Teilungsunrecht
§ 4 Abs. 3 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Teilungsunrecht; Rechtssicherheit; Nutzungsrechte; Machtmissbrauch; Unredlichkeit; Erwerber; Ausreiseverkauf; Zwangslage; Auswahlermessen; Kennenmüssen; Vergabepraxis; Kaufpreisvorteil
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Anwendung von § 290 ZGB auf Nutzungsrechte, deren Inhaber republikflüchtig waren, ist Teilungsunrecht.
2. Das Vermögensgesetz will Rechtssicherheit zugunsten der Bürger herbeiführen, als diese "nicht aufgrund des Umstandes, daß sie auf den Bestand der DDR und der dort geltenden Gesetze vertrauend sich diesen Vorschriften unterworfen haben und entsprechend diesen Vorschriften Rechte erwarben, generell ihre Rechte verlieren können sollen".
3. Der Umstand, daß der Erwerber als Arzt gefördert worden ist, erfüllt nicht das Merkmal des Machtmißbrauchs.
4. Ein Irrtum des Alteigentümers, sein in der DDR verbliebener Sohn werde das Anwesen später erwerben können, löst nicht die Unredlichkeit des Erwerbers aus.
5. Der Wille zum Ausreisen allein erfüllt nicht das Merkmal einer Zwangslage. Zwangslage ist mehr als nur der allgemeine Zwang, im System der "Diktatur des Proletariats" leben zu müssen.
6. Für die Frage, ob den Erwerbern ein besonders günstiger Kaufpreis eingeräumt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob illegal ein höherer Preis zu erzielen gewesen wäre.
7. Zur Beurteilung des Auswahlermessens.
8. Zur Frage des Kennens oder Kennenmüssens einer von Formvorschriften abweichenden Vergabepraxis.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verließen am 10. Oktober 1988 ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften das Gebiet der damaligen DDR. Nachdem sie die DDR verlassen hatten, wurde ihr Vermögen der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 unterworfen. In der Folgezeit wurden sämtliche verbliebenen Vermögenswerte entweder veräußert oder auf ein staatliches Konto des Rates des Kreises überwiesen. Der Rat des Kreises hat unter dem 29. März 1989 dem Rat des Bezirkes mitgeteilt, daß das Nutzungsrecht der Kl. an dem Flurstück der Flur entzogen worden sei. Die gesetzliche Grundlage dafür finde sich in § 290 Abs. 1 Zivilgesetzbuch der DDR. Ausweislich einer Aktennotiz der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises vom 12. Januar 1989 war bereits zum damaligen Zeitpunkt das Nutzungsrecht an dem Grundstück wegen Wegfalls der persönlichen Wohnbedürfnisse der Kl. entzogen worden. Rechtsträger von Grund und Boden sei der Rat der Stadt geworden. Der örtliche Rat habe zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen das Grundstück nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 578) zu verkaufen. Entschädigungszahlungen gem. § 280 Abs. 2 ZGB-DDR sind ausweislich der vorgelegten Behördenakte nicht gezahlt worden.
