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Temporäre Vermietung der Zweitwohnung als Ferienwohnung

OVG Berlin-BrandenburgOVG 5 N 36.1717.09.2020GE 2020, 1327

ZwVbG § 3 Abs. 3 Nr. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Schutzzweck des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, Räumlichkeiten, die als Wohnraum genutzt werden und nur temporär zweckentfremdungsrechtlich als Zweitwohnung erlaubt leer stehen, während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten.

2. Die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung stellt eine Wohnnutzung dar.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehren die Erteilung einer Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG - zur zeitweisen Vermietung ihres Einfamilienhauses im Pankower Ortsteil W. Sie selbst wohnen in einer Mietwohnung im Pankower Ortsteil P. und nutzen das Einfamilienhaus nach eigenen Angaben als Zweitwohnsitz.

Mit Bescheid vom 12. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2016 lehnte der Bekl. die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Auf die Klage der Kl. hat das Verwaltungsgericht den Bekl. mit Urteil vom 15. November 2017 verpflichtet, ihnen eine Genehmigung zur Nutzung des Einfamilienhauses als Ferienwohnung zu erteilen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Bekl. auf Zulassung der Berufung.

II. Der Antrag des Bekl. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestütztes Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Gemessen an den Einwendungen des Bekl. bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für eine nach Tagen oder Wochen bemessene kurzzeitige Vermietung als Ferienwohnung nach § 3 ZwVbG beurteile. Der Anwendungsbereich des ZwVbG sei eröffnet. Das Einfamilienhaus sei zweckentfremdungsrechtlich geschützter Wohnraum i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG, weil die Räumlichkeiten unstreitig zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet seien. Zwar sei die Nutzung der Wohnung als Zweit- und nicht als Hauptwohnung keine Zweckentfremdung i.S.d. ZwVbG, sondern Wohnen und damit eine zweckgemäße Nutzung, die keiner zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die zeitweise Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung als Ferienwohnung stelle hingegen eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG dar. Gemäß § 3 Abs. 1 ZwVbG könne eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen würden oder wenn in besonderen Ausnahmefällen durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen werde. Die Genehmigungsvoraussetzungen lägen hier vor. Für das Haus in W. bestehe schon kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums, weil die Kl. ihr Einfamilienhaus bei ihren dortigen gelegentlichen Aufenthalten selbst als Zweitwohnung und damit zu Wohnzwecken i.S.d. ZwVbG nutzten.

Das dem Bekl. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG eröffnete Ermessen sei im vorliegenden Fall in Richtung Genehmigungserteilung auf null reduziert. Der aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lasse nur solche Eingriffe in die Freiheitssphäre zu, die zum Schutz öffentlicher Interessen notwendig seien. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei insbesondere der Zweck der die Dispositionsfreiheit der Eigentümer einschränkenden Regelung im Auge zu behalten. Das Zweckentfremdungsverbot ziele auf die Sicherstellung der Wohnversorgung für die Berliner Bevölkerung. Der Schutzzweck des ZwVbG rechtfertige es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, Räumlichkeiten, die wie hier als Wohnraum genutzt würden und lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leer stünden, während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten. Werde danach die Wohnraumversorgung nicht gefährdet, müsse die Genehmigung erteilt werden.

Hiergegen wendet der Bekl. ein, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Kl. das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken nutzten und deshalb kein Vorrang öffentlicher Interessen an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums bestehe. Die Kl. nutzten das Einfamilienhaus lediglich als Wochenendhaus bzw. besuchsweise und hielten sich dort ohne Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in ihrer innerstädtischen Alltagswohnung im P. lediglich zu Erholungszwecken auf. Dabei handele es sich lediglich um Teilaspekte des Wohnens, die nicht dem in der Rechtsprechung herausgebildeten überkommenen Wohnbegriff genügten, wonach zum Wohnen die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten gehöre. Damit bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums, weil die Kl. das Einfamilienhaus gegenwärtig nicht zu Wohnzwecken nutzten und sie dieses dem regulären Wohnungsmarkt zuführen könnten.

