Terrassen- bzw. Loggienanstrich durch den Mieter
§ 242 BGB, § 276 BGB, § 536 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Terrassen- bzw. Loggienanstrich durch den Mieter; Renovierung, Schönheitsreparaturen, Farbanstrich, Farbabweichung, positive Vertragsverletzung, Schadenersatzanspruch des Vermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Wänden eines Hauses, die von außen zu sehen sind und deren Farbanstrich das Bild der gesamten Hausfassade bestimmt, muß der Mieter den Farbanstrich dem der übrigen Terrassen und Balkone des Hauses anpassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch der Kl., die Terrasse der Wohnung der Bekl. mit einem Farbanstrich zu versehen, der den Farbanstrichen der übrigen Terrassen des Hauses entspricht, ist aus positiver Vertragsverletzung gegeben. Es handelt sich hierbei um einen Schadenersatzanspruch, der auf Beseitigung des grünen Anstrichs und Wiederherstellung des alten Zustandes geht (BGH NJW 1974, Seite 1463). Der alte Zustand der Terrasse war der, daß sie einen beigefarbenen Anstrich hatte, was mit den Farbanstrichen der übrigen Terrassen und Loggien des 4-Familien-Hauses korrespondierte.
Die Bekl. war nicht berechtigt, die Terrasse im März und April 1977 mit einem grünen Anstrich zu versehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine Schönheitsreparatur handelte, wie dies z. B. beim Streichen von Balkonen der Fall ist oder eine Veränderung der Fassade des Hauses. Da es sich bei der Terrasse um Wände handelt, die von außen zu sehen sind und deshalb der Farbanstrich das Bild der gesamten Hausfassade mit bestimmt, ist der Mieter hier nicht in dem Umfang frei in der Gestaltung der Farbgebung wie dies bei den Innenräumen, seinem eigentlichen Wohnbereich, der Fall ist. Der Mieter muß den Farbanstrich der Terrasse dem Anstrich der übrigen Terrassen und Balkone des Hauses anpassen. Der grüne Anstrich korrespondierte unstreitig mit den übrigen Anstrichen nicht. Die Bekl. beging deshalb eine Vertragsverletzung, indem sie die Terrasse grün streichen ließ. Eine Genehmigung hierzu seitens des Vermieters lag nicht vor.