In der Folgezeit wurde den Beigeladenen der Erwerb des Gebäudes auf dem Grundstück, an dem die Kl. bis zum Entzug ein dingliches Nutzungsrecht hatten, ermöglicht. In diesem Zusammenhang wurde innerhalb der Verwaltung über die Möglichkeit gesprochen, dem Beigeladenen auf dessen Antrag hin eine Kreditbegünstigung einzuräumen. Dafür hat sich mit Schriftsatz vom 3. März 1989 Obermedizinalrat Dr. A., Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen beim Rat des Kreises im Interesse der notwendigen Stabilisierung der ärztlichen Besetzung und Betreuung des Kreisgebietes für eine entsprechende Kreditbegünstigung eingesetzt. Der Beigeladene Dr. A. unternehme als Facharzt für Chirurgie eine umfangreiche Tätigkeit zur Sicherung der medizinischen Grundbetreuung, die mit seiner Seßhaftmachung spürbar verbessert werden könnte. Die Kreissparkasse war bereit, wie sich aus dem Schriftsatz vom 31. März 1989 ergibt, den Kauf des volkseigenen Eigenheims auf dem streitgegenständlichen Grundstück durch die Beigeladenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 und der Durchführungsbestimmung vom 18. August 1987, § 15) zu bewilligen. Auf der Grundlage dieser Vorgänge kam es am 4. Juli 1989 zum Abschluß eines notariell beurkundeten Kaufvertrages zwischen dem Bürgermeister der Stadt und den Beigeladenen über den Kauf des volkseigenen Eigenheimes. Der Kaufpreis betrug 66.020,- M, wobei eine amtlich in Auftrag gegebene Wertermittlung mit Gutachten vom 19. Januar 1989 einen Zeitwert des Eigenheimes in Höhe von 66.300,- M feststellte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet.
Nach Überzeugung des Gerichts steht den Kl. grundsätzlich ein Rückgabeanspruch nach §§ 1 bis 3 VermG in der derzeit geltenden Fassung zu, da insbesondere der Geltungsbereich des VermG nach § 1 Abs. 1 lit a) VermG eröffnet ist. Das Nutzungsrecht, das die Kl. hinsichtlich des bebauten Grundstückes im Jahre 1974 verliehen bekommen haben, ist nach der Flucht der Kl. aus der DDR auf der Grundlage des § 290 ZGB/DDR entzogen worden. Diese formal als eine nicht dem teilungsbedingten Unrecht zuzurechnende Norm der Eigentumsentziehung ist in der damaligen DDR faktisch als eine Norm benutzt worden, mit der Personen, die unter Mißachtung der melderechtlichen Vorschriften die damalige DDR verlassen haben, Nutzungsrechte entschädigungslos entzogen werden konnten. Die Norm fand in den Fällen, in denen innerhalb der DDR aufgrund eines Umzuges das für den persönlichen Gebrauch verliehene Nutzungsrecht nicht mehr ausgeübt werden konnte, in aller Regel keine Anwendung, da insoweit den Nutzungsrechtsinhabern erlaubt worden ist, dieses Nutzungsrecht zu veräußern. Diese Anwendung des § 290 ZGB/DDR als einer Norm zur entschädigungslosen Enteignung von "Republikflüchtigen" ist nach Auskunft der Leiterin des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen in der Verwaltung allgemeinkundig und kann daher zur Grundlage der Entscheidungen insgesamt ohne nähere Belege durch entsprechende Dienstanweisungen etc. der damals mit der Verwertung des Vermögens von "Republikflüchtlingen" betrauten Behörden der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Das Gericht hat insoweit auch keinen Anlaß, an dieser Rechtsauffassung der Beklagtenseite zu zweifeln, da ihm auch aus weiteren Verfahren vergleichbarer Art bekannt ist, daß die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen im Lande Mecklenburg Vorpommern der Auffassung sind, daß die Anwendung des § 290 ZGB auf Nutzungsrechte, deren Inhaber zwischenzeitlich republikflüchtig geworden sind, Ausdruck des durch das VermG rückgängig zu machenden teilungsbedingten Unrechts sind.
Hinsichtlich des nach dem Zivilrecht der DDR rechtlich selbständig zu behandelnden Eigentums am Eigenheim ergibt sich der Anwendungsbereich des VermG aus § 1 Abs. 1 lit c) VermG, da ausweislich der vorgelegten Akte das Eigenheim durch einen staatlichen Verwalter auf der Grundlage der "Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Dezember 1968" erfolgte. Im übrigen ist auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 lit a) VermG erfüllt, da der Eigentumsverlust an dem Haus ohne die vorgeschriebene Entschädigungsleistung, die sich aus § 290 ZGB/DDR ergibt, erfolgte. Der Akte läßt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, daß hinsichtlich des gesetzlich vorgeschriebenen Übergangs des Eigentums des Hauses in Volkseigentum (§ 290 ZGB/DDR) eine Entschädigungszahlung erfolgte.
Insgesamt ergibt sich daraus, daß die Kl. grundsätzlich einen Rückübertragungsanspruch auf das bebaute Grundstück insoweit haben, als sie durch ihre "Republikflucht" Rechte an diesem bebauten Grundstück verloren haben.
Dieser dem Grund nach bestehende Rückgabeanspruch wird durch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG in der nunmehr anzuwendenden Fassung gilt dies nicht, sofern das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, daß der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist oder der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 erfolgte oder der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat. Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VermG liegt insoweit unstreitig vor, als es sich bei den Erwerbern, den im Verfahren Beigeladenen, um natürliche Personen handelt, die an dem Vermögenswert Eigentum (Gebäudeeigentum und dingliche Nutzungsrechte) erworben haben. Beide Erwerbsvorgänge liegen vor dem Stichtag des 18. Oktober 1989, da der Kaufvertrag vom 4. Juli 1989 datierte und die Verleihung des dinglichen Nutzungsrechtes am 25. Juli 1989 in das Grundbuch eingetragen wurde, nachdem am 12. Juli 1989 das Nutzungsrecht verliehen worden ist. Die Beigeladenen haben am Grundstück Eigentumsrecht bislang nicht erworben, so daß sich das Problem einer wegen Eigentumserwerb und -zusammenfall von Haus- und Grundstückeigentum unmöglichen Rückgabe nicht stellt.
Zwischen den Parteien streitig ist allein die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "in redlicher Weise" des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG in der Person des Beigeladenen. Nach § 4 Abs. 3 VermG ist in der Regel ein Rechtserwerb als unredlich anzusehen, wenn er entweder nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen oder darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat oder davon beeinflußt war, daß sich der Bewerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zunutze gemacht hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen und der informatorischen Anhörung der Beigeladenen ist das Gericht der Überzeugung, daß in der Person der Beigeladenen das Tatbestandsmerkmal der Unredlichkeit nicht erfüllt ist, und zwar weder in der Form der Regelbeispiele noch in anderer Weise. Dabei hat sich das Gericht davon leiten lassen, daß nach Sinn und Zweck des VermG nicht jeder Eigentumsverlust auf dem Gebiet der ehemaligen DDR rückgängig gemacht werden soll und daß nicht jeglicher Eigentumserwerb im Zusammenhang mit Eigentumsverlusten auf der Grundlage des teilungsbedingten Unrechts mit dem Makel der Unredlichkeit versehen sein soll, sondern daß vielmehr all diejenigen Erwerber von Vermögenswerten, die sich gemessen an den in der DDR formell bestehenden Rechtssätzen korrekt verhalten haben und nicht selber teilungsbedingtes Unrecht ausgeübt oder sich bewußt zunutze gemacht haben, die an den erworbenen Vermögensgegenständen erworbenen Rechte nicht verlieren sollen. Das VermG soll insoweit auch ein Stück weit die Rechtssicherheit zugunsten der jeweiligen Bürger der ehemaligen DDR herbeiführen, als diese nicht aufgrund des Umstandes, daß sie auf den Bestand der DDR und der dort geltenden Gesetze vertrauend, sich diesen Vorschriften unterworfen haben und entsprechend diesen Vorschriften Rechte erwarben, generell ihre Rechte verlieren können sollen. Der Erwerb von Rechten an Vermögensgegenständen, von denen der Erwerber wußte oder hätte wissen müssen, daß diese von staatlichen Stellen oder in ihrem Auftrag handelnden Personen veräußert würden und diese Veräußerung ohne Willen des ursprünglichen Berechtigten im Sinne des VermG erfolgt, begründet noch nicht die Unredlichkeit eines solchen Erwerbers (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rz. 49). Vielmehr muß zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Unredlichkeit zusätzliches Unrecht im Erwerbsvorgang unmittelbar oder in der Person des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges vorliegen. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmales der Unredlichkeit ergibt sich auch aus der Fassung der Regelbeispiele in § 4 Abs. 3 VermG, die ebenfalls auf einen besonderen Unrechtsgehalt des Erwerbs entweder durch den objektiven Vorgang des Erwerbs oder aber durch die subjektiven Umstände des Erwerbs in der Person des Erwerbers abstellen und daher ein gesteigertes Maß an Unrecht verlangen.
Anhaltspunkte dafür, daß der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchstabe b VermG vorlag, als die Beigeladenen die Vermögenswerte erwarben, hat das Gericht nicht. Hinweise auf eine Korruptionshandlung liegen dem Gericht nicht vor und sind auch von der Klägerseite nicht vorgetragen worden. Auch die Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung zum Zwecke der Bestimmung entweder des Zeitpunktes oder besonderer Bedingungen des Erwerbs oder des Erwerbsgegenstandes ist nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Die Beigeladenen haben glaubwürdig ausgeführt, daß sie Mitglieder der LDPD und des FDGB gewesen seien, dort aber keine Kaderfunktion ausgeübt hätten. Weitere gesellschaftliche Funktionen hätten sie nicht bekleidet. Sie seien beide Kirchenmitglieder seit der Geburt. Aus diesem von der Klägerseite nicht bestrittenen Vortrag der Beigeladenen, von dessen Glaubwürdigkeit das Gericht überzeugt ist, ergibt sich nichts für eine persönliche Machtstellung der Beigeladenen. Ersichtlich waren die Beigeladenen innerhalb der Hierarchie der Nomenklatura der DDR nicht in einer solchen Position, die ihnen eine persönliche Machtstellung eingeräumt hätte. Anhaltspunkte dafür, daß sie eine solche Position nicht mit Blick auf ihre formale Stellung innerhalb der Nomenklatura hatten, sondern aus dem Hintergrund heraus Macht ausüben konnten, liegen dem Gericht nicht vor. Daß sie aufgrund persönlicher Beziehungen zum damaligen Bürgermeister der Stadt Macht ausüben konnten, haben die Beigeladenen glaubwürdig bestritten und ist auch von Klägerseite nicht behauptet worden, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Kl. ebenfalls aus der Kleinstadt stammen und dort lange Jahre gelebt haben, die Beigeladenen hingegen erst ab 1986 in (...) tätig geworden sind. Schließlich führt auch nicht der Umstand, daß der Beigeladene als Arzt in (...) tätig war und insoweit ausweislich der vorgelegten Akten im Interesse der Gesundheitsversorgung von (...) ein Interesse an dem Verbleiben der Beigeladenen in (...) bestand, dazu, eine Machtstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 lit b) VermG zu sehen. Machtstellung im Sinne der genannten Vorschrift ist eine solche, die sich aus politischen oder persönlichen Beziehungen im Beziehungsgeflecht der damaligen Nomenklatura ergibt und nicht eine solche Position, die sich daraus ergibt, daß ein bestimmter Beruf, der nicht systemstützend im Sinne einer Verwebung mit der diktaturbedingten Nomenklatur ist, ausgeübt wird und an der weiteren Ausübung dieses Berufes an einem bestimmten Ort ein objektiv begründetes und nicht systemimmanentes Interesse der jeweiligen Stadtverwaltung besteht. Der Umstand, daß der Beigeladene als Arzt einen Beruf ausübte und in einer Art und Weise ausübte, daß an seinem weiteren Verbleib in (...) ein gesteigertes Interesse bestand und dieses Interesse der Stadtverwaltung vor Augen stand, als es um die Frage der Wohnraumbeschaffung ging, erfüllt daher noch nicht den Tatbestand einer persönlichen Machtstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 lit b) VermG, so daß das Gericht auch keine Veranlassung sieht, eine Ausnutzung einer solchen Machtstellung näher zu untersuchen, wobei das Gericht auch für das Ausnutzen einer eventuell anzunehmenden aus der Berufsausübung folgenden Machtstellung keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten und der umfangreichen Vernehmung von Zeugen und der Befragung der Beigeladenen selbst erhalten konnte. Insoweit ist auch von seiten der Kl. substantiierter Vortrag dem Gericht nicht unterbreitet worden.
