Teilurteil
ZPO §§ 301, 529, 538, 557; BGB § 315
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Teilurteil; teilweise Zurückverweisung; Verfahrensmangel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können.
b) Entscheidet das Berufungsgericht über einen Teil der Ansprüche abschließend und verweist es den Rest an das erstinstanzliche Gericht zurück, ohne die Anforderungen des § 301 ZPO zu beachten, stellt dies ebenso wie der Erlass eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Bekl. bezieht von der Kl., einem Energieversorgungsunternehmen, für sein Grundstück in V. seit Oktober 1996 aufgrund eines Gasvollversorgungs-Sondervertrages (im Folgenden: Versorgungsvertrag) leitungsgebunden Erdgas nach einem Tarif E.-Komfort. Zur Frage einer Preisänderung heißt es in § 2 des Versorgungsvertrages:
„Die ... Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der Allgemeinen Tarifpreise für Gas eintritt."
§ 5 des Versorgungsvertrages lautet:
„Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültige ‚Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden' (AVBGasV) und die Anlagen hierzu ..."
2 Die Kl. versorgt ferner im Auftrag und für Rechnung der für die Wasserversorgung des Grundstücks zuständigen V. W. M. GmbH das Grundstück des Bekl. mit Wasser und rechnet ihm gegenüber den Wasserbezug zusammen mit dem Gasbezug im eigenen Namen ab. Hinsichtlich des Wasserbezuges sind besondere Vereinbarungen nicht getroffen.
3 Die Kl. änderte die Arbeitspreise für den Erdgasbezug im Zeitraum vom 11. Oktober 2002 bis 1. Oktober 2007 insgesamt fünfzehnmal, nämlich zum 11. Oktober 2002, 1. Januar 2003, 1. Juli 2003, 11. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. Dezember 2004, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Mai 2006, 15. Oktober 2006, 18. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 5. April 2007, 1. Mai 2007 und 1. Oktober 2007. Die Arbeitspreise für das gelieferte Wasser änderte die Kl. seit 2001 zweimal, und zwar zum 1. Januar 2001 durch Absenkung des Preises von 1,41 € je Kubikmeter auf 1,35 € je Kubikmeter und zum 1. Januar 2007 durch Erhöhung des Preises auf 1,45 € je Kubikmeter. Den Gas- und Wasserverbrauch der vorausgegangenen zwölf Monate rechnete die Kl. dabei im November eines jeden Jahres ab, wobei sie in den Abrechnungen auch jeweils die monatlich zu leistenden Abschläge für die kommende Abrechnungsperiode festsetzte.
4 Der Bekl. beanstandete die ihm erteilten Abrechnungen bis einschließlich derjenigen vom 18. November 2005 nicht. Ebenso ließ er die von der Kl. hinsichtlich der sich daraus ergebenden Nachzahlungsbeträge und Vorauszahlungen veranlassten Abbuchungen von seinem Konto bis einschließlich derjenigen zum 1. Januar 2006 unbeanstandet. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 rügte er erstmals die Unbilligkeit der Gas- und Wasserpreise und leistet seither jedenfalls für das bezogene Wasser keine Abschläge oder Nachzahlungen mehr.
5 Die Kl. macht mit ihrer Klage die festgesetzten Abschläge betreffend das gelieferte Wasser für die Monate Februar bis Oktober 2006 in Höhe von jeweils 29 €, insgesamt also 261 € nebst Zinsen, geltend. Der Bekl. begehrt widerklagend festzustellen, dass die
1. von der Kl. in der Zeit vom 11. Oktober 2002 bis 1. Oktober 2007 vorgenommenen fünfzehn Preisbestimmungen der Gastarife unbillig und unwirksam sind,
2. von der Kl. ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich ihrer Jahresendabrechnungen vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 187 € und vom 19. November 2007 in Höhe von jeweils 147 € für den Bezug von Erdgas unbillig und unwirksam sind,
3. Jahresendabrechnungen der Kl. vom 19. November 2003, 18. November 2004, 18. November 2005, 16. November 2006 und 19. November 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch in den Zeiträumen vom 1. Januar 2002 bis 4. Oktober 2007 unbillig und unwirksam sind,
4. vorgenannten fünf Jahresendabrechnungen der Kl. bezogen auf den Wasserverbrauch in den Zeiträumen vom 11. Oktober 2002 bis 4. Oktober 2007 unbillig und unwirksam sind,
5. von Seiten der Kl. ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich der Jahresendabrechnungen vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 29 € und vom 19. November 2007 in Höhe von jeweils 30 € für den Zuwasserbezug unbillig und unwirksam sind.
6 Das Landgericht hat durch Teilurteil den Bekl. antragsgemäß zur Zahlung von 261 € nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen, soweit der Bekl. beantragt hat festzustellen, dass die
1. von der Kl. im Zeitraum vom 11. Oktober 2002 bis 15. Oktober 2006 vorgenommenen zehn Preisänderungen der Gastarife unbillig und unwirksam sind,
2. von Seiten der Kl. ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich ihrer Jahresendabrechnung vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 187 € für den Bezug von Erdgas unbillig und unwirksam sind,
3. vier Jahresendabrechnungen der Kl. im Zeitraum vom 19. November 2003 bis 16. November 2006 bezogen auf den Erdgasverbrauch in den Zeiträumen vom 1. Januar 2002 bis 25. September 2006 unbillig und unwirksam sind,
4. fünf Jahresendabrechnungen der Kl. im Zeitraum vom 19. November 2003 bis 19. November 2007 bezogen auf den Wasserverbrauch in den Zeiträumen vom 11. November 2002 bis 4. Oktober 2007 unbillig und unwirksam sind,
5. von Seiten der Kl. ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich der Jahresendabrechnungen vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 29 € und vom 19. November 2007 in Höhe von jeweils 30 € für den Zuwasserbezug unbillig und unwirksam sind.
7 Bei dem Landgericht anhängig geblieben ist das widerklagend erhobene Feststellungsbegehren des Bekl., soweit es bei dem Widerklageantrag zu 1 um die fünf Preisänderungen hinsichtlich der Gastarife im Zeitraum vom 18. Dezember 2006 bis 1. Oktober 2007, bei dem Widerklageantrag zu 2 um die Abschlagszahlungen anlässlich der Jahresendabrechnung vom 19. November 2007 für den Erdgasbezug und bei dem Widerklageantrag zu 3 um die Jahresendabrechnung der Kl. vom 19. November 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch geht.
8 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen, soweit er auf die Klage zur Zahlung von 261 € nebst Zinsen verurteilt worden ist (Ziff. 1 a der Urteilsformel) und soweit seine auf Feststellung gerichtete Widerklage dahin abgewiesen worden ist (Ziff. 1 c der Urteilsformel), dass die
1. von der Kl. in der Zeit vom 11. Oktober 2002 bis 1. Juli 2005 vorgenommenen sieben Preisänderungen der Gastarife unbillig und unwirksam sind,
2. Jahresendabrechnungen der Kl. vom 19. November 2003, vom 18. November 2004 und vom 18. November 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch in den Zeiträumen vom 1. Januar 2002 bis 22. September 2005 unbillig und unwirksam sind,
3. Jahresendabrechnungen der Kl. vom 19. November 2003, vom 18. November 2004, vom 18. November 2005 und vom 16. November 2006 bezogen auf den Wasserverbrauch in den Zeiträumen vom 11. Oktober 2002 bis 25. September 2006 unbillig und unwirksam sind,
4. von Seiten der Kl. ermittelten Abschlagszahlungen anlässlich der Jahresendabrechnung vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 29 € für den Zuwasserbezug unbillig und unwirksam sind.
9 Weiter hat das Berufungsgericht auf die Berufung des Bekl. unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils hinsichtlich der Widerklage festgestellt (Ziff. 1 b der Urteilsformel), dass die
1. von der Kl. zum 1. Januar 2006, 1. Mai 2006 und 15. Oktober 2006 vorgenommenen Preisänderungen der Gastarife unwirksam sind,
2. von Seiten der Kl. ermittelten Abschlagszahlungen anlässlich der Jahresendabrechnung vom 16. November 2006 in Höhe von jeweils 187 € für den Bezug von Erdgas unbillig und unwirksam sind,
3. Jahresendabrechnung der Kl. vom 16. November 2006 bezogen auf den Erdgasverbrauch im Zeitraum vom 23. September 2005 bis 25. September 2006 unwirksam ist.
10 Unter (teilweiser) Aufhebung des angefochtenen Teilurteils hat das Berufungsgericht ferner (Ziff. 2 der Urteilsformel) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der auf Feststellung gerichtete Widerklageantrag zurückgewiesen worden ist, dass die von Seiten der Kl. ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich der Jahresendabrechnung vom 19. November 2007 in Höhe von jeweils 30 € für den Zuwasserbezug unbillig und unwirksam sind. Zugleich hat das Berufungsgericht, ohne dem in der Urteilsformel Ausdruck zu geben, in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, dass das erstinstanzliche Urteil auch insoweit aufzuheben sei, als das Landgericht die im Rahmen des Widerklageantrags zu 4 begehrte Feststellung des Bekl. abgewiesen habe, dass die Jahresendabrechnung der Kl. vom 19. November 2007 bezogen auf den Wasserverbrauch vom 26. September 2006 bis 4. Oktober 2007 unbillig und unwirksam sei.
11 Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen, und zwar die Kl., soweit unter Ziffer 1 a - c der Urteilsformel zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und der Bekl., soweit unter Ziffer 1 a der Urteilsformel der Klage stattgegeben und unter Ziffer 1 c der Urteilsformel die Widerklage abgewiesen worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
12 Die Revisionen haben Erfolg.
II. 23 Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel. Der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) durch das Landgericht war, jedenfalls soweit es die im Streit stehenden Ansprüche aus Erdgaslieferungen betrifft, unzulässig. Das Berufungsgericht hätte deshalb entweder gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO auch ohne entsprechenden Antrag (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO) das erstinstanzliche Urteil insoweit aufheben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen oder aber den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und hierüber mitentscheiden müssen. Entsprechendes gilt für die im Streit stehenden Ansprüche aus Wasserlieferungen. Denn insoweit war es auch dem Berufungsgericht verwehrt, über denjenigen Teil der Ansprüche abschließend zu entscheiden, für den nach seiner Auffassung die von ihm für wirksam erachtete Preisbestimmung zum 1. Januar 2001 maßgeblich war, und hinsichtlich der von der Wirksamkeit der Preisbestimmung zum 1. Januar 2007 abhängigen Ansprüche das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
24 1. Das Berufungsgericht hat zum einen übersehen, dass die vom Landgericht hinsichtlich der Ansprüche aus Erdgaslieferungen ersichtlich angenommenen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nicht gegeben waren. Zum anderen hat es nicht bedacht, dass auch hinsichtlich der Ansprüche aus Wasserlieferungen eine teilweise Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nur hätte erfolgen können, wenn insoweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils vorgelegen hätten.
25 a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit eines Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, juris Rn. 13 f. m. w. N.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
26 b) Das gilt in gleicher Weise für den Fall, dass das Berufungsgericht - wie hier hinsichtlich der Ansprüche aus Wasserlieferungen - einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet und hinsichtlich des anderen Teils unter Verneinung einer Entscheidungsreife zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfahren der Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leide, weil das Landgericht entscheidungserheblichen Parteivortrag übergangen habe, dessen Berücksichtung voraussichtlich eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erfordere, und die Sache deshalb in diesem Umfang an das Landgericht zurückverweist. Denn auch diese Vorgehensweise hat - wie der Erlass eines Teilurteils - zur Folge, dass der von der Zurückverweisung erfasste Teil für das weitere Verfahren in der jeweiligen Instanz ausscheidet und die Entscheidung über ihn durch die Fortsetzung des Verfahrens in dieser oder einer nachfolgenden Rechtsmittelinstanz nicht mehr ohne Weiteres beeinflusst wird (vgl. MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 301 Rn. 7). Um hierbei die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, auszuschließen, ist deshalb eine Zurückverweisung, sofern der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist, ebenfalls nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können (MünchKommZPO/Rimmelspacher, aaO., § 538 Rn. 70; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 538 Rn. 4; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl. § 538 Rn. 4; ebenso zum Grundurteil BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176 unter II 2 b).
27 2. Diese sowohl für den Erlass eines Teilurteils als auch für eine teilweise Zurückverweisung bestehenden Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen.
28 a) Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, dass bei einer späteren Aufnahme des beim Landgericht anhängig gebliebenen Teils des Rechtsstreits hinsichtlich der von der Kl. vorgenommenen Anpassungen des Gaspreises erneut über die Frage zu befinden sein wird, ob überhaupt ein Preisanpassungsrecht der Bekl. besteht oder ob jedenfalls die vor dem 18. Dezember 2006 erfolgten Preisanpassungen, auf denen die nachfolgenden Preisanpassungen aufsetzen, sonst wirksam geworden sind. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht bei einem späteren Urteil - sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98, GE 2000, 534 = NJW 2000, 1405 unter II 1 b) - hierzu abweichend entscheidet. Dem hätte das Berufungsgericht deshalb entweder durch Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht oder aber durch Ansichziehen des im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teils des Rechtsstreits begegnen müssen.