Das überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eingehend dargelegt, dass das Wohnen die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten umfasse, indes eine Wohnung, die nicht ständig bewohnt werde, gleichwohl zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts bestimmt sein könne. Auch das Zweitwohnen sei eine Nutzung zu Wohnzwecken, bei der die zum Hauptwohnen entwickelten Kriterien für das Wohnen nicht in vollem Umfang erfüllt sein müssten. Insbesondere müsse die Zweitwohnung gerade nicht den Mittelpunkt der Lebensführung bilden. Vielmehr genüge es, wenn der Wohnungsinhaber die Wohnung auch nur sporadisch nutze und sein Aufenthalt nur in geringerem Maße die genannten Merkmale des Wohnens erfülle. Daran gemessen erfülle die klägerische Nutzung des Einfamilienhauses die wesentlichen Merkmale einer Wohnnutzung. Die Kl. hätten insbesondere durch die Vorlage der Fotomappe und ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar die Umstände ihres Familienalltags dargelegt, der insbesondere an Tagen, an denen die teilzeitbeschäftigte Kl. nicht arbeite, im Einfamilienhaus stattfinde. Dort nehme die Familie dann Mahlzeiten ein, übernachte, die Kinder erledigten Hausaufgaben, spielten, lernten etc.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermag der Bekl. mit seiner Sichtweise des Wohnbegriffs nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit er sich dabei auf die Definition des Wohnsitzes in dem Beschluss des Kammergerichts vom 20. Dezember 1996 - 2 Ss 101/96 u. a. -, juris, beruft, übersieht er, dass diese sich auf das seinerzeit geregelte besondere Tatbestandsmerkmal eines „ausschließlichen“ Berliner Wohnsitzes i.S.d. § 1 Abs. 4 Buchst b ZwVbVO in der Fassung vom 9. Februar 1973 (GVBl. S. 421) bezieht und mit dieser Begriffsverengung nicht geeignet ist, den vom Verwaltungsgericht allgemein dargelegten Begriff des Wohnens ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Gleichfalls ohne Erfolg moniert der Bekl., das überwiegend zu Wochenendzwecken bzw. besuchsweise genutzte Einfamilienhaus der Kl. stelle keine „Heimstatt im Alltag“ dar. Der Bekl. übergeht damit zum einen, dass die Kl. nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts ihr Einfamilienhaus auch während der Woche nutzen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ausgehend vom allgemein dargelegten Begriff des Wohnens angenommen, dass auch eine bloße Wochenendnutzung eine „alltägliche“ Wohnnutzung darstellen könne, im Fall der Kl. offenbar regelmäßig in deren Einfamilienhaus in W. Soweit der Bekl. dem die Rechtsprechung des VGH München entgegenhält, verfängt das nicht. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass auch nach der Rechtsprechung des VGH München das Wohnen auf kurze und absehbare Zeit Wohnen sei und die Begrifflichkeit eines Wohngebäudes als „Heimstatt im Alltag“ der Unterscheidung von anderen Nutzungsarten diene, die sich - wie etwa bei einem Beherbergungsbetrieb - durch ein übergangsweises (nicht alltägliches) Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichneten (vgl. statt vieler VGH München, Beschluss vom 26. November 2015 - 12 CS 15.2269 -, juris Rn. 13). Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall für eine in diesem Sinne lediglich übergangsweise, provisorische Nutzung angesichts der Regelmäßigkeit der Aufenthalte der Kl. und der Ausstattung ihres Einfamilienhauses nichts spreche, stellt der Bekl. mit seinem Beharren auf der Begrifflichkeit der „Heimstatt im Alltag“ lediglich seine eigene Sichtweise entgegen, ohne die verwaltungsgerichtliche Argumentation ernsthaft zu erschüttern.

