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Terrasse, Sondernutzungsrecht, Ausbaurecht

BayObLG2Z BR 61/9816.04.1998GE 1998, 909

WEG § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Unterlassungsanspruch gegen ein bestimmtes Bauvorhaben ist derzeit unbegründet, wenn das Bauvorhaben von den Wohnungseigentümern gebilligt worden ist, der Eigentümerbeschluß angefochten worden ist und eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag noch nicht vorliegt.

2. Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, nach der es einem Wohnungseigentümer gestattet ist, auf dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteil einen Wintergarten zu errichten, beinhaltet die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer, die zur Erstellung eines solchen Wintergartens erforderlichen und vom Wohnungseigentümer insoweit veranlaßten Maßnahmen einschließlich baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden. Bestehen allerdings mehrere Möglichkeiten der Gestaltung, brauchen die übrigen Wohnungseigentümer eine Lösung, die ihre Belange in vermeidbarer Weise wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere, nicht hinzunehmen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit drei Wohnungen. Den Antragsgegnern gehört die Wohnung Nr. 1; außerdem wurde ihnen das Sondernutzungsrecht an einer unmittelbar an ihre Wohnung anschließenden Gartenfläche eingeräumt. Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. 2; diese Wohnung liegt über der Wohnung der Antragsgegner und verfügt über einen Balkon.

In der Gemeinschaftsordnung heißt es:

Der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 1 ist berechtigt, auf dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteil auch einen Wintergarten auf eigene Kosten zu errichten und zu unterhalten, soweit dies baurechtlich genehmigt ist.

Die Antragsgegner beabsichtigen, auf ihrer Terrasse einen Wintergarten zu errichten. Dessen Dach soll an der Vorderseite des zur Wohnung der Antragsteller gehörenden Balkons befestigt werden. Baurechtlich ist das Vorhaben zwischenzeitlich genehmigt worden. Die Antragsgegner behaupten, daß sämtliche Wohnungseigentümer mit der Errichtung des Wintergartens und seiner Befestigung am Balkon der Wohnung Nr. 2 einverstanden gewesen seien und am 19.3.1996 einen entsprechenden Beschluß gefaßt hätten. Die Antragsteller bestreiten beides.

Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren beantragt, den Antragsgegnern bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im Rahmen der Errichtung des Wintergartens die Dachkonstruktion oder andere Teile des Wintergartens an der Vorder- bzw. Unterseite des Balkons der Antragsteller zu montieren oder auf sonstige Weise in die Bausubstanz des Balkons einzugreifen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

In der Eigentümerversammlung vom 19.12.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Errichtung des Wintergartens aufgrund der genehmigten Planung gestattet werde. Die Antragsteller beantragten beim Amtsgericht, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Eine Entscheidung über den Anfechtungsantrag ist noch nicht ergangen.

Das Landgericht hat im vorliegenden Verfahren auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die keinen Erfolg hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG ist derzeit schon deshalb unbegründet, weil die Wohnungseigentümer am 19.12.1997 das Bauvorhaben einschließlich der Befestigung des Wintergartens am Balkon der Wohnung der Antragsteller genehmigt haben. Unerheblich ist, daß dieser Eigentümerbeschluß angefochten worden ist. Ein Eigentümerbeschluß ist nur unwirksam, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt ist. Solange dies wie hier nicht rechtskräftig (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WEG) geschehen ist, ist auch ein nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG rechtzeitig angefochtener Eigentümerbeschluß wirksam. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung (BayObLGZ 1977, 226/232). Anhaltspunkte dafür, daß der Eigentümerbeschluß nichtig ist (vgl. Weitnauer/Lücke WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 25), liegen nicht vor.

b) Abgesehen davon ist es den Antragsgegnern auch aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 19.3.1996 gestattet, das Dach des geplanten Wintergartens am Balkon der Antragsteller zu befestigen. Die Frage, ob ein Eigentümerbeschluß vorliegt und wie dieser auszulegen ist, ist jedenfalls dann Sache des Tatrichters, wenn es wie hier um die Regelung eines abgeschlossenen Einzelfalls geht (BayObLGZ 1994, 140/144 f.) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, überprüfen. Solche liegen nicht vor. Die Antragsteller setzen in der Begründung ihrer Rechtsbeschwerde im wesentlichen ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters; dies kann keine Berücksichtigung finden.

c) Im übrigen gilt folgendes: Nach der Gemeinschaftsordnung ist den Antragsgegnern das Recht eingeräumt, auf dem ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteil einen Wintergarten zu errichten, soweit dies baurechtlich genehmigt ist. Von der Gemeinschaftsordnung gedeckt sind mithin auch alle zur Erstellung eines solchen Wintergartens erforderlichen und von den Antragsgegnern insoweit veranlaßten Maßnahmen einschließlich baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLG ZMR 1997, 317 f.). Wenn allerdings mehrere Möglichkeiten der Gestaltung bestehen, braucht eine Lösung, die die Belange der übrigen Wohnungseigentümer in vermeidbarer Weise wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere (vgl. § 14 Nr. 3, Nr. 1 WEG), nicht hingenommen zu werden. Den übrigen Wohnungseigentümern steht dann ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch zu (BayObLG aaO). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen das Befestigen des Dachs des Wintergartens am Balkon ihrer Wohnung mit der Begründung, die Statik des Balkons werde beeinträchtigt, wenn der Balkon das Dach des Wintergartens zu tragen habe. Dieser Einwand überzeugt nicht. Der Wintergarten wurde von einem Architekten geplant und von der Baubehörde genehmigt. Es liegt deshalb nahe, daß er den Regeln der Baukunst entspricht und die Belange anderer Wohnungseigentümer nicht über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt.