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Telegrafischer Widerspruch

OLG Karlsruhe, Zivilsenat Freiburg5 ReMiet 1/7216.02.1973RiM 1, 73

§ 556 a Abs. 5 BGB, § 126 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Telegrafischer Widerspruch; Wohnraummietvertrag; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Widerspruch des Mieters; Widerspruch, Schriftform; Schriftform des Widerspruchs, Telegramm; Fortsetzungsverlangen des Mieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die für den Kündigungswiderspruch und das Fortsetzungsverlangen des Mieters in § 556 a Abs. 5 Satz 1 BGB vorgeschriebene Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift von ihrem Aussteller eigenhändig unterzeichnet worden ist. Ein telegrafisch übermittelter Widerspruch ist unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

III. 1. Die Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt (§ 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB), stellt eine einheitliche und einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar (Palandt-Putzo, BGB, 32. Aufl. 1973, § 556 a BGB Anm. 5). Nach § 556 a Abs. 5 Satz 1 BGB bedarf diese Erklärung der schriftlichen Form. Damit ist nach Ansicht des Schrifttums die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB vorgeschrieben (Soergel-Mezger, BGB, 10. Aufl. 1967, § 556a BGB Nnr. 21; Palandt-Putzo, § 556 a BGB Anm. 5 a Roquette, Das Mietrecht des BGB, 1966, § 556 a BGB Rdnr. 30 i. V. mit § 564 a BGB Rdnr. 5; ders. Komm. z. 3. MietRÄndG, § 556 a BGB Rdnr. 40; Pergande, Wohnraummietrecht, 1968, 556 a BGB Anm. 6 i. V. mit § 564 a BGB, Anm. 3; Lutz, Das neue Mietrecht des BGB, 1968. § 556 a BGB Anm. 8 i. V. mit § 564 a BGB Anm. 2; Hans, Das Neue Mietrecht in den weißen Kreisen, 1967. § 556 a BGB Anm. 4 a Weimar, WM 64,52; Bode, WM 64,99). Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform ist eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller erforderlich (§ 126 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daran fehlt es, wenn die Unterschrift auf mechanischem Wege wiedergegeben wird, wie es bei drahtlicher Übermittlung auf dem Ankunftsformular der Fall ist. 2. Es geht nicht an, danach zu unterscheiden - wie es das LG in der Begründung seines Vorlagebeschlusses getan hat -, ob die dem Formzwang unterliegende Erklärung eine einseitige Belastung des Erklärenden zur Folge haben oder ihn vor einseitig angeordneten Rechtsänderungen schützen soll.

a) Richtig ist allerdings. daß die Rechtsprechung die Form des Telegramms als ausreichend für die Einlegung von Rechtsmitteln im Straf- und Zivilprozeß angesehen hat (vgl. die Nachweise in BGHZ 24, 297/299 f. = NJW 57, 1275). Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß auch materiellrechtliche Willenserklärungen, die der Form des § 126 BGB bedürfen, telegrafisch abgegeben werden können. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß sich die Form für die Einlegung von Rechtsmitteln nicht nach § 126 BGB beurteilt, sondern nach den das jeweilige Rechtsmittel regeln den Bestimmungen des Prozeßrechts, deren Wortlaut mit § 126 BGB nicht übereinstimmt und zudem häufig eine weite Auslegung erfährt. Hierfür ist offensichtlich das Bestreben maßgebend, den Rechtssuchenden die Wahrung ihrer prozessualen Rechte zu erleichtern und ihnen bei drohendem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ermöglichen, durch die schnellere Übermittlung auf telegrafischem Wege die Frist zu wahren Dieser Gesichtspunkt kann auf die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht übertragen werden - und zwar auch dann nicht, wenn die formgebundene Erklärung zur Rechtswahrung dient -, denn der Sinn der Formbedürftigkeit ist dort ein anderer (BGHZ 24, 297/301 - N.JW 57, 1275; Soergel Hefermehl, § 126 BGB Rdnr. 8). b) Die Vorschrift des § 556 a BGB gehört nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht an (OLG Stuttgart, ZMR 69,57/58). Der wirksame Widerspruch ist nicht "nur formelle Voraussetzung" für den Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses (so Soergel-Mezger, § 556a BGB Rdnr. 20; Pergande, Wohnraummietrecht, § 556 a BGB Anm. 5; Esser, Schuldrecht, Bd. ll, 4. Aufl. 1971, S.123; Weimar, WM 65, 200; Hoffmann, NJW 66, 486/487; - zurückhaltender Erman-Schopp, Handkomm. z. BGB, 5. Aufl. 1972, § 556 a BGB Rdnr. 4), sondern hat auch materielle Bedeutung (vgl. OLG Oldenburg, WM 70, 132/133; LG Braunschweig, BIGBW 67, 74; Palandt-Putzo, § 556 a BGB Anm. 5 e; Roquette, Das Mietrecht des BGB, § 556a BGB Rdnr. 32; Hans, § 556a BGB Anm. 5; Kunkel, NJW 65, 799, ders., BIGBW 65,21/23; Burkhardt, WM 68,175; Schmidt-Futterer, WM 69, 65/69). Er verhindert die Beendigung des Mietverhältnisses, wenn es durch Vertrag oder Urteil fortgesetzt wird. Bis dahin ist die Kündigung schwebend unwirksam (Palandt-Putzo, § 556 a BGB Anm. 5 e), so daß dem Gekündigten der Status eines Mieters verbleibt, während er als Räumungsschuldner allenfalls provisorischer Nutzungsberechtigter wäre (LG Braunschweig, BIGBW 67, 74). c) Da im bürgerlichen Recht für bestimmte Fälle des schriftlichen Massenverkehrs ausdrücklich Ausnahmeregelungen von dem Grundsatz der eigenhändigen Unterzeichnung geschaffen worden sind (vgl. § 793 Abs. 2 Satz 2 BGB und der ihm nachgebildete § 13 Satz 1 AktG, ferner §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 1,43 Nr. 4 WG), verbietet sich insoweit von vornherein eine ausdehnende Anwendung dieser Vorschriften (BGH, NJW 70, 1078/ 1080). Dem LG ist zwar zuzugeben, daß der Zweck der Schriftform bei den einzelnen Vorschriften verschieden ist (z. B. Warnzweck bei der Bürgschaft - § 766 BGB -, Beweiszweck bei der Quittung - § 368 BGB -, Sicherung des Rechtsverkehrs insbesondere im Interesse Dritter- §§ 566, 571 BGB -, Möglichkeit zuverlässiger Überprüfung einer Willenserklärung - § 18 Abs. 1 BMietG -). Daraus können jedoch keine unterschiedlichen Anforderungen an die Erfüllung der gesetzlichen Schriftform abgeleitet werden (BGH, a. a. O.). Das Gesetz verlangt - von den o. a. Ausnahmen