Anders als der Bekl. meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 2016 - VG 6 K 112.16 -, juris Rn. 25, nichts zu seinen Gunsten entnehmen. Darin stellt das Verwaltungsgericht klar, dass der Schutz der Zweitwohnung dann nicht mehr greift, wenn die Funktion des Wohnen ganz unwesentlich sei oder nur zum Schein erfolgt. Derartiges hat das Verwaltungsgericht in dem dort entschiedenen Fall angenommen, weil sich die Nutzung der Wohnung neben Besuchsaufenthalten eines Gastes in der Verwendung als Schlafstätte erschöpft hat, auf die der Wohnungsinhaber bei gesundheitlichen Problemen wegen seines Schnarchens ausgewichen ist. Von einer solchen Ausnahmekonstellation kann hier angesichts des Umfangs der vom Verwaltungsgericht festgestellten und vom Bekl. nicht substantiiert in Abrede gestellten tatsächlichen Nutzung des Einfamilienhauses durch die Kl. nicht die Rede sein.

Der These des Bekl., dass zum Zweitwohnsitz per Definition (Lebensmittelpunkt woanders) eine gewisse Distanz gehöre, an der es vorliegend fehle, hat bereits das Verwaltungsgericht eine Absage erteilt. Das ZwVbG schließe begrifflich nicht aus, dass innerhalb einer Stadt - sogar in einem Bezirk - ein Haupt- und ein Zweitwohnsitz bestehen könnten. Die dargelegten Merkmale des Zweitwohnens seien nicht davon abhängig, dass sich die Zweitwohnung in einer anderen Stadt befinde. Zwar folge daraus, dass die Zweitwohnung nicht den Lebensmittelpunkt bilden könne, dass dieser andernorts liegen müsse. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum dieser andere Ort nicht auch innerhalb derselben Stadt liegen könne. Mit seinem Einwand, nach der zitierten Rechtsprechung des Kammergerichts zum „ausschließlichen“ Berliner Wohnsitz sei es ausgeschlossen, dass der Wohnungsinhaber eine weitere Wohnung in Berlin zu eigenen privaten Wohnzwecken nutze, verkennt der Bekl. wiederholt, dass diese enge Begriffsdefinition hier nicht einschlägig ist und kein maßstabsbildendes Kriterium für die Auslegung des zweckentfremdungsrechtlichen Begriffs der Wohnraumnutzung sein kann.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt gleichfalls nicht vor. Die Rechtssache weist im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

3. Die von dem Bekl. geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09 -, juris Rn. 19, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 19).

Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von dem Bekl. für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage

„Wo die Grenze zu ziehen ist, wenn ein Haus nur zur Freizeitnutzung an Wochenenden von allen Familienmitgliedern gemeinsam genutzt wird und der hauptsächliche familiäre Alltag in der Wohnung in P. stattfindet […] und ob es tatsächlich mehrere Heimstätten des Alltags innerhalb desselben Bezirks geben kann …“

lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens allgemein dahin beantworten, dass auch eine Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung eine Wohnnutzung ist. Die Frage, wann eine Nutzung nicht einmal mehr Wohnnutzung in Gestalt einer Zweitwohnungsnutzung ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten und nicht allgemein klärungsfähig.

Leitsatz

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Der Schutzzweck des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes rechtfertigt es nicht, Eigentümern unter Einschränkung ihrer Verfügungsbefugnis zu verwehren, ihre zeitweise erlaubt leerstehende Zweitwohnung während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten, entschied letztinstanzlich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Zum Hintergrund

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Seit Sommer 2019 verweigerte das Bezirksamt Pankow die Erteilung von Genehmigungen für kurzzeitige (Ferienwohnungs-) Vermietungen in Zweitwohnungen. Selbst bereits erteilte Genehmigungen wurden vom BA widerrufen, ausgelaufene Genehmigungen nicht verlängert. Gegen den ausdrücklichen Genehmigungsanspruch aus § 3 Abs. 3 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin stellte sich das Bezirksamt auf den Rechtsstandpunkt, dass Zweitwohnen kein Wohnen im Rechtssinne sei, insbesondere, wenn die Zweitwohnung an mehr Tagen vermietet würde, als der jeweilige Eigentümer seine Berliner Zweitwohnung selbst nutzt.

