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Teilvergleich

BGHXII ZR 112/0330.11.2005unveröffentlicht

ZPO § 519 b Abs. 1 a. F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskl. nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Abschluß eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als solcher kommt es dann nicht mehr an.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangt von der Beklagten rückständige Miete aus einem Mietvertrag vom 21. Juni 1994. 2 Mit Urteil vom 13. Oktober 1998 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, von den bis Juni 1998 in Höhe von 123.934,69 DM geltend gemachten Mietrückständen 72.144,71 DM an die Kl. zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. 3 Im Berufungsverfahren hat die Kl. die Klage wiederholt um weitere zwischenzeitlich rückständig gewordene Mieten erweitert. 4 Mit "Teilvergleich" vom 17. September 2001 haben die Parteien sich über sämtliche bis zum 31. Oktober 2000 angefallenen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Mietvertrag und über die Verteilung der Kosten erster Instanz und des Teilvergleichs geeinigt.

5 Über die in zweiter Instanz mit Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 rechtshängig gemachten weiteren Mietrückstände in Höhe von 54.692,85 € (106.969,92 DM) für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 haben sie keine Einigung erzielt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. November 2001 zugestimmt. Einer weiteren Klageerweiterung vom 14. März 2003 auf Zahlung von Mietrückständen von Juni 2001 bis März 2003 (352.263,44 €) hat sie widersprochen.

6 Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 zur Zahlung von 52.426,19 € verurteilt und die weitere Klage (2.266,67 €) abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Kl. (Klageerweiterung vom 14. März 2003) als unzulässig verworfen.

7 Das Berufungsgericht hat die Revision der Beklagten zugelassen, weil es in der Frage der Zulässigkeit der mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 verfolgten Berufung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.

8 Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

9 I. Das Berufungsgericht hält die Berufung der Kl. für zulässig, soweit diese mit ihr die in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 erweiterte Klage verfolgt. 10 Zwar sei die Beschwer der Kl. im Laufe des Berufungsverfahrens durch den Teilvergleich vom 17. September 2001, der sämtliche erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche einschließlich der Kosten erster Instanz umfasse, entfallen. Das Klageziel habe sich somit bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr gegen die im angefochtenen Urteil liegende Beschwer gerichtet. Dadurch werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - NJW-RR 2002, 1435) die Berufung grundsätzlich unzulässig. Das sei hier hinsichtlich der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte der Klageerweiterung zugestimmt habe und diese somit vor Abschluß des Teilvergleichs zulässig gewesen sei. In diesem Fall spreche die Prozeßökonomie für das Fortbestehen der Zulässigkeit der Berufung auch nach Wegfall der Beschwer infolge des Teilvergleichs.

12 II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

13 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Berufung nur zulässig ist, wenn ihr Ziel noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - zumindest auch - die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer ist (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO. m. w. N.). 14 2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch die Berufung, soweit mit ihr die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 verfolgt wird, für zulässig.

15 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, setzt eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz eine zulässige Berufung voraus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Berufungskl. noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung des Kl. ist danach unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263 ZPO a. F.) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGHZ 155, 21, 26; BGH Urteile vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO.; vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 - NJW-RR 2002, 1073, 1074; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 m. w. N.; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO Aktualisierungsband 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 25; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. vor § 511 Rdn. 26; Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. vor § 511 Rdn. 10 a; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 62. Aufl. Grundz § 511 Rdn. 13; a. A. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einl. V vor § 511 Rdn. 73). 16 b) Danach ist hier die Zulässigkeit der Berufung mit Abschluß des Teilvergleichs entfallen. Ab diesem Zeitpunkt verfolgte die Kl. mit der Berufung nicht mehr die Beseitigung der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil. Vielmehr waren bei Schluß der mündlichen Verhandlung ausschließlicher Gegenstand des Berufungsverfahrens die erstmals in zweiter Instanz durch Klageerweiterungen vom 23. Juli 2001 und 14. März 2003 eingeführten, zuvor nicht geltend gemachten, Mietrückstände.

17 3. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. 18 a) Soweit das Berufungsgericht meint, die Zulässigkeit der Klageerweiterung vor Wegfall der Beschwer spreche aus prozeßökonomischen Gründen für das Fortbestehen der Zulässigkeit der Berufung auch nach Wegfall der Beschwer, trifft schon der Ausgangspunkt, die Klageerweiterung sei vor Abschluß des Teilvergleichs am 17. September 2001 zulässig gewesen, nicht zu. Die Beklagte hat erst mit Schriftsatz vom 30. November 2001 ihre Zustimmung zu der - vom Berufungsgericht im Übrigen nicht als sachdienlich angesehenen - Klageerweiterung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufung bereits unzulässig, so daß die Zustimmung ins Leere ging. Die Beklagte hat sich auch nicht zuvor rügelos auf die Klageänderung eingelassen. Denn der Antrag der Kl. aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2001 wurde erstmals im Verhandlungstermin vom 7. April 2003 gestellt.

19 b) Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Auch wenn die Klageerweiterung vor Wegfall der Beschwer durch den Vergleich zulässig gewesen wäre, wäre die Berufung mit dem Wegfall der Beschwer unzulässig geworden. Denn für die Zulässigkeit der Berufung kommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Gründe der Prozeßökonomie, die dafür sprechen könnten, ein ausschließlich auf Klageerweiterung gerichtetes Rechtsmittel im Interesse einer baldigen Erledigung des Rechtsstreits zuzulassen, haben kein solches Gewicht, daß sie es rechtfertigen könnten, das grundlegende Erfordernis aller Rechtsmittel aufzugeben, wonach der Angriff des Rechtsmittelführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein und die Richtigkeit dieses Urteils in Frage gestellt werden muß (BGH Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 aaO.). 20 4. Da die Berufung mit dem Teilvergleich vom 17. September 2001 vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung unzulässig geworden ist, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Anträgen fortgeführt werden (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO.). Das Berufungsgericht hätte deshalb über die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 nicht mehr befinden dürfen, sondern die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben und die Berufung auch hinsichtlich der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 als unzulässig zu verwerfen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwer für den Berufungskläger muß mehr als 600 € betragen, damit eine Berufung zulässig ist. Dies muß noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Fall sein. Darauf ist insbesondere bei Vergleichsregelungen zu achten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mietzahlungsklage des Vermieters war zum Teil vom LG abgewiesen worden. Der Vermieter legte wegen der noch offenstehenden ca. 25.000 € Berufung ein und erweiterte während des Berufungsverfahrens die Klage mehrfach und verlangte weitere Mietrückstände. Danach kam es zu einem Teilvergleich über Mietrückstände, der auch den Zeitraum der vor dem LG eingeklagten Mieten umfaßte. Das OLG hielt aus Gründen der Prozeßökonomie die Berufung deshalb für zulässig, weil noch über die Klageerweiterungen zu befinden sei. Auf die zugelassene Revision wies der BGH die Klage ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 30. November 2005 verwies der BGH auf seine Rechtsprechung, daß die Beschwer bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorliegen müsse. Das sei hier wegen des Teilvergleiches nicht der Fall. Die Klageerweiterungen im Berufungsverfahren seien nicht zu berücksichtigen, da die Berufung allein der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils diene.