rung des Rechtsverkehrs insbesondere im Interesse Dritter- §§ 566, 571 BGB -, Möglichkeit zuverlässiger Überprüfung einer Willenserklärung - § 18 Abs. 1 BMietG -). Daraus können jedoch keine unterschiedlichen Anforderungen an die Erfüllung der gesetzlichen Schriftform abgeleitet werden (BGH, a. a. O.). Das Gesetz verlangt - von den o. a. Ausnahmen abgesehen - in jedem Falle und ungeachtet des mit der Aufstellung des Schriftformerfordernisses verfolgten Zwecks eigenhändige Unterzeichnung (§ 126 Abs. 1 Satz 1 BGB); die Verletzung dieser Formvorschrift führt unterschiedslos zur Nichtigkeit (§ 125 Satz 1 BGB). 3. Im vorliegenden Fall haben die Vorgerichte nicht festgestellt in welcher Weise der Text des Telegramms aufgezeichnet worden ist. Möglich ist mit hin, daß das Aufgabeformular von dem Absender eigenhändig unterschrieben worden ist. An der Unwirksamkeit des telegrafisch übermittelten Widerspruchs würde dies jedoch nichts ändern. a) Nach der bisherigen, noch immer als vorherrschend zu bezeichnenden Auffassung gehört der Zugang der eigenhändig unterschriebenen Urkunde zu den Formerfordernissen des § 126 BGB. Die empfangsbedürftige Willenserklärung entbehrt danach solange der Wirksamkeit, als sie nicht in der Form, in der sie abzugeben war, dem anderen zugegangen ist (vgl. BGH, NJW 62, 1388/1389 - LM Nr. 7 zu § 566 BGB; Soergel-Hefermehl, §126 BGB Rdnr. 17; Flume, Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd.; Das Rechtsgeschäft, 1965, § 1511 1 b). Da bei telegrafischer Übermittlung einer Willenserklärung das Aufgabeformular dem Empfänger in keinem Fall zugeht, das Ankunftsformular aber keine eigenhändige Unterschrift aufweist, kann dieser Ansicht zufolge durch Telegramm niemals eine der gesetzlichen Schriftform genügende Erklärung abgegeben werden, also auch dann nicht, wenn das Aufgabeformular von dem Aussteller mit seinem Namen unterzeichnet worden ist (RG, HRR 33, Nr. 1326; BGHZ 24, 297/298 ff. = NJW 57, 1275; Staudinger-Coing, Komm. z. BGB, 11. Aufl. 1957, § 126 BGB Rdnr. 25; BGB-RGRK [Krüger-Nieland], BGB, 11. Aufl. 1959, § 126 BGB Anm. 11; Soergel-Hefermehl, § 126 BGB Rdnr. 6; Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd., 15. Aufl. 1960, § 155 I 2 9; Larenz, Allg. Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 2. Aufl. 1972, S. 341; Flume, a.a.O. § 15 II 1 b). Nach dieser Ansicht folgt dies im übrigen auch aus einem Umkehrschluß aus § 127 Satz 2 BGB. Das neuere Schrifttum vertritt teilweise eine abweichende Ansicht. Danach sind bei der Frage der Wirksamkeit von Willenserklärungen drei Tatbestände zu unterscheiden: Das Zustandekommen als interner Akt beim Erklärenden, wobei als Begriffsmerkmale Handlungs-, Erklärungs- und Geschäfts gegeben sein müssen, ferner die Abgabe als die wissentlich und willentlich bewirkte Entäußerung und schließlich der Zugang beim Erklärungsempfänger. Während nach dieser Ansicht die Abgabe noch als Begriffsmerkmal der Willenserklärung gesehen wird, wird der Zugang nicht mehr als deren Bestandteil betrachtet. Danach bezieht sich die allgemeine Formvorschrift des § 126 BGB ausschließlich auf den mit der Abgabe abgeschlossenen Komplex der Willenserklärung; ihr Zugang wird dagegen von der genannten Formvorschrift nicht mehr erfaßt. Die Vertreter dieser Meinung halten es deshalb für denkbar, daß bei formbedürftigen Erklärungen eine Bindungswirkung i. S. des § 130 Abs. 1 BGB auch dann eintritt, wenn der Adressat keine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erhält, nämlich dann, wenn der

g; ihr Zugang wird dagegen von der genannten Formvorschrift nicht mehr erfaßt. Die Vertreter dieser Meinung halten es deshalb für denkbar, daß bei formbedürftigen Erklärungen eine Bindungswirkung i. S. des § 130 Abs. 1 BGB auch dann eintritt, wenn der Adressat keine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erhält, nämlich dann, wenn der Erklärende sich der Urkunde entäußert (was auch durch Hinterlegung geschehen kann) und dem Empfänger unter Bezugnahme auf diese Entäußerung bekanntgegeben hat, daß eine entsprechende schriftliche Erklärung "abgegeben" worden ist. Ausnahmsweise muß nach dieser Auffassung die Erklärung in der gesetzlich bestimmten Form auch zugehen, wenn das Gesetz dies vorschreibt (wie in § 766 BGB: "erteilt") oder die der gesetzlichen Formvorschrift zugrunde liegende Interessenlage des Erklärungsempfängers dahin geht, daß er Gewißheit auch über die Formgerechtigkeit der Erklärung haben soll (OLG Frankfurt, NJW 63, 113/114; Erman-Westermann, § 126 BGB Rdnr. 11; Wahl, JZ 58, 148/149; vgl. insbes. Heiseke, MDR 68, 899/900; ebenso jetzt - seit 32. Aufl. - Palandt-Heinrichs, § 126 BGB Anm. 3 b). Für den Fall der telegrafischen Übermittlung wird teilweise (so von Erman-Westermann, § 126 BGB Rdnr. 4) auch auf die "Gleichstellung von Aufgabe- und Ankunftsformular im Rechtsverkehr" und die "sonstige Lockerung des Formzwanges" abgestellt. Auch der BGH hat neuerdings die Frage erörtert, ob es bei Vorliegen einer formgültigen Urkunde ausreicht, daß eine nicht formgerechte Erklärung zugeht; er hat die Frage jedoch auf sich beruhen lassen (BGH, NJW 70, 1078/1080 = LM Nr. 26/27 zu § 18 1. BMietG; MDR 71,479 = LM Nr. 32 zu § 125 BGB) . b) Auch hier braucht nicht entschieden zu werden, welcher dieser Ansichten der Vorzug zu geben ist. Denn es kann im Falle des § 556 a BGB keiner - insbesondere auch nicht der letzteren - der beiden Meinungen den Zugang der formgerechten Erklärung verzichtet werden, weil auf seiten des Vermieters ein schutzwürdiges Interesse am Zugang des mit der eigenhändigen Unterschrift versehenen Widerspruchs anzuerkennen ist.