Der Fall

Die Kläger begehren die Erteilung einer Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) zur zeitweisen Vermietung ihres Einfamilienhauses in Pankow. Sie selbst wohnen in einer Mietwohnung in einem anderen Teil Pankows und nutzen das Einfamilienhaus nach eigenen Angaben als Zweitwohnsitz.

Das beklagte Bezirksamt (BA) lehnte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Das Verwaltungsgericht hat das Bezirksamt mit Urteil vom 15. November 2017 verpflichtet, den Klägern eine Genehmigung zur Nutzung des Einfamilienhauses als Ferienwohnung zu erteilen. Den Antrag des Bezirksamts auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Der Beschluss

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Das Berliner Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, dass es sich beim Einfamilienhaus um zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum handele. Die Räumlichkeiten seien unstreitig zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet. Die Nutzung des Einfamilienhauses als Zweit- und nicht als Hauptwohnung sei keine Zweckentfremdung, sondern Wohnen und damit eine zweckgemäße Nutzung, die keiner Genehmigung bedürfe.

Die zeitweise Vermietung als Ferienwohnung stelle hingegen eine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung dar, für die eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden könne, wenn schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen würden. Diese Genehmigungsvoraussetzungen lägen hier vor. Das Ermessen des Bezirksamts sei im vorliegenden Fall „in Richtung Genehmigungserteilung auf null reduziert“.

Bei der Ermessensausübung sei insbesondere der Zweck der Regelung, welche die Dispositionsfreiheit der Eigentümer einschränke, im Auge zu behalten. Das Zweckentfremdungsverbot ziele auf die Sicherstellung der Wohnversorgung für die Berliner Bevölkerung. Der Schutzzweck des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes rechtfertige es dagegen nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, Räumlichkeiten, die wie hier als Wohnraum genutzt würden und lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leer stünden, während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten. Werde danach die Wohnraumversorgung nicht gefährdet, müsse die Genehmigung erteilt werden.

Das Bezirksamt hatte dagegen eingewendet, dass die Kläger das Einfamilienhaus lediglich als Wochenendhaus besuchsweise nutzten und sich dort ohne Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in ihrer innerstädtischen Alltagswohnung lediglich zu Erholungszwecken in dem Einfamilienhaus aufhielten. Das genüge nicht dem in der Rechtsprechung herausgebildeten Wohnbegriff, wonach zum Wohnen die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten gehöre. Damit bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums, weil die Kläger das Einfamilienhaus gegenwärtig nicht zu Wohnzwecken nutzten und sie dieses dem regulären Wohnungsmarkt zuführen könnten.

Diese Argumente überzeugten das OVG nicht. Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eingehend dargelegt, dass das Wohnen die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten umfasse, indes eine Wohnung, die nicht ständig bewohnt werde, gleichwohl zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts bestimmt sein könne. Auch das Zweitwohnen sei eine Nutzung zu Wohnzwecken, bei der die zum Hauptwohnen entwickelten Kriterien für das Wohnen nicht in vollem Umfang erfüllt sein müssten. Insbesondere müsse die Zweitwohnung gerade nicht den Mittelpunkt der Lebensführung bilden. Vielmehr genüge es, wenn der Wohnungsinhaber die Wohnung auch nur sporadisch nutze und sein Aufenthalt nur in geringerem Maße die genannten Merkmale des Wohnens erfülle.

Daran gemessen erfülle die Nutzung des Einfamilienhauses durch die Kläger die wesentlichen Merkmale einer Wohnnutzung. Die Kläger hätten insbesondere durch die Vorlage einer Fotomappe und ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar die Umstände ihres Familienalltags dargelegt, der insbesondere an Tagen, an denen die teilzeitbeschäftigte Klägerin nicht arbeite, im Einfamilienhaus stattfinde. Dort nehme die Familie dann Mahlzeiten ein, übernachte, die Kinder erledigten Hausaufgaben, spielten, lernten usw.