29 b) Gleiches gilt für den von der Kl. ab 1. Januar 2007 neu festgesetzten Wasserpreis, der ebenfalls auf dem vorausgegangenen Preis zumindest als einem - nach Auffassung des Berufungsgerichts auch für die Zukunft einer gerichtlichen Nachprüfung nicht mehr ohne Weiteres zugänglichen - Sockel aufsetzt. Auch insoweit besteht die Gefahr, dass das erstinstanzliche Gericht, welches - ungeachtet etwaiger abweichender, sich für das Berufungsgericht aus einem dem Berufungsurteil nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ergebender Bindungswirkungen gemäß § 563 Abs. 2 ZPO - für die von ihm noch zu treffende Entscheidung bereits keine bindenden inhaltlichen Vorgaben durch das Berufungsgericht erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 233), bei seiner Entscheidung die Wirksamkeit der vor dem 1. Januar 2007 bestehenden Preisstellungen anders beurteilt als das Berufungsgericht und dementsprechend dem bis dahin von der Kl. beanspruchten (Sockel-) Preis keine oder eine andere rechtliche Wirkung für den anschließend geforderten Wasserpreis beimisst.
30 Das Berufungsgericht ist daher gehindert gewesen, die Entscheidung über die Anträge der Widerklage, soweit sie den ab 1. Januar 2007 geltenden Wasserpreis betreffen, durch - von den Parteien mit ihren Revisionen allerdings nicht angegriffene - Zurückverweisung an das Landgericht isoliert aus der Berufungsinstanz auszuscheiden. Es hätte vielmehr, um der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu begegnen, für diesen Fall den die Wasserpreise insgesamt betreffenden Teil des Rechtsstreits unter entsprechender Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht zurückverweisen müssen.
31 3. Die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils hatte das Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO. Rn. 19 m. w. N.); es hätte daher das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufheben müssen. Dass die Unzulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils weder in der Berufungsinstanz noch in der Revisionsinstanz gerügt worden ist, steht der Berücksichtigung im Revisionsverfahren nicht entgegen. Denn der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO. Rn. 27).
32 Nichts anderes kann für ein Urteil gelten, das - wie die hier hinsichtlich der Ansprüche der Kl. aus Wasserlieferungen erfolgte abschließende Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Teil der Ansprüche unter Zurückverweisung des Restes an das erstinstanzliche Gericht - in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleichkommt und deshalb im Rahmen des § 538 Abs. 2 ZPO ebenfalls nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO hätte er-lassen werden dürfen. Auch ein solches Urteil findet im Prozessrecht keine Grundlage und ist daher, ohne dass es einer Rüge bedarf, von Amts wegen aufzuheben. Denn nur hierdurch wird sichergestellt, dass im weiteren Verfahren der erkannte Verfahrensfehler nicht vertieft wird und das Urteil nicht dazu führt, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aufrecht erhalten bleibt.
III. 33 1. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit den Revisionen angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher im Umfang der von den Parteien gestellten Anträge (§ 557 Abs. 1 ZPO) bereits wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine Aufhebung auch des verfahrensfehlerhaft ergangenen Teilurteils des Landgerichts kommt dagegen nicht in Betracht, da das Berufungsgericht auch befugt ist, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers statt der Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und hierüber mitzuentscheiden (BGH, Urteile vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59, NJW 1960, 339 unter 4; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter IV; vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379 unter 5; vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 7 f.; jeweils m. w. N.). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die teilweise Zurückverweisung eines abtrennbaren Teils des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht ist nur dann zulässig, wenn über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil hätte entschieden werden können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte bezog von der Klägerin, einem Energieversorgungsunternehmen, für sein Grundstück in V. seit Oktober 1996 aufgrund entsprechender Versorgungsverträge leitungsgebundenes Erdgas sowie Wasser. Dieses rechnete ihm gegenüber den Wasserbezug zusammen mit dem Gasbezug im eigenen Namen ab. Die Klägerin änderte die Arbeitspreise für den Erdgasbezug im Zeitraum vom 11. Oktober 2002 bis 1. Oktober 2007 insgesamt fünfzehnmal, die Arbeitspreise für das gelieferte Wasser seit 2001 zweimal. Den Gas- und Wasserverbrauch der vorausgegangenen zwölf Monate rechnete die Klägerin dabei im November eines jeden Jahres ab, wobei sie in den Abrechnungen auch jeweils die monatlich zu leistenden Abschläge für die kommende Abrechnungsperiode festsetzte.