Nach Überzeugung des Gerichts liegt auch nicht der Tatbestand des § 4 Abs. 3 lit c) VermG vor. Dabei kann offenbleiben, ob bereits der objektive Tatbestand dieser Norm vorliegt. Dieser verlangt, daß eine vom Erwerber selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers gegeben ist. Eine solche ist durchaus zweifelhaft. Eine Täuschung der ehemaligen Eigentümer, d. h. der Kl., liegt insoweit nur vor, als die Kl. sich darüber selbst getäuscht haben, was mit ihrem in der damaligen DDR zurückgelassenen Vermögen geschieht, wenn sie republikflüchtig werden. Die Kl. haben sichtlich erwartet, daß dieses Vermögen, d. h. insbesondere das Nutzungsrecht am Grundstück und das zu weiten Teilen selbst erbaute Haus auf diesem Grundstück von ihrem in der DDR zurückgebliebenen volljährigen Sohn erworben werden kann zu eigenen Wohnzwecken. Die Kl. befanden sich bereits damals im Irrtum über die Rechtslage innerhalb der DDR, die diese Möglichkeit für die Fälle der Republikflucht nicht nur formal, sondern auch tatsächlich ausschloß. Daß die Kl. insoweit von dritter Seite oder gar von Erwerberseite, d. h. von den Beigeladenen getäuscht worden sind, haben die Kl. nicht behauptet, und es liegen dafür auch keinerlei Hinweise vor. Eine vom Erwerber oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage des ehemaligen Eigentümers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die ehemaligen Eigentümer befanden sich bis zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus der damaligen DDR nicht in einer Zwangslage im Sinne dieser Vorschrift, die jedenfalls nicht die allgemeinen sich aus dem System der "Diktatur des Proletariats" ergebenden Zwänge beim Leben in der DDR meint, sondern spezifische individuelle Zwangssituationen von Eigentümern. Solche sind nicht von Klägerseite behauptet worden, und dafür ist auch aus den Akten und der Vernehmung der Zeugen und der Anhörung der Beigeladenen nichts ersichtlich.
Soweit die Kl. auf eine Zwangslage in der Person des volljährigen und in der DDR zurückgebliebenen Sohnes verweisen, trifft dieses nicht den Tatbestand des § 4 Abs. 3 lit c) VermG, da dieser eine Zwangslage des ehemaligen Eigentümers verlangt. Der Sohn der Kl. war zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Gebäudes oder Inhaber des Nutzungsrechtes. Die Kl. haben vielmehr selbst vorgetragen, daß sie den Erwerb dieser Rechte durch den Sohn nach ihrer Flucht aus der DDR vorbereitet hatten und erwarteten. Eine Eigentümerstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 lit c) VermG des Sohnes, demgegenüber möglicherweise Zwang ausgeübt worden ist, ist daher für die Unredlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG unerheblich. Dies gilt auch dann, wenn von den Regelbeispielen abgesehen wird, da nach der damaligen Rechtslage das Nutzungsrecht entzogen werden konnte und mit dem Entzug des Nutzungsrechtes jedenfalls das Eigentum an dem Gebäude, das auf dem Grundstück steht, für das das Nutzungsrecht verliehen wurde, Volkseigentum wurde. Der in dem Haus zurückgebliebene Sohn hatte insoweit keine Rechte mehr an Grundstück und Haus und konnte nach damaligem DDR-Recht korrekt aus diesem Haus entfernt werden, sobald ihm eine entsprechende angemessene Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt werden konnte, was unstreitig auch geschah. Der Umstand, daß dieses den Beigeladenen möglicherweise bekannt war, begründet nicht ihre Unredlichkeit, da, wie bereits ausgeführt wurde, Unredlichkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn Erwerbern von Vermögensgegegenständen bekannt ist, daß diese gegen den Willen früherer Eigentümer veräußert werden oder aber nunmehr nach DDR-Recht unberechtigte Nutzer von Vermögenswerten aus dieser Nutzung gesetzt werden. Im übrigen gilt für den Tatbestand des § 4 Abs. 3 lit c) VermG, daß das Tatbestandsmerkmal des Zunutzemachens nicht erfüllt ist. Es liegt dann vor, wenn der Erwerb dadurch beeinflußt wird, daß sich in diesem Erwerb ein besonderer an die Zwangslage oder Täuschung knüpfender Vorteil, der anders nicht zu erlangen wäre, knüpft. Der bloße Erwerb eines entsprechenden Vermögenswertes entbehrt eines solchen spezifischen und über den Erwerb hinausschießenden Vorteils.
