Teppich
BGB §§ 833, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Teppich, Verunreinigung, Hund, Tier, Erbrechen, Schadensersatz, Tierhalterhaftung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter haftet auf Schadensersatz wegen Verunreinigung des Teppichbodens in der Mietwohnung durch Erbrechen seines Hundes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist aufgrund der Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB verpflichtet, den Schaden am Teppichboden des Kl. von 1.743,57 DM zu ersetzen, wobei sich der Kl. einen Abzug von 15 % "neu für alt" anrechnen lassen muß und die geltend gemachten Zinsen nach § 291 BGB gerechtfertigt sind. Der Grund für die Tierhalterhaftung ist in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern zu sehen. Eine Differenzierung zwischen willkürlichem und natürlichem Tierverhalten, auf das die Bekl. abstellen will, ist überholt (OLG Karlsruhe VersR 1995, 927 f. m. w. N.). Nachdem der Hund der Bekl. den Teppichboden durch Ausscheidungen verunreinigt hat, ist sie zum Ersatz des Bodens verpflichtet. Der weiter geltend gemachte Minderungsschaden des Kl. ist unsubstantiiert. Entgegen dem Sachverständigengutachten hält das Gericht eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug "neu für alt" von 15 % für angemessen, da sich die vom Sachverständigen ermittelten 11 % ersichtlich auf eine lineare Abschreibung über zehn Jahre beziehen, während offensichtlich ist, daß ein Teppichboden im ersten Jahr der Benutzung deutlich mehr an Wert verliert als im 10. Jahr.