von der Auslegungsbedürftigkeit des Testamentes von 1978 ausgegangen. Diese im vollen Umfang vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare Rechtsfrage (BGHZ 32, 60/63; Senat, FamRZ 1968, 217) ist vorliegend ohne weiteres schon im Hinblick auf das Fehlen ausdrücklicher Regelungen des Umfangs der Fortgeltung des früheren Testamentes zu bejahen.
b) Das Landgericht legt die Freistellungsklausel des § 2 des Testamentes dahin aus, sie enthalte die Ermächtigung des Letztversterbenden der Ehegatten, auch von Todes wegen über den Nachlaß frei zu verfügen. Eine solche Auslegung ist nicht rechtsgrundsätzlich ausgeschlossen, bedarf aber der Einschränkung.
Nach allgemeiner Ansicht können Ehegatten letztwillig verfügen, daß der Überlebende über seinen Nachlaß, zu dem nach dem Tode des Erstversterbenden auch dessen auf ihn im Falle der Vollerbschaft - wie hier - übergegangenes Vermögen gehört, abweichend von der testamentarischen Anordnung verfolgen und auch wechselbezügliche Verfügungen abändern darf (BGH NJW 1964, 2056; BayObLGZ 1987, 23/28). Eine Bestimmung, wonach der Überlebende über sein Vermögen frei verfügen kann, kann aber auch nur die Ermächtigung enthalten, über den Nachlaß unter Lebenden, nicht auch von Todes wegen, frei zu verfügen. Im Zweifel ist dabei davon auszugehen, daß nur Verfügungen unter Lebenden von der Freistellungsklausel erfaßt sind. Für die Annahme einer weitergehenden Ermächtigung des Überlebenden auch zu Verfügungen von Todes wegen sind dagegen konkrete Anhaltspunkte erforderlich (BayObLG FamRZ 1985, 209 m.w.N.).
Vorliegend hat das Landgericht für das gewonnene Auslegungsergebnis entscheidend darauf abgestellt, daß dieses Testament vor einem Notar und ausdrücklich in Abänderung des früheren errichtet worden ist. Dies begegnet allerdings rechtlichen Bedenken. Denn auch bei einem notariellen Testament ist nicht anders als einem solchen in privatschriftlicher Form allein der wirkliche Wille des Erblassers maßgebend und gemäß §§ 133, 2084 BGB zu erforschen. Dieser Wille kann auch in einem notariellen Testament unter Verwendung unpräziser und unzutreffender juristischer Fachausdrücke formuliert worden sein. Der Umstand der Errichtung vor einem Notar schließt daher eine Auslegung der gewählten Ausdrücke in einem anderen als dem juristisch zutreffenden Sinn nicht aus (vgl. Senat, DNotZ 1955, 408/410 f.; NJW-RR 1987, 451; ebenso OLG Saarbrücken, 5. Senat, NJW-RR 1994, 844/845, gegen die vom Landgericht angezogene Entscheidung des 7. Senats, NJW-RR 1992, 841). Gleichwohl bestehende Auslegungszweifel lassen sich aufgrund dieser Prämisse auch nicht lösen (BayObLG NJW RR 1997, 835/836). Da die vorliegend gewählte Freistellungsklausel nach ihrem Wortlaut beide Auslegungsmöglichkeiten zuläßt, sind für ihre Auslegung in dem vom Landgericht angenommenen Sinn, dem Überlebenden seien durch sie auch Verfügungen von Todes wegen freigestellt worden, demnach konkrete anderweitige Anhaltspunkte erforderlich. Solche hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Sie lassen sich insbesondere nicht aus der Erwägung herleiten, die Klausel sei ansonsten überflüssig, da von einem Erfahrungssatz des Inhalts, ein Notar beurkunde nichts Überflüssiges, nicht ausgegangen werden kann, zumal das "Überflüssige" auch der Klarheit dienen kann. So kommt auch hier eine nur klarstellende Bedeutung der Klausel im Hinblick auf die früher vertretene Rechtsprechung zur sog. "Aushöhlungsnichtigkeit" von Rechtsgeschäften unter Lebenden bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten (aufgegeben durch BGHZ 59, 343/348) in Betracht.