Anhaltspunkte dafür, daß den Kl. ein solcher Vorteil, z. B. ein besonders günstiger Kaufpreis oder mehr Rechte als üblich im Zusammenhang mit dem Erwerb des Vermögenswertes zuteil geworden sind, hat das Gericht nicht. Die Erwerber haben ausweislich der vorgelegten Behördenakten den amtlich festgestellten Schätzpreis für dieses Haus bezahlt. Daß möglicherweise die Kl., wie sie in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben, einen weit darüber hinausgehenden Preis hätten erzielen können, wenn sie von Privat an Privat verkauft hätten, ist unerheblich, da dieses nach damaligen Recht der DDR, das einen freien Wohnungs- und Grundstücksmarkt nicht kannte, sondern insoweit Preisrichtlinien festgesetzt hat, illegal gewesen wäre. Insoweit kann von einem besonderen an den Erwerb knüpfenden Vorteil in der Person der Erwerber, d. h. der Beigeladenen beim Erwerb des Vermögenswertes, um dessen Rückgabe hier gestritten wird, nicht gesprochen werden. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß den Beigeladenen über den bloßen Erwerbstatbestand hinaus weitere Vorteile im Zusammenhang mit diesem Erwerb eingeräumt worden sind. Das Gericht konnte daher auch hinsichtlich § 4 Abs. 3 lit c) VermG den Tatbestand des unredlichen Erwerbs nicht feststellen.
Soweit die Kl. die Unredlichkeit des Erwerbs des Vermögenswertes durch die Beigeladenen mit der Erfüllung des Regelbeispiels des § 4 Abs. 3 lit a) begründen, folgt das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht. Den Kl. ist dabei zuzugeben, daß im Ergebnis der Vernehmung des Zeugen (...) sich ergeben hat, daß der Erwerb des Gebäudes und des Nutzungsrechtes am Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs nicht in Einklang mit den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand. Der Zeuge hat angegeben, daß über die Vergabe von freiwerdendem Wohnraum, wozu auch der hier streitgegenständliche Vermögenswert gehörte, eine Kommission beim Rat der Stadt zu befinden hatte, die dann dem Rat der Stadt eine Empfehlung geben konnte, wobei der Rat der Stadt dieser Empfehlung in der Regel auch folgte. Die Entscheidungsfindung durch die Kommission und den Rat der Stadt hätten formell in der Alleinkompetenz des Rates der Stadt gestanden. Im konkreten Fall des streitgegenständlichen Vermögenswertes hätte aber der Rat des Kreises sich in einer Art und Weise zugunsten der Lösung des Wohnungsproblems der Beigeladenen gegenüber ihm als Bürgermeister der Stadt geäußert, daß er von einer Weisung ausgegangen sei, nunmehr den Beigeladenen eine angemessene Wohnung zur Verfügung zu stellen. Insoweit sei er an das Auswahlermessen der eigentlich für die Verteilung von Wohnraum zuständigen Organe gebunden gewesen. Auf der Liste der dringenden Fälle der Wohnungssuchenden hätten sich etwa 50 bis 60 Personen befunden, bei denen eine interne Dringlichkeitsliste nicht mehr aufgestellt worden sei. Aus dieser Aussage des Zeugen folgt, daß im konkreten Einzelfall der Beigeladenen ein an sich nicht zuständiges Organ der staatlichen Behörden der DDR zugunsten der Beigeladenen Einfluß genommen hat und damit die ordnungsgemäße Verwaltungspraxis und die vorgeschriebenen Verfahrensgrundsätze nicht mehr beachtet worden sind. Das Gericht folgt aber nicht der Argumentation der Kl., daß die Beigeladenen dieses wußten oder hätten wissen müssen. Dafür, daß die Beigeladenen diese Verfahrensweise in ihrem konkreten Einzelfall gekannt haben, fehlt jeglicher Hinweis. Ausweislich der glaubhaften Einlassungen der Beigeladenen haben diese regelmäßig im Rahmen der üblichen Sprechstunde den Bürgermeister auf ihr Wohnungsproblem aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Unterbringung in einer von der Kirche zur Verfügung gestellten Wohnung zeitlich begrenzt sei und die Kirche sanften Druck auf sie ausübe, ihrerseits alles für die Lösung des Wohnungsproblems Notwendige zu tun. Aus den Einlassungen der Beigeladenen und den Aussagen des Zeugen ergibt sich aber nichts dafür, daß die Beigeladenen Kenntnis von der in ihrem konkreten Einzelfall stattgefundenen Eintscheidungsfindung, d. h. der Verfahrensweise bei der Entscheidungsfindung, gehabt haben, wofür insbesondere auch spricht, daß die Beigeladenen glaubhaft versichert haben, einen näheren persönlichen Kontakt zum Zeugen, der damals Bürgermeister der Stadt war, nicht gehabt zu haben und auch sonst mit den für die Wohnungsvergabe zuständigen Personen nicht näher in Kontakt gestanden zu haben. Gelegentliche Hinweise des Vorgesetzten des Beigeladenen zu 1, daß das Wohnungsproblem gelöst würde, die auch der Beigeladene zu 2 nicht bestreitet, rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Beigeladenen sichere Kenntnis von der in ihrem Fall angewandten Verfahrenspraxis gehabt
vergabe zuständigen Personen nicht näher in Kontakt gestanden zu haben. Gelegentliche Hinweise des Vorgesetzten des Beigeladenen zu 1, daß das Wohnungsproblem gelöst würde, die auch der Beigeladene zu 2 nicht bestreitet, rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Beigeladenen sichere Kenntnis von der in ihrem Fall angewandten Verfahrenspraxis gehabt haben.
Das Gericht ist auch nicht der Überzeugung, daß die Beigeladenen diese vom Üblichen abweichende Verwaltungspraxis hätten kennen müssen. Die gegenteilige Auffassung der Kl. kann sich weder auf den Akteninhalt noch auf die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse stützen. Daß die zu ihren Gunsten ausfallende Entscheidung des Rates der Stadt zur Lösung ihres Wohnungsproblems in einer Art und Weise rechtswidrig gewesen ist, daß die Kl. als an der Entscheidungsfindung auch mittelbar nicht beteiligt dies hätten wissen müssen, ist nicht ersichtlich. Der Verfahrensfehler ist ersichtlich in der Sphäre des Rates der Stadt bzw. der Kommunalverwaltung geblieben, und nähere Erkenntnisse darüber sind jedenfalls nicht nach außen gedrungen und haben daher nicht dazu geführt, daß die zugunsten der Beigeladenen ergangene Entscheidung derartig mit einem Makel behaftet war, daß dieses hätte jedem erkennbar sein müssen. Der Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften ist nicht ein solcher gewesen, der offensichtlich war. Die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen ist auch nicht derartig ungewöhnlich, daß die Beigeladenen hätten Verdacht schöpfen müssen, daß diese Entscheidung auch nach dem Recht der damaligen DDR rechtswidrig gewesen ist. Daß zugunsten eines Arztes, der im Ort gehalten werden soll, eine freie Wohnung vergeben wird, ist keinesfalls ein ungewöhnlicher Vorgang, der von sich aus zum Verdachtschöpfen Anlaß gibt. Das Tatbestandsmerkmal des "hätte wissen müssen" ist entgegen einer in der Literatur zu findenden Auslegung (Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 A I, Kommentar zum Vermögensgesetz, § 4 Rz. 46) nicht dahingehend auszulegen, daß bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, um den Erwerb als unredlich anzusehen. Dies widerspricht der üblichen Auslegung des Tatbestandsmerkmales des "hätte wissen müssen", wie sie sich im Zivilrecht ausgebildet hat, wonach ein solches Tatbestandsmerkmal nicht jede Form der Fahrlässigkeit umfaßt, sondern nur dann erfüllt wird, wenn ein besonders hohes Maß an Fahrlässigkeit vorliegt, gewissermaßen die Kenntnis vorsätzlich vermieden worden ist, weil man ihr bewußt aus dem Weg gegangen ist. Eine andere Auslegung würde den tatsächlichen Gegebenheiten in der damaligen DDR nicht gerecht werden, die davon gekennzeichnet war, daß Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Öffentlichkeit und den davon betroffenen Personen nur bekanntgegeben wurden, jede weitere Information über das Zustandekommen dieser Entscheidung und deren Hintergründe aber vermieden worden ist. Verwaltungsentscheidungen waren daher für den nicht in die Nomenklatur eingebundenen Bürger grundsätzlich und im Regelfall nicht durchschaubar, was auch das Verfahren der Entscheidungsfindung angeht. Dieses Vorgehen der staatlichen Stellen hatte allerdings zur Folge, daß im Grunde genommen jede Verwaltungsentscheidung den Verdacht der Rechtswidrigkeit mit sich führte, da das Verbergen der Verfahren, die zu dieser Entscheidung geführt haben und auch das Verbergen der Begründung einer solchen Entscheidung, jedenfalls der tatsächlichen Gründe - mit Ausnahme der zu propagandistischen Zwecken bekanntgegebenen Gründe - Anlaß zu Zweifeln an dem formal ordnungsgemäßen Zustandekommen einer solchen Entscheidung geben könnte. Bei einer entsprechenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals "hätte wissen müssen" im Sinne leichter Fahrlässigkeit wären daher in einer Vielzahl von Fällen Unredlichkeiten anzunehmen, bei denen unter
andistischen Zwecken bekanntgegebenen Gründe - Anlaß zu Zweifeln an dem formal ordnungsgemäßen Zustandekommen einer solchen Entscheidung geben könnte. Bei einer entsprechenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals "hätte wissen müssen" im Sinne leichter Fahrlässigkeit wären daher in einer Vielzahl von Fällen Unredlichkeiten anzunehmen, bei denen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Vorgehens von DDR-Behörden eine Unredlichkeit in der Person des von einer Behördenentscheidung Betroffenen weltfremd ist.
Schließlich hat das Gericht auch keine Hinweise darauf, daß außerhalb der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG in der Person der Beigeladenen ein Unredlichkeitsmerkmal im Sinne des VermG erfüllt sein könnte. Das Gericht ist daher der Überzeugung, daß die Beigeladenen beim Erwerb der von den Kl. zurückverlangten Vermögenswerte im Sinne des VermG redlich gewesen sind, weswegen der dem Grundsatz nach gegebene Rückerstattungsanspruch der Kl. scheitert und gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VermG den Kl. ein Entschädigungsanspruch zur Seite steht. Sonstige Rechtsfehler des in der Klage angegriffenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides, die zu einer Rechtsverletzung der Kl. geführt haben, sind dem Gericht nicht ersichtlich. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.