Teilurteil
GBBerG § 9 Abs. 3; ZPO §§ 283, 296, 296 a, 301
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Teilurteil; Schriftsatznachlass; Zurückweisung verspäteten Vorbringens; Leitungsrecht; Fernwärmeleitung; Ausgleichsanspruch; Nutzbarkeitseinschränkung; Stichtag
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird eine Klageerweiterung nicht rechtshängig, ist ein Teilurteil nur über die rechtshängige Klage(teil)forderung zulässig.
2. Geht ein nachgelassener Schriftsatz nach Ablauf der eingeräumten Frist ein, hat das Gericht zu prüfen, ob das verspätete Vorbringen bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Dieses Vorbringen darf nicht zurückgewiesen werden, wenn die Überschreitung der Frist für den Schriftsatznachlass nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder der richterlichen Entscheidungsfindung geführt hat.
3. Maßgeblich für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs für eine Fernwärmeleitung ist der Umfang der Inanspruchnahme und die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung und Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks am 25. Dezember 1993.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung einer (weiteren) Entschädigung nach § 9 Abs. 3 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) in Anspruch.
Der Kl. ist Eigentümer der im Grundbuch von E. Blatt 2244 verzeichneten Flurstücke 466 und 461 der Flur 6 der Gemarkung E. Beide Flurstücke sind durch eine Zerlegung des 4.850 m² großen früheren Flurstücks 367 entstanden, die am 23. Januar 2004 in das Grundbuch eingetragen worden ist. Das Flurstück 466 (1.399 m²) liegt direkt an der ... Straße und ist durch einen Graben (Flurstück 418) von dem dahinterliegenden Flurstück 461 (3.451 m²) getrennt. Auf dem Flurstück 466, in einer Entfernung von etwa 13 m parallel zur ... Straße, verläuft etwa 1 m oberirdisch eine 1980 verlegte Fernwärmeleitung der Bekl. Auf Antrag der Bekl. erteilte das Landesamt ... am 15. Oktober 2003 eine Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Fernwärmeleitung, worin die für die Leitung in Anspruch genommene Fläche des Flurstücks 367 (jetzt: Flurstück 466) - unter Zugrundelegung eines Schutzstreifens von 6 m - mit 157,8 m² angegeben ist (26,3 m x 6 m). Unter Bezugnahme auf diese Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung wurde am 17. März 2004 gemäß § 9 GBBerG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bekl. und zu Lasten der Flurstücke 461 und 466 in das Grundbuch eingetragen. Auf der Grundlage eines Verkehrswertes von 25 DM/m² (für erschließungsbeitragsfreies baureifes Land im Mischgebiet) errechnete die Bekl. eine Entschädigungssumme nach § 9 Abs. 3 GBBerG in Höhe von 2.017,05 € (= 3.945 DM = 25 DM/m² x 157,8 m²). Den hälftigen Betrag dieser Summe - 1.008,53 € - zahlte die Bekl. im Jahre 2004 an den Kl. aus; die Zahlung der zweiten Hälfte kündigte sie für den 1. Januar 2011 an.
Der Kl. hat geltend gemacht, ihm stehe gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 61.994,14 € (= 121.250 DM = 25 DM/m² x 4.850 m²) zu. Denn durch die Inanspruchnahme für die Fernwärmeleitung der Bekl. sei sein gesamter Grundbesitz (Flurstücke 461 und 466) betroffen und entwertet. Die Flurstücke 461 und 466 könnten deswegen von der ... Straße aus nicht mehr erreicht werden. Damit sei für beide Flurstücke die Anbindung an das öffentliche Straßenland abgeschnitten. Der B.weg sei keine öffentliche Straße und nur durch Überquerung anderer Flurstücke (460, 467, 468) erreichbar. Die L.straße sei durch eine Grabenanlage abgetrennt und liege mindestens 50 m von seinem, des Kl., Grundbesitz entfernt. Die Flurstücke 461 und 466 könnten mangels Erschließung nicht mehr als Bauland verkauft werden. Der Umfang der Inanspruchnahme seines, des Kl., Grundbesitzes betrage mindestens 600 m² (20 m x 30 m auf dem Flurstück 466).
Mit seiner im Mai 2006 eingereichten Klage begehrt der Kl. die Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von 5.500 € aus der von ihm geltend gemachten weitergehenden Entschädigungsforderung. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 hat der Kl. seine Klage um einen Betrag von 24.488,54 € nebst Zinsen erweitert. Diese Klageerweiterung ist der Bekl. mangels Zahlung des hierfür angeforderten Gerichtskostenvorschusses nicht zugestellt und hierüber auch nicht mündlich verhandelt worden. [...]
Das Landgericht Cottbus hat die Klage [hinsichtlich der Forderung in Höhe von 5.500 € nebst Zinsen] durch sein am 17. Oktober 2007 verkündetes Urteil als unbegründet abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kl. stehe gegen die Bekl. kein weitergehender Entschädigungsanspruch nach § 9 Abs. 3 GBBerG zu. Er habe nicht schlüssig dargelegt, hinsichtlich welcher Nutzung seines Grundbesitzes er beeinträchtigt sei. Bislang seien die Flurstücke 461 und 466 nur als Grün- und Brachland genutzt worden und diese Nutzung sei weiterhin möglich. Die Erreichbarkeit dieser Flurstücke über das öffentliche Straßenland sei jedenfalls mittels Notwegerechts gewährleistet. Das Vorbringen des Kl. im Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 sei gemäß § 296 a ZPO verspätet und nicht zu berücksichtigen gewesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kl. mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er rügt, dass das Landgericht den Vortrag in seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 fehlerhaft nicht berücksichtigt habe. Das Landgericht habe seinem weiteren Fristverlängerungsantrag vom 5. Oktober 2007 nachkommen müssen, da hierfür erhebliche Gründe dargelegt worden seien. [...] Auf ein Notwegerecht könne er, der Kl., schon deshalb nicht verwiesen werden, weil hiermit entsprechende Entschädigungspflichten gegenüber den Eigentümern der für die Überquerung in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden seien.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
a) Allerdings unterliegt das angefochtene Urteil nicht deshalb der Aufhebung, weil es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelte (§§ 301 Abs. 1, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO).
Zwar hat das landgerichtliche Urteil allein über den Klageforderungsbetrag von 5.500 € nebst Zinsen entschieden und die Klageerweiterung mit Schriftsatz des Kl. vom 2. Januar 2007 [24.488,54 € nebst Zinsen] nicht berücksichtigt. Mit Einreichung dieses Schriftsatzes bei Gericht ist die Klageerweiterung anhängig geworden (arg. e § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO; s. zur Anhängigkeit durch Klageeinreichung etwa auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 253 Rdn. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 261 Rdn. 1; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 253 Rdn. 11). [...]
Die Klageerweiterung ist aber nicht rechtshängig geworden, weil sie weder in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht noch - mangels Einzahlung des hierfür verlangten Gerichtskostenvorschusses (s. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 GKG) - dem Bekl. zugestellt worden ist (§ 261 Abs. 2 ZPO). Damit ist die Klageerweiterung auch nicht Streit- und Verfahrensgegenstand geworden, über den das Landgericht im Hinblick auf § 301 Abs. 1 ZPO hätte mitentscheiden müssen. Dagegen, dass eine Klageerweiterung durch bloße "Anhängigkeit" zum Verfahrensgegenstand wird, über den das Gericht (mit) zu entscheiden hat, spricht auch, dass die "Anhängigkeit" für sich allein nicht die Hemmung der Verjährungsfrist bewirken kann (s. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 2 ZPO). [...]
b) Das Urteil des Landgerichts hat aber das entscheidungserhebliche Vorbringen des Kl. in seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt und ist deshalb auf den dahingehenden (insoweit genügenden, s. nur Zöller/Gummer/Heßler, aaO., § 538 Rdn. 56 m.w.N.) Hilfsantrag des Kl. gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben.
Die Auffassung des Landgerichts, dass das Vorbringen des Kl. in seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 wegen § 296 a (Satz 1) ZPO nicht zu beachten sei, erweist sich als unzutreffend. Das Landgericht hatte dem Kl. im Termin vom 5. September 2007 einen Schriftsatznachlass eingeräumt und die dafür bestimmte Frist antragsgemäß bis zum 5. Oktober 2007 (einem Freitag) verlängert, die weiterhin beantragte Fristverlängerung bis zum 8. Oktober 2007 (einem Montag) aber mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 abgelehnt. Wie sich aus § 296 a Satz 2 ZPO ergibt, unterfallen Schriftsätze, die gemäß § 139 Abs. 5 oder § 283 ZPO nachgelassen worden sind, nicht der Ausschlussregelung nach § 296 a Satz 1 ZPO. Geht ein nachgelassener Schriftsatz nach Ablauf der eingeräumten Frist ein, so ist hierauf gemäß § 283 Satz 2 ZPO (ggf. analog) bzw. nach § 296 Abs. 2 ZPO zu verfahren (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2030, 2031). Demzufolge hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob das verspätete Vorbringen bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Hat das Gericht zum Zeitpunkt des Eingangs des verspäteten Schriftsatzes seine Entscheidung noch nicht beraten und abgefasst, so ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn es das verspätete Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt (s. Zöller/Greger, aaO., § 283 Rdn. 7; Baumbach/Hartmann, aaO., § 283 Rdn. 19; Musielak/Foerste, aaO., § 283 Rdn. 14). Wie aus der Begründung des Beschlusses vom 9. Oktober 2007 und dem richterlichen Aktenvermerk vom 9. Oktober 2007 hervorgeht, wäre ein - noch fristgerecht - am späten Abend des 5. Oktober 2007 (Freitag) eingegangener Schriftsatz des Kl. dem zuständigen Richter ohnehin nicht vor dem 9. Oktober 2007 zur Kenntnis gelangt. Denn auch das am Abend des 5. Oktober 2007 per Fax eingegangene Gesuch des Kl. um Fristverlängerung bis zum 8. Oktober 2007 ist erst am Dienstag, dem 9. Oktober 2007, dem Richter vorgelegt worden. Bereits am Abend des 8. Oktober 2007 (Montag) aber war der Schriftsatz des Kl. vom selben Tage per Fax bei Gericht eingegangen. Ein Verkündungstermin war erst für den 17. Oktober 2007 anberaumt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern es infolge der Fristüberschreitung zu einer Verzögerung des Verfahrens oder der richterlichen Entscheidungsfindung gekommen sein könnte. Mithin findet sich insgesamt kein genügender Anhalt für eine Zurückweisung dieses Vorbringens nach § 296 Abs. 2 ZPO und stellt sich die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2007 hier im Sinne von § 283 Satz 2 ZPO als ermessensfehlerhaft dar. [...]
3. Für das weitere Verfahren wird Folgendes zu beachten sein: [...]
Über die Begründetheit der Klage kann erst nach weiterer Sachverhaltsermittlung und ggf. nachfolgender Beweiserhebung entschieden werden.
Anspruchsgrundlage ist allein § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GBBerG. Die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG sind unstreitig gegeben.
Maßgeblich für die Bemessung des nach § 9 Abs. 3 GBBerG eröffneten Ausgleichsanspruchs ist der Umfang der Inanspruchnahme und die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung und Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks, wobei es auf die tatsächlichen Nachteile und Nutzbarkeitsbeschränkungen ankommt (s. Senat, Urteil vom 20. März 2003 - 5 U 97/02 - zitiert nach juris, dortige Rdz. 74; Böttcher, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, 2007, § 9 GBBerG Rdn. 14; Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, 2008, § 9 GBBerG Rdn. 25; Zimmermann, in: RVI, 2008, § 9 GBBerG Rdn. 23; Keller, LKV 1997, 49, 53). Zu ermitteln ist der hieraus resultierende Wertunterschied (Zimmermann, aaO., Rdn. 24), und zwar zum maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens des GBBerG am 25. Dezember 1993, da die beschränkte persönliche Dienstbarkeit an diesem Tage kraft Gesetzes begründet worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG; s. Zimmermann, aaO., Rdn. 27; vgl. auch Böhringer, aaO., Rdn. 24).
Insoweit ist zum einen die Nutzung und Nutzbarkeit des Grundbesitzes des Kl. zum maßgeblichen Stichtag am 25. Dezember 1993 und zum anderen die Frage, ob der Grundbesitz des Kl. einen Zugang und eine Zufahrt zum öffentlichen Straßenland hat, aufzuklären, und zwar zunächst durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Stadt E. Zwar hat der Kl. seinen Grundbesitz (damals: Flurstück 367) bislang offenbar allein als Grün- und Brachland genutzt. Fraglich (und entscheidend) ist jedoch, ob der Grundbesitz schon zum 25. Dezember 1993 als Bauland im Mischgebiet nutzbar war. Hierfür spricht die Auskunft des Gutachterausschusses vom 2. Juli 2004 und der Umstand, dass die Bekl. den darin genannten Verkehrswert für erschließungsbeitragsfreies baureifes Land im Mischgebiet von 25 DM/m² (Stichtag: 31. Dezember 1993) selbst für die Berechnung ihrer Entschädigungszahlung an den Kl. zugrunde gelegt hat. Andererseits datiert der Bebauungsplan wohl erst von Juni 1998. Die Einordnung des Grundbesitzes des Kl. als "Bauland" zum Stichtag am 25. Dezember 1993 ist zwischen den Parteien streitig und durch Auskunft der Stadt E. zu klären.
Sollte der Grundbesitz des Kl. zum maßgeblichen Stichtag "Bauland" (im Mischgebiet) gewesen sein, so ist zu berücksichtigen, dass die Nutzbarkeit des Grundbesitzes als Bauland voraussetzt, dass die Erschließung des Grundbesitzes, also die Anbindung an den öffentlichen Verkehrsraum, gesichert ist (§§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 BauGB; § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 5, 65 BrbgBauO). Hierfür genügt ein Notwegerecht (§ 917 BGB) nicht [zumal die hieraus resultierende Entschädigungslast des Kl. nach § 917 Abs. 2 BGB dann auch bei der Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG mit zu berücksichtigen wäre].
Sollte der Grundbesitz des Kl. deshalb, weil der Zuweg zur ... Straße durch die etwa 1 m oberirdisch quer über die gesamte Breite des Grundbesitzes (jetzt: Flurstück 466) verlaufende Fernwärmeleitung versperrt ist, keinen Zuweg zum öffentlichen Straßenland haben, so wäre also die Nutzbarkeit des gesamten Grundbesitzes des Kl. als "Bauland" gehindert und käme dann ggf. auch für den gesamten Grundbesitz der Wertunterschied zwischen Bauland und Brachland als Entschädigungsbetrag in Betracht. Die Frage der Anbindung des Grundbesitzes des Kl. an eine öffentliche Straße ist zwischen den Parteien freilich streitig und durch Nachfrage bei der Stadt E. zu klären; in diesem Zusammenhang zu klären ist auch die Behauptung der Bekl., dass nach dem Bebauungsplan eine Stichstraße von der ... Straße aus zum Grundbesitz des Kl. vorgesehen ist. Sodann wäre zur Frage des Wertunterschiedes zwischen Bauland und Brachland ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen. [...]