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Teilungserklärung

BayObLG2Z BR 11/9830.04.1998ZMR 1998, 582

WEG § 43, 48; GVG § 17 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Teilungserklärung; Aufteilungsplan; Widerspruch; Sondereigentum; Zuständigkeit; Wohnungseigentumsgericht; Geschäftswert; Rechtsmittelverfahren; Rechtsweg; Rechtsbeschwerdeverfahren

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist die Begründung von Sondereigentum an einem Raum infolge eines nicht auflösbaren Widerspruchs zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan gescheitert, so ist zur Entscheidung über den auf das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer gestützten Anspruch eines Wohnungseigentümers, ihm an diesem Raum das Sondereigentum einzuräumen, das Wohnungseigentumsgericht zuständig (Fortführung von BayObLGZ 1985, 47 ff.).

2. Der Geschäftswert für Rechtsmittelverfahren, bei denen es um die Zulässigkeit des Rechtswegs geht, beträgt grundsätzlich 1/5 bis 1/3 des Hauptsachewerts.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. und die Ag. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Ast. und den Ag. gehört jeweils eine Wohnung. Den Ast. stand außerdem laut Grundbucheintragung ein Miteigentumsanteil von 13,4/1000, "verbunden mit dem Sondereigentum an Speicher Nr. 25 laut Aufteilungsplan", den Ag. ein Miteigentumsanteil von 18,5/1000, "verbunden mit dem Sondereigentum an Speicher Nr. 26 laut Aufteilungsplan", zu.

In einem Zivilprozeß verlangten die Antragsteller vom Antragsgegner M. die Räumung und Herausgabe des von ihm genutzten und inzwischen ausgebauten Speicherraums entlang dem Treppenaufgang mit der Begründung, dieser sei aufgrund des maßgeblichen Aufteilungsplans Bestandteil des von ihnen erworbenen Sondereigentums am Speicher Nr. 25. Der BGH wies die Klage, der die Vorinstanzen stattgegeben hatten, mit Urteil v. 30.6.1995 (BGHZ 130, 159 ff. [= WM 1995,614]) ab. Wegen eines nicht ausräumbaren Widerspruchs zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan sei an den Speicherräumen kein Sondereigentum entstanden; die beiden Miteigentumsanteile von 13,4/1000 und 18,5/1000 seien nicht mit Sondereigentum verbunden, bestünden aber als isolierte Miteