Teilungsgenehmigung
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Schlagwörter zur Erschließung
Teilungsgenehmigung; Negativattest; Beschwerdebefugnis; Beschwer der beigeladenen Behörde; Mitwirkungsrecht; Bindungswirkung; Genehmigungsfreiheit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In einem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausstellung eines Zeugnisses, daß für die Teilung eines Grundstücks eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich sei (Negativattest gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist die beigeladene höhere Verwaltungsbehörde nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision kann nicht zugelassen werden. Denn die Beschwerde des beigeladenen Regierungspräsidenten ist unzulässig. Zwar ist der Beigeladene nach § 63 Abs. 3 VwGO Beteiligter des Verfahrens und kann deshalb gem. §§ 66, 124, 132 VwGO grundsätzlich selb-ständig Rechtsmittel einlegen. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist es jedoch erforderlich, daß der Beigeladene durch das angefochtene Urteil beschwert ist. Daran fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung nicht zu einer Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte des Rechtsmittelführers führen kann (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256). So ist es hier. Durch die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 23 Abs. 2 Satz 1 (erste Alternative) BauGB, daß für eine Grundstücksteilung eine Genehmigung nach § 19 BauGB nicht erforderlich sei, können subjektive Rechte oder ihnen im Hinblick auf die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung gleichgestellte Zustimmungs- oder sonstige Mitwirkungsrechte der höheren Verwaltungsbehörde (vgl. dazu BverwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 19.70 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 16) nicht verletzt werden. Zwar bedarf es bei der Erteilung einer Tei-lungsgenehmigung für ein im Außenbereich gelegenes Grundstück gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 BauGB regelmäßig der Zustimmung der höheren Ver-waltungsbehörde. Im vorliegenden Verfahren wird aber nicht um eine Tei-lungsgenehmigung, sondern um ein Negativattest nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB gestritten. Dieses Zeugnis stellt die Genehmigungsbehörde ohne Mitwirkung anderer Behörden aus; des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde bedarf es nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht. Nach dem Sinn des § 19 Abs. 3 Satz 2 BauGB kommt auch nicht etwa eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Erteilung dieses Negativattests in Betracht. Denn auch bei Teilungsgenehmigungen für Grundstücke im Außenbereich ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nur dann erforderlich, wenn die Teilung der Vorbereitung eines in § 36 BauGB bezeichneten Vorhabens dient, also nur, wenn die Teilung zum Zwecke der Bebauung erfolgt. Vor-aussetzung des Negativattests ist jedoch gerade das Fehlen dieser Zweckbestimmung; eine Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BauGB kommt dem Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit nicht zu (Urteil des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Die Mitwirkungsbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde bei der Genehmigung von Vorhaben im Außenbereich gem. § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB, die durch das Zustimmungserfordernis nach § 19 Abs. 3 Satz 2 BauGB geschützt werden soll, wird deshalb durch ein Negativattest nach § 23 Abs. 2 Satz 1 (erste Alternative) BauGB nicht tangiert.