Testamentsauslegung
EGBGB Art. 3 Abs. 3; Art. 25 Abs. 1; RAG- DDR § 25; ZGB-DDR § 372, § 375
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Schlagwörter zur Erschließung
Testamentsauslegung; Nachlassspaltung; Teilerbeinsetzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat ein Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in den alten Bundesländern, der in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorben ist, über sein "Westvermögen" letztwillig verfügt, über sein in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen aber keine Regelung getroffen, setzt eine Testamentsauslegung in die Richtung, die für das "Westvermögen" ermittelte Erbeinsetzung erstrecke sich auch auf das erwähnte Immobilienvermögen, voraus, daß in dem Testament für solche Auslegung irgendein - wenn auch unvollkommener - Anhalt besteht. Allgemeine Erwägungen, der Erblasser habe über das Immobilienvermögen nicht verfügt, weil er es seinerzeit als wertlos angesehen habe, rechtfertigen für sich allein eine Auslegung in dem erwähnten Sinne nicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Erblasserin ist im Jahre 1981 mit letztem Wohnsitz im damaligen Westteil Berlins verstorben. Sie hat drei letztwillige Verfügungen aus den Jahren 1975 und 1979 hinterlassen, in denen sie der Beteiligten zu 1., einem nachverstorbenen R. S. sowie dem Beteiligten zu 3. bestimmte Sparkassenforderungen oder Wertpapiere letztwillig zuwendete. Zum Nachlaß gehört ein im ehemaligen Ostteil Berlins belegenes Grundstück.
Die Beteiligte zu 1. hat die Erteilung eines Erbscheins in bezug auf das im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen beantragt, der sie als Miterbin zu 7/9, den nachverstorbenen R. S. als Miterben zu 4/27 und den Beteiligten zu 3. als Miterben zu 2/27 ausweist. Das Amtsgericht hat einen Vorbescheid erlassen, der die Erteilung eines auf das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen beschränkten Erbscheins mit den erwähnten Erbquoten in Aussicht stellte. Gegen diesen Vorbescheid hat der Beteiligte zu 2., der als gesetzlicher Erbe nach dem Recht der ehemaligen DDR in Betracht kommt, Beschwerde eingelegt, auf die das Landgericht den angefochtenen Vorbescheid aufgehoben hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Rechtlich einwandfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse an dem im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Grundstück das Zivilgesetzbuch der DDR maßgeblich ist, da die Erblasserin in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorben ist und demgemäß, auch wenn die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im ehemaligen Westteil Berlins gehabt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 EGBGB in entsprechender Anwendung), insoweit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3, 235 § 1 Abs. 1, 236 § 1 EGBGB und § 25 Abs. 2 Rechtsanwendungsgesetz-DDR Nachlaßspaltung eingetreten ist (vgl. BGH FamRZ 1995, 481; Senat OLGZ 1992, 279/280 f.; 1993, 1/2). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Erblasserin hinsichtlich ihres in der (alten) Bundesrepublik befindlichen Nachlasses nach den Vorschriften des BGB und hinsichtlich des in der ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens nach denen des ZGB DDR beerbt worden. Demgemäß ist hinsichtlich des im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Immobilienvermögens unter Zugrundelegung der Vorschriften des ZGB DDR zu klären, ob insoweit testamentarische oder gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht weiter geprüft, ob sich eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1., des R. S. und des Beteiligten zu 3. anhand der Testamente auch hinsichtlich des in der ehemaligen DDR belegenen Grundvermögens entnehmen läßt. Nach § 372 ZGB-DDR ist - wenn der Inhalt eines Testaments verschiedene Auslegungen zuläßt - das Testament so auszulegen, daß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. Auch diese Regelung setzt voraus, daß der Erblasserwille für den Erklärungsinhalt nur insoweit maßgeblich ist, als er einen - wenn auch unvollkommenen - Anhalt im Testament gefunden hat (vgl. BayObLG DNotZ 1994, 394/397 mit Nachw.). Diese Andeutungstheorie ist allerdings im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt worden (vgl. dazu Münchkomm/Leipold, BGB, 2. Aufl., § 2084 Rdn. 8, 9; Staudinger/Otte, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 2064-2086, Rdn. 28, 29). Auch der Bundesgerichtshof hält im Kern an dieser Andeutungstheorie fest. Wenn nach der Entscheidung im BGHZ 86, 41 ff. ein klarer und eindeutiger Wortlaut eines Testaments der Auslegung keine Schranke setzt, so ist hiernach jedenfalls bei der Prüfung der Formgültigkeit darauf abzustellen, ob der durch Auslegung ermittelte Erblasserwille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet (Münchkomm/Leipold, aaO, Rdn. 10), Gleiches gilt nach Auffassung des Senats auch im Rahmen einer nach dem ZGB-DDR vorzunehmenden Auslegung. Das folgt bereits daraus, daß auch das Zivilgesetzbuch der DDR für die Testamentserrichtung bestimmte Förmlichkeiten zwingend vorsah (§§ 383 bis 386) und bei Verstößen gegen die Formvorschriften Nichtigkeit des Testaments statuierte (§ 373 Abs. 2 ZGB-DDR). Auch die Rechtsprechung der DDR-Gerichte läßt erkennen, daß dort bei einer Testamentsauslegung nicht auf das Erfordernis verzichtet würde, daß der so ermittelte Erblasserwille im Testament einen gewissen Ausdruck gefunden hat (vgl. OG NJ 1989, 81/82). Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht angenommen, daß sich den Testamenten kein Anhalt dafür entnehmen läßt, die Erblasserin habe auch ihr in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen den testamentarisch mit Geldvermögen Bedachten zuwenden wollen. Denn die Testamente befassen sich nur mit der Zuwendung von Bankkonten, Bankguthaben und Wertpapieren und lassen nicht - auch nicht andeutungsweise - erkennen, was mit dem im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Grundstück letztwillig geschehen sollte. Darüber hinaus ist nach § 375 Abs. 2 ZGB-DDR, der im wesentlichen dem § 2087 Abs. 2 BGB entspricht (vgl. OLG Köln Rpfleger 1994, 358), derjenige, dem der Erblasser nur einzelne Gegenstände zuwendet, im Zweifel nicht als Erbe anzusehen. Falls diese Vermutung für das nachlaßrechtlich abgespaltene, in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen widerlegt sein sollte, müßten dem Testament irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen sein, daß die Erblasserin die mit den Geld- und Wertpapierguthaben Bedachten auch in bezug auf den abgespaltenen Nachlaß zu ihren testamentarischen Gesamtrechtsnachfolgern bestimmen wollte. Solche Anhaltspunkte fehlen hier, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat. Es ist nicht auszuschließen, daß die Erblasserin in bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen von einer Bestimmung der Erbfolge überhaupt absehen wollte, weil sie dieses Vermögen im Zeitpunkt der Testierung als für Erben wertlos und zudem wegen der Unterhaltungskosten mit finanziellen Risiken und Mühen