Der Beklagte beanstandete die ihm erteilten Abrechnungen bis einschließlich derjenigen vom 18. November 2005 nicht. Ebenso ließ er die von der Klägerin hinsichtlich der sich daraus ergebenden Nachzahlungsbeträge und Vorauszahlungen veranlassten Abbuchungen von seinem Konto bis einschließlich derjenigen zum 1. Januar 2006 unbeanstandet. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 rügte er erstmals die Unbilligkeit der Gas- und Wasserpreise und leistet seither jedenfalls für das bezogene Wasser keine Abschläge oder Nachzahlungen mehr.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der festgesetzten Abschläge betreffend das gelieferte Wasser für die Monate Februar bis Oktober 2006 in Höhe von 261 € nebst Zinsen verurteilt. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungen der Gas- und Wassertarife, der dafür festgesetzten Abschlagszahlungen und der Jahresendabrechnungen der Klägerin gerichtete Widerklage des Beklagten hat es teilweise abgewiesen.
Bei dem Landgericht anhängig geblieben ist das widerklagend erhobene Feststellungsbegehren des Beklagten, soweit es um die fünf Preisänderungen hinsichtlich der Gastarife im Zeitraum vom 18. Dezember 2006 bis 1. Oktober 2007, um die Abschlagszahlungen anlässlich der Jahresendabrechnung vom 19. November 2007 für den Erdgasbezug und um die Jahresendabrechnung der Klägerin vom 19. November 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch geht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit er auf die Klage zur Zahlung von 261 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und teilweise, soweit seine auf Feststellung gerichtete Widerklage abgewiesen worden ist. Unter (teilweiser) Aufhebung des angefochtenen Teilurteils hat das Berufungsgericht ferner die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der auf Feststellung gerichtete Widerklageantrag zurückgewiesen worden ist, dass die von Seiten der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich der Jahresendabrechnung vom 19. November 2007 in Höhe von jeweils 30 € für den Zuwasserbezug unbillig und unwirksam sind. Zugleich hat das Berufungsgericht, ohne dem in der Urteilsformel Ausdruck zu geben, in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, dass das erstinstanzliche Urteil auch insoweit aufzuheben sei, als das Landgericht die im Rahmen des Widerklageantrags zu 4 begehrte Feststellung des Beklagten abgewiesen habe, dass die Jahresendabrechnung der Klägerin vom 19. November 2007 bezogen auf den Wasserverbrauch vom 26. September 2006 bis 4. Oktober 2007 unbillig und unwirksam sei.
Hiergegen wandten sich beide Parteien mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob das Berufungsurteil teilweise auf, weil es an einem Verfahrensfehler leide. Da der Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht jedenfalls unzulässig gewesen sei, soweit es die im Streit stehenden Ansprüche aus Erdgas- und Wasserlieferungen betreffe, habe das Berufungsgericht entweder das erstinstanzliche Urteil insoweit aufheben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen oder aber den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und hierüber mitentscheiden müssen. Denn insoweit sei es auch dem Berufungsgericht verwehrt gewesen, über denjenigen Teil der Ansprüche abschließend zu entscheiden, für den nach seiner Auffassung die von ihm für wirksam erachtete Preisbestimmung zum 1. Januar 2001 maßgeblich gewesen sei, und hinsichtlich der von der Wirksamkeit der Preisbestimmung zum 1. Januar 2007 abhängigen Ansprüche das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht habe zum einen übersehen, dass die vom Landgericht hinsichtlich der Ansprüche aus Erdgaslieferungen ersichtlich angenommenen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nicht gegeben waren. Zum anderen habe es nicht bedacht, dass auch hinsichtlich der Ansprüche aus Wasserlieferungen eine teilweise Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nur hätte erfolgen können, wenn insoweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils vorgelegen hätten, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit eines Streitgegenstandes dürfe ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen sei. Eine solche Gefahr bestehe namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung bestehe oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt seien. Das gelte in gleicher Weise für den Fall, dass das Berufungsgericht – wie hier hinsichtlich der Ansprüche aus Wasserlieferungen – einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet habe und hinsichtlich des anderen Teils unter Verneinung einer Entscheidungsreife zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Verfahren der Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leide, weil das Landgericht entscheidungserheblichen Parteivortrag übergangen habe, dessen Berücksichtung voraussichtlich eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erfordere, und die Sache deshalb in diesem Umfang an das Landgericht zurückverweise.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH stellt mit Recht klar, dass eine Aufspaltung des Rechtsstreits durch Entscheidung nur über einzelne Ansprüche nur dann zulässig ist, wenn darüber ein Teilurteil hätte ergehen könne. Das Berufungsgericht kann nicht deshalb einen Teil des noch bei ihm anhängigen Rechtsstreit zurückverweisen, weil es eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme befürchtet, die es bei dem gebotenen Ansichziehen des noch in der erster Instanz anhängigen Teils sonst selbst durchführen müsste.
Harald Kinne