Gleichfalls ohne Erfolg moniere das Bezirksamt, das überwiegend zu Wochenendzwecken bzw. besuchsweise genutzte Einfamilienhaus der Kläger stelle keine „Heimstatt im Alltag“ dar. Auch eine bloße Wochenendnutzung könne eine „alltägliche“ Wohnnutzung darstellen.

Der These des Bezirksamts, dass zum Zweitwohnsitz schon begrifflich (weil der Lebensmittelpunkt woanders liegt) eine gewisse Distanz gehöre, an der es vorliegend fehle, habe bereits das Verwaltungsgericht eine Absage erteilt. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz schließe begrifflich nicht aus, dass innerhalb einer Stadt – sogar in einem Bezirk – ein Haupt- und ein Zweitwohnsitz bestehen können.

Die dargelegten Merkmale des Zweitwohnens seien nicht davon abhängig, dass sich die Zweitwohnung in einer anderen Stadt befinde. Zwar folge daraus, dass die Zweitwohnung nicht den Lebensmittelpunkt bilden könne, und dass dieser mithin andernorts liegen müsse. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum dieser andere Ort nicht auch innerhalb derselben Stadt liegen könne.

Gründe für die Zulassung der Berufung sah das OVG nicht. Die Sache sei weder schwierig noch von grundsätzlicher Bedeutung und werfe keine entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantworteten Rechts- oder Tatsachenfragen von allgemeiner Bedeutung auf.

Die vom Bezirksamt für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage

„Wo die Grenze zu ziehen ist, wenn ein Haus nur zur Freizeitnutzung an Wochenenden von allen Familienmitgliedern gemeinsam genutzt wird und der hauptsächliche familiäre Alltag in der Wohnung in P. stattfindet […] und ob es tatsächlich mehrere Heimstätten des Alltags innerhalb desselben Bezirks geben kann …“

lasse sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens allgemein dahin beantworten, dass auch eine Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung eine Wohnnutzung ist. Die Frage, wann eine Nutzung nicht einmal mehr Wohnnutzung in Gestalt einer Zweitwohnungsnutzung ist, sei anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten und nicht allgemein klärungsfähig.

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 2016 - VG 6 K 112.16 -, juris Rn. 25, mit dem das Bezirksamt argumentiert hatte, lasse sich auch nichts zu seinen Gunsten entnehmen. Darin habe das Verwaltungsgericht klargestellt, dass der Schutz der Zweitwohnung dann nicht mehr greift, wenn die Funktion des Wohnen ganz unwesentlich sei oder nur zum Schein erfolgt. Derartiges habe das Verwaltungsgericht in dem dort entschiedenen Fall angenommen, weil sich die Nutzung der Wohnung neben Besuchsaufenthalten eines Gastes in der Verwendung als Schlafstätte erschöpft hat, auf die der Wohnungsinhaber bei gesundheitlichen Problemen wegen seines Schnarchens ausgewichen war. Von einer solchen Ausnahmekonstellation könne hier angesichts des Umfangs der vom Verwaltungsgericht festgestellten und vom Bezirksamt nicht substantiiert in Abrede gestellten tatsächlichen Nutzung des Einfamilienhauses durch die Kläger nicht die Rede sein.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OVG hat durch diese Entscheidung mit dieser wohl politisch motivierten Fehlvorstellung des BA Pankow aufgeräumt. Anliegen des zuständigen Stadtrats ist es, alle Ferienwohnungen in seinem Bezirk zu schließen. Während andere Bezirksämter laufende Verfahren aussetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (die das Gericht seit Jahren übrigens vor sich herschiebt), greift Pankow durch, obwohl man spätestens vor dem Verwaltungsgericht scheitert. Es bleibt nur zu hoffen, dass die an Willkür grenzende Praxis des BA Pankow mit der OVG-Entscheidung endet.

Temporäre Vermietung der Zweitwohnung als Ferienwohnung — OVG Berlin-Brandenburg OVG 5 N 36.17 — vera