htsfehlerfrei dargelegt hat. Es ist nicht auszuschließen, daß die Erblasserin in bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen von einer Bestimmung der Erbfolge überhaupt absehen wollte, weil sie dieses Vermögen im Zeitpunkt der Testierung als für Erben wertlos und zudem wegen der Unterhaltungskosten mit finanziellen Risiken und Mühen für Erben behaftet ansah. Dem kann nicht mit Erfolg die Erwägung entgegengehalten werden, die Erblasserin habe ihr Vermögen, dem sie einen Wert beimaß, mehreren Personen zugewendet, hierin sei eine Erbeinsetzung nach den sich aus dem Umfang der Zuwendung ergebenden Quoten zu sehen, wobei das Ost-Berliner Grundvermögen, das die Erblasserin damals als wertlos ansah, den so Bedachten ebenfalls nach den erwähnten Quoten zuwächst (vgl. dazu Staudinger/Otte, BGB, 12. Aufl., § 2087 Rdn. 22). Zwar mag in solchen Fällen grundsätzlich zu fragen sein, ob der Erblasser in den zugewendeten Gegenständen im wesentlichen seinen Nachlaß erblickt hat, ihn also durch die Zuwendung hat erschöpfen wollen, wobei vor allem auf die Vorstellungen des Erblassers abzustellen ist (Staudinger/Otte, aaO, mit Nachweisen). Indessen kann nicht außer acht gelassen werden, daß Nachlaßspaltung bedeutet, daß auch in bezug auf das erwähnte Immobilienvermögen eine Erbeinsetzung erfolgt sein muß, soll auch insoweit testamentarische Erbfolge eintreten (vgl. auch OLG Köln, aaO). Demgemäß muß bei Annahme solcher Erbeinsetzung über die geschilderten Erwägungen hinaus das Testament irgendwelche Anhaltspunkte für solche Annahme enthalten (vgl. auch BayObLG, aaO). Nur dann kann eine Auslegung ergeben, daß die aus der Sicht des Erblassers erschöpfende Verteilung seines von ihm als wesentlich angesehenen Vermögens auch als testamentarisch angeordnete Gesamtrechtsnachfolge in bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen gelten sollte. Solche Anhaltspunkte fehlen hier. Diese Auffassung wird auch bestätigt durch § 375 Abs. 3 ZGB DDR. Hiernach tritt, wenn der Erblasser über einen Teil des Nachlasses nicht durch Testament verfügt hat, insoweit die gesetzliche Erbfolge ein, es sei denn, daß aus dem Testament ein anderes hervorgeht. Über einen Teil des Nachlasses hat der Erblasser auch dann nicht durch Testament verfügt, wenn er nur über das "Westvermögen" verfügt hat, über das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen aber keine Regelung getroffen hat. Zwar ist dann nicht rechtsgrundsätzlich ausgeschlossen, daß sich aus dem Testament ein anderes ergibt, aber nur dann, wenn darin irgendein Anhalt vorhanden ist, der Erblasser habe über das Immobilienvermögen wie über das "Westvermögen" verfügen wollen.
Auch eine ergänzende Testamentsauslegung führt nach der rechtsirrtumsfreien landgerichtlichen Würdigung zu keinem anderen Ergebnis. Bei der sogenannten ergänzenden Testamentsauslegung ist durch Auslegung zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, wenn er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BGHZ 22, 357/360; Senat NJW 1963, 766/768 und OLGZ 197-2, 76/79 f.). Diese - ergänzende - Auslegung setzt eine sich aus dem Testament - gegebenenfalls unter Heranziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung - ergebende Willensrichtung des Erblassers voraus. Diese Auslegung darf also nicht einen Willen in das Testament hineintragen, der darin nicht irgendwie - wenn auch nur andeutungsweise - ausgedrückt ist (vgl. dazu Senat OLGZ 1972, 76/79 f.; BayObLGZ 1988, 165, BayObLGZ DNotZ 1994, 394/398). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit nach dem Erbfall eingetretene Umstände - hier die Wertsteigerung des Grundstücks - bei der ergänzenden Testamentsauslegung herangezogen werden können (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 2084 und FamRZ 1962, 256). Selbst wenn man dies hier tun würde, fehlt es an Anhaltspunkten in den Testamenten, wie die Erblasserin - hätte sie die künftige Wertsteigerung des Immobilienvermögens bedacht - hierüber letztwillig verfügt hätte (BayObLG DNotZ 1994, 394/398; OLG Oldenburg MDR 1992, 879; OLG Köln Rpfleger 1994, 358/359; vgl. auch OLG Frankfurt DtZ 1993 216).
Demgemäß ist die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. als unbegründet zurückzuweisen.