c) Schließlich begegnet auch die weitere Annahme des Landgerichts, die Schlußerbeneinsetzung aus dem Testament von 1967 sei durch das spätere Testament widerrufen worden, rechtlichen Bedenken. Das Landgericht berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, daß das Testament von 1978 ausdrücklich "in Abänderung" des früheren errichtet worden ist. Das Testament aus dem Jahre 1967 sollte nach dieser Erklärung gerade nicht aufgehoben oder widerrufen werden, so daß davon auszugehen ist, daß die Ehegatten die früher getroffenen Verfügungen fortgelten lassen wollten, soweit sie nicht dem in dem späteren Testament zum Ausdruck kommenden Willen widersprachen (entsprechend § 387 Abs. 2 Nr. 1 ZGB bzw. § 2258 Abs. 1 BGB). Damit kommt in Betracht, daß die Schlußerbeneinsetzungen einschließlich des "Vorausvermächtnisses" für die Beteiligte zu 2. bestehenbleiben sollten. Diese Auslegungsmöglichkeit liegt auch im Hinblick auf die Freistellungsklausel sowie die Beibehaltung der nur geringfügig geänderten Pflichtteilsverwirkungsklausel nahe, denen ohne Schlußerbeneinsetzung keine unmittelbare Bedeutung zukäme. Diese naheliegende Auslegungsmöglichkeit hat das Landgericht nicht bedacht, wie aus seiner Erwägung (S. 8 und 10 des Beschlusses, Bl. 77 und 79 d. A.) deutlich wird, das Testament enthielte bei anderer Auslegung nur die Enterbung der Schwester der Erblasserin.
4. Die genannten Auslegungsfragen bedürfen vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die angefochtene Entscheidung hat im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Landgerichts, eine Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2. sei jedenfalls aufgrund der Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs entfallen, rechtlichen Bestand.
Gemäß § 3 des notariellen Testamentes vom 27. April 1978 sollte die Beteiligte zu 2. nichts weiter aus dem Nachlaß erhalten, wenn sie bei dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangte. Nach dieser Bestimmung stand ihre Einsetzung als Schlußerbin unter der auflösenden Bedingung (entsprechend § 2075 BGB), daß sie der Pflichtteilsklausel nicht zuwiderhandelte. Eine solche Klausel in einem gemeinschaftlichen Testament ist auch nach den Bestimmungen des ZGB zulässig (vgl. Schweizer a.a.O. S. 506). Zwar enthält das ZGB keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Zulässigkeit von Bedingungen. Diese folgt jedoch aus der allgemein für Verträge geltenden Vorschrift des § 45 Abs. 3 ZGB, die gemäß § 48 Abs. 2 ZGB entsprechend auch für einseitige Rechtsgeschäfte gilt, wozu auch Testamente rechnen (Komm. zum ZGB, § 48 Anm. 2. 1.). Nach dieser können Vertragspartner auch nicht in dem Gesetz geregelte Vereinbarungen und damit auch (auflösende und aufschiebende) Bedingungen treffen (Göhring/Posch, Zivilrecht, Teil 1, S. 220). Mit einer Pflichtteilsverwirkungsklausel wollen gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben einsetzende Ehegatten regelmäßig sicherstellen, daß dem Überlebenden von ihnen der Nachlaß bis zu sei-nem Tod vollständig verbleibt und er nicht den durch das Pflichtteilsverlangen eines als Schlußerben eingesetzten Abkömmlings verursachten persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt wird (vgl. da-zu BayObLGZ 1963, 271/275; 1990, 58/60, NJW-RR 1996, 262; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 844; Lübbert, NJW 1981, 2706/2707). Ge-gen die Wirksamkeit der Klausel bestehen auch in dem Fall, daß - wie hier - der betreffende Schlußerbe nur gegenüber einem der Ehegatten - hier dem Ehemann - pflichtteilsberechtigt ist, grundsätzlich keine Bedenken (BayObLG FamRZ 1995, 249). Pflichtteilsverwirkungsklauseln kommt der Charakter einer Strafsanktion für den Fall zu, daß der Schlußerbe den gemeinsamen Willen der Ehegatten nicht respektiert und gleichwohl den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Demgemäß ist es für das Eingreifen der Klausel regelmäßig erforderlich, aber auch genügend, wenn der zum Schlußerben eingesetzte Abkömmling den Pflichtteil in Kenntnis der Verwirkungsklausel bewußt verlangt. Bereits dann lehnt sich der Abkömmling gegen den gemeinsamen Willen der Ehegatten auf, den Überlebenden von ihnen vor einer solchen Inanspruchnahme zu bewahren (ebenso BayObLG 1990, 58/60; NJW-RR 1996, 262/263; OLG Braunschweig, OLGZ 1977, 185; MünchKomm BGB/Musielak, 2. Aufl., § 2269 Rdn. 62; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 12. Aufl., § 2269 Rdn. 55; Staudinger/Otte, BGB, 13. Aufl., § 2074 Rdn. 64; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 2074 Rdn. 64 und § 2269 Rdn. 13, weitergehend Lübbert a.a.O. S. 2713: auch in Unkenntnis der Verwirkungsklausel). Auch soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung (OLGZ 1968, 246/247) zunächst weitergehend eine "böswillige Auflehnung" im Sinne einer "vorwerfbaren Handlungsweise" gefordert (und diese Voraussetzung im Falle der Geltendmachung nach Veräußerung des wesentlichen Vermögensteils durch den überlebenden Ehegatten verneint) hat, hat es in einer nachfolgenden Entscheidung weitergehende Voraussetzungen für das Eingreifen der Klausel nicht verlangt, vielmehr die bewußte Geltendmachung des Pflichtteils, wenn auch in Verkennung ihrer Rechtsfolgen, für ausreichend erachtet (vgl. OLGZ 1979, 52/55). Damit vertritt es im Grundsatz keine von der vom Senat geteilten obergerichtlichen
at es in einer nachfolgenden Entscheidung weitergehende Voraussetzungen für das Eingreifen der Klausel nicht verlangt, vielmehr die bewußte Geltendmachung des Pflichtteils, wenn auch in Verkennung ihrer Rechtsfolgen, für ausreichend erachtet (vgl. OLGZ 1979, 52/55). Damit vertritt es im Grundsatz keine von der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung.
Die Feststellung, ob das Verhalten des zum Schlußerben eingesetzten Abkömmlings ein "Verlangen des Pflichtteils" im Sinne der testamentarischen Verwirkungsklausel darstellt und damit deren Voraussetzungen erfüllt, obliegt als Auslegung einer Willenserklärung tatrichterlicher Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachprüfbar. Vorliegend hat das Landgericht entsprechend dem zu den Akten gereichten diesbezüglichen Schriftwechsel festgestellt, daß die Beteiligte nach dem Tode des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin, ihres Vaters, unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, nach vorangegangener Einholung von Auskunft über den Nachlaß, ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat und dieser von der Erblasserin auch erfüllt worden ist. Dieses Verhalten hat es als "Verlangen" des Pflichtteils im Sinne der Klausel mit der Folge gewürdigt, daß damit ihre Einsetzung als Schlußerbin in bezug auf den gesamten Nachlaß, einschließlich des Grundstücks in Falkensee, entfallen sei. Diese Würdigung begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
In tatsächlicher Hinsicht zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Beteiligte zu 2. ihren Pflichtteil uneingeschränkt und damit auch hinsichtlich des Grundstücks in Falkensee geltendgemacht hat. Dem steht die zum damaligen Zeitpunkt wegen der politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR für sie gegebene Wertlosigkeil des Grundstücks nicht entgegen, da diese lediglich Berücksichtigung bei der Bemessung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs fand.
Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Pflichtteilsverwirkungsklausel auch nicht deshalb hinsichtlich des abgespaltenen Nachlasses für gegenstandslos erachtet, weil die Beteiligte zu 2. nach den Bestimmungen des ZGB nicht pflichtteilsberechtigt war (§ 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB). Die Frage, ob die genannte Klausel unter diesem Gesichtspunkt auch in bezug auf den abgespaltenen Nachlaß Geltung haben solIte, war allein im Wege der Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes der Ehegatten zu ermitteln. Insoweit hat das Landgericht in tatrichterlicher Würdigung eine dahingehende Einschränkung der Geltungsanordnung dieser Klausel nicht festgestellt. Dabei hat es rechtlich einwandfrei auf den mit der Pflichtteilsverwirkungsklausel verfolgten Zweck, dem Überlebenden der Ehegatten den Nachlaß ungeschmälert und ungestört zu erhalten, ab-gestellt, und diesen nach dem Willen der Ehegatten hinsichtlich des ge samten - einschließlich des abgespaltenen - Nachlasses als maßgebend angenommen. Diese Erwägungen treffen auch dann zu, wenn die Beteiligte zu 2. als al-leinige Schlußerbin in bezug auf den abgespaltenen Nachlaß eingesetzt worden war, wie der Senat ergänzend in tatrichterlicher Würdigung fest stellt (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Auch dann stand ihre Erbenstellung nach der Erblasserin unter der auflösenden Be-dingung des Pflichtteilsverlangens. Denn die Pflichtteilsverwirkungsklausel enthält keinerlei Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltung in be-zug auf das den abgespaltenen Nachlaß bildende Grundstück. Auch im übrigen ist dem Testament nicht zu entnehmen, daß der Beteiligten zu 2. das Grundstück unabhängig von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zustehen sollte. Für die uneingeschränkte Geltung der Klausel auch dann, wenn Pflichtteilsansprüche nur nach dem Recht der Bundesrepublik gegeben waren, spricht schließlich auch die - als von den Ehe-gatten gewollt anzusehende - größere Wirkung der an die Geltendmachung geknüpften Sanktion, wenn sie auch den abgespaltenen Nachlaß betraf.
Auch für den Fall, daß die Beteiligte zu 2. das Pflichtteilsverlangen in der Annahme gestellt hat, durch das Testament von 1978 vollständig enterbt, also auch nicht als Schlußerbin eingesetzt worden zu sein, stünde dies dem Eingreifen der Pflichtteilsverwirkungsklausel nicht entgegen. Denn auch wenn die Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2. aufgrund des Testamentes von 1978 entfallen war, erfüllte ihr Verhalten deren Voraussetzungen. Das Landgericht hat für diesen Fall (unter Berufung auf OLG Hamm DNotZ 1951, 41) rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Pflichtteilsverwirkungsklausel dann die Bedeutung einer Inaussichtstellung ei-ner Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. nach dem Überleben den Ehegatten verbunden mit einer Enterbung der Beteiligten zu 2. nach dem über-lebenden Ehegatten für den Fall des Pflichtteilsverlangens zukam, wenngleich diese Enterbung in solchem Falle nur dann aktualisiert wäre, wenn die Beteiligte zu 2. nach den überlebenden Ehegatten mangels anderweiter Testierung dessen gesetzlicher Erbe wäre. Da die Klausel auch dann den Überlebenden der Ehegatten vor einer Inanspruchnahme des Pflichtteilsberechtigten schützen sollte, stellte die Geltendmachung des Pflichtteils auch dann ein durch die Klausel sanktioniertes Verhalten dar.
Daß auch dann, wenn die Aufrechterhaltung der Schlußerbeinsetzung der Schwester der Erblasserin in dem Testament vom 27. April 1978 als Miterbin enthalten ist, die Erblasserin nicht gehindert war, insoweit anderweit zu testieren, ist bereits dargelegt.