Teppichläufer in Kunststoff statt Textil
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Teppichläufer in Kunststoff statt Textil; Instandhaltungspflicht; Treppenhaus; Teppichläufer; Wiederherstellung; Ersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann, wenn das Treppenhaus bei Beginn des Mietverhältnisses mit Teppichläufern ausgestattet war, nicht die Wiederherstellung dieses Zustandes verlangen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Mieter) ist Heilpraktiker; seine Wohnung nutzt er zum Teil zu Praxiszwecken. Vorliegend verlangt er von der Bekl. die Verlegung eines textilen Teppichläufers; dieser sei bei seinem Einzug vorhanden gewesen und nach Abnutzung von der Bekl. beseitigt worden. Die Klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei der Entscheidung war davon auszugehen, daß es zu den mietvertraglichen Hauptpflichten der Bekl. gehört, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren, die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten (§§ 535, 536 BGB). Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Vermieter zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet ist. Vielmehr ist er lediglich gehalten, die Mietsache so bereit zu stellen, daß der Mieter in der Lage ist, den üblichen oder vertraglich bestimmten Gebrauch zu machen. Dies ist durch die von der Bekl. nach Entfernung des textilen Teppichläufers vorgenommenen Maßnahmen (Kunststoffläufer in einer Breite von etwa 1,20 m von der Haustür bis zum Treppenpodest; Teppichboden auf den Treppenstufen bis zum 1. Treppenabsatz) geschehen.