Teppichboden
§ 535 BGB, § 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Teppichboden; Mietvertrag; Ausstattung der Wohnung; Wiederherstellungspflicht; Fußbodenbelag; Vertragsabwicklung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der in einer Wohnung vorhandene Teppichboden gilt grundsätzlich als mitvermietet. Der Mieter ist daher bei seinem Auszug nicht zur Entfernung dieses Teppichbodens verpflichtet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Übernimmt der Mieter eine mit Teppichböden oder sonstigen Fußbodenbelägen ausgestattete Wohnung, so stellen sich diese Beläge - auch wenn insoweit eine ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag nicht erfolgt - grundsätzlich als Teil der Mietsache dar. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Beläge vom Vermieter oder aber vom Vormieter verlegt worden sind. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Mietvertragsparteien konkludent oder ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätten oder aber der Mieter die Beläge aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vormieter von diesem übernommen hätte. Sind aber die Fußbodenbeläge Teil der Mietsache, so ist eine Verpflichtung des Mieters zur Entfernung derselben bei Beendigung seines Mietverhältnisses nicht zu bejahen. Auch trifft ihn bei dieser Sachlage nicht die Verpflichtung im Rahmen der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen, die Fußböden malermäßig zu behandeln. Fraglich kann allenfalls sein, ob der Mieter für eine Verschlechterung der Beläge durch Abnutzung einstehen muß. Eine solche Verpflichtung folgt aber nicht aus der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
(vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg - 9 C 294/84 - Urt. v. 11.7.1984 in MM 1985, 13).