Durch das Formerfordernis des § 556 a Abs. 5 Satz 1 BGB trägt das Gesetz zunächst der Bedeutung des Rechtsbehelfs Rechnung (Roquette, Das Mietrecht des BGB, § 556 a BGB Rdnr. 30). Kündigung und Kündigungswiderspruch sind vom Gesetzgeber - im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Widerspruchs als eines "Kündigungsabwehrrechts" (vgl. Kunkel, NJW 65,799) - in mancher Hinsicht aufeinander abgestimmt. So stellen sich die Begründungspflicht nach § 556 a Abs. 5 Satz 2 als das Gegenstück zu der des Vermieters nach § 564 a Abs. 1 Satz 2 BGB (Fikentscher, Schuldrecht, 3. Aufl. 1971, S. 441) und das Schriftformerfordernis in § 556 a Abs. 5 Satz 1 BGB als das Korrelat zur Schriftform bei der Kündigung dar (Palandt-Putzo, § 564 a BGB Anm. 1 c; Pergande, Wohnraummietrecht, § 556 a BGB Anm. 6; Roquette, Das Mietrecht des BGB, § 564 a BGB Rdnr. 2; Esser, a. a. O. S. 123; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 2. Bd., 10. Aufl. 1972, S. 173; Weimar, WM 68, 426/428). Außerdem aber soll der Formzwang vor allem der Rechtsklarheit dienen und Streitigkeiten über die Frage, ob Widerspruch erhoben ist oder nicht, weitgehend ausschließen (Palandt-Putzo, § 564 a BGB Anm. 1 c; Pergande, Wohnraummietrecht, § 556 a BGB Anm. 5 u. 6 und ders., Anm. zu LG Kiel, NJW 67, 1470, jeweils mit Nachweisen aus der Entstehungsgeschichte; Schopp, ZMR 68, 225/231; Schmidt-Futterer, WM 69, 65/68). Insoweit bezweckt die Einhaltung der Schriftform den Schutz des Vermieters (Pergande, Wohnraummietrecht, § 556 a BGB Anm. 5; Schmidt-Futterer, WPM 69 65/68). Diesem ist daran gelegen, alsbald Aufschluß über das weitere Schicksal des von seiner Seite gekündigten Mietverhältnisses zu erhalten. Deshalb soll er - wenn schon seine privatrechtliche Verfügungsfreiheit infolge der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) durch die mietrechtlichen Vorschriften erheblichen Beschränkungen unterworfen ist - wenigstens seine Dispositionen danach einrichten können, ob der Mieter von dem Widerspruchsrecht nach § 556 a Abs. 1 BGB wirksam Gebrauch gemacht hat. Er soll nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht im unklaren darüber sein, ob das Mietverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist und er deshalb über den Wohnraum frei verfügen kann oder ob er sich - falls dies nicht zutrifft -mit dem Mieter um eine neue vertragliche Grundlage bemühen und bei dem Scheitern dieser Verhandlungen mit einem rechtsgestaltenden Richterspruch rechnen muß. Bei einem telegrafisch übermittelten Widerspruch hat der Vermieter diese Gewißheit nicht, denn weder geht aus dem ihm zugehenden Telegrammformular hervor, ob der Mieter die Erklärung abgegeben hat, noch vermag der Empfänger zu erkennen, in welcher Weise der Text des Telegramms aufgezeichnet worden ist. Zwar mag das erste Argument weniger ins Gewicht fallen, weil Zweifel darüber, von wem das Telegramm stammt, im allgemeinen nicht auftreten werden. Desto schwerer wiegt die durch das Ankunftsformular nicht zu beseitigende Ungewißheit darüber, wie das Telegramm aufgegeben worden ist, ob telefonisch oder schriftlich, ob von dem Absender eigenhändig unterzeichnet oder nicht. Wäre die telegrafische Übermittlung des Widerspruchs nach § 556 a Abs. 1 BGB zulässig und die Erklärung selbst wirksam, wenn das Aufgabeformular die eigenhändige Unterschrift des Mieters trägt, hätte dies eine unerträgliche Rechtsunsicherheit zu Lasten des Vermieters zur Folge. Der Vermieter wäre - wollte er sich Klarheit verschaffen - gehalten, umständliche Nachforschungen darüber

des Widerspruchs nach § 556 a Abs. 1 BGB zulässig und die Erklärung selbst wirksam, wenn das Aufgabeformular die eigenhändige Unterschrift des Mieters trägt, hätte dies eine unerträgliche Rechtsunsicherheit zu Lasten des Vermieters zur Folge. Der Vermieter wäre - wollte er sich Klarheit verschaffen - gehalten, umständliche Nachforschungen darüber anzustellen, wie das Aufgabeformular beschaffen ist. Dies ist aber - abgesehen davon, daß ein solches Unterfangen in vielen Fällen scheitern müßte - nicht der Sinn der in § 556 a Abs. 5 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Schriftform.

Das Schrifttum ist, soweit es zu der Frage des Schriftformerfordernisses bei § 556 a BGB Stellung genommen hat, bisher - soweit ersichtlich - immer davon ausgegangen, daß einem telegrafisch übermittelten Widerspruch die Wirksamkeit zu versagen ist (vgl. Pergande, Wohnraummietrecht, § 556 a BGB Anm. 6 i. V. mit § 564 a BGB Anm. 3; Lutz, § 556 a BGB Anm. 8 i. V. mit § 564 a BGB Anm. 2).