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Teppichboden

AG Tempelhof-Kreuzberg9 C 294/8411.07.1984MM 1985, 13

§ 535 BGB - mitvermietete Sachen - § 556 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Teppichboden; Mietvertrag; Ausstattung der Wohnung; Wiederherstellungspflicht; Fußbodenbelag; Vertragsabwicklung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch ein verklebter Fußbodenbelag ist vom Mieter bei seinem Auszug nur dann zu entfernen, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters oder nur unter dem Vorbehalt, den Belag später zu entfernen, verlegt worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung oder gemäß § 326 BGB auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Zurücklassung von Teppichböden und PVC-Belägen besteht nicht. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob die Bekl. die von der Kl. behauptete Vereinbarung mit der Vormieterin der Wohnung geschlossen hatten, daß sie - die Bekl. - die vorhandenen Teppichböden von dieser übernehmen würden. Das Gericht hatte daher auch nicht den hierfür angebotenen Beweis zu erheben.

Zwar trifft es zu, daß ein Mieter grundsätzlich verpflichtet ist, Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, zu entfernen, wie dies auch in § 15 Abs. 3 des Mietvertrages der Parteien vorgesehen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter Installationen gestattet hat, ohne eine spätere Wegnahmepflicht ausdrücklich zu regeln. In diesem Fall muß ein Mieter die von ihm angebrachte Einrichtung nur dann beseitigen, wenn sie lediglich für seinen Gebrauch und seine Verhältnisse zugeschnitten war (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, Anm. II 318). Ein besonderes Interesse der Kl. an der Entfernung der Fußbodenbeläge ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist es allgemein üblich, daß in Wohnräumen Mieter vorhandenen PVC-Belag mit Teppichböden abdecken.

Das Gericht hatte ferner zu berücksichtigen, daß bereits bei Einzug der Bekl. in die Wohnung - von der Vormieterin - Teppichböden verlegt waren. Bei Einzug der Bekl. in die Wohnung hat die Kl. weder eine Entfernung der Teppichböden verlangt, noch sich gegenüber den Bekl. ausdrücklich vorbehalten gehabt, bei deren Auszug eine Entfernung zu verlangen. In diesem Verhalten kann nur ein schlüssiges Einverständnis der Kl. mit der Verlegung des Teppichbodens gesehen werden, unter Umständen sogar ein Übernahmewille, zumindest kann die Kl. als Vermieter in einem solchen Fall später nicht mehr die Entfernung der bei Einzug in die Wohnung vorhandenen Einrichtungen verlangen (vgl. Sternel, a.a.O., Anm. V 19 und 20). Auch ein verklebter Fußbodenbelag ist vom Mieter bei seinem Auszug nur zu entfernen, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters oder nur unter dem Vorbehalt, den Belag später zu entfernen, verlegt worden ist. Ist der Belag dagegen vom Vormieter eingebracht worden und sind die Räume dem Mieter vom Vermieter in diesem Zustand vermietet worden, so braucht der Mieter den Belag nicht zu entfernen (Sternel a.a.O., Anm. V 27).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 52 T 92/66 - Beschl. v. 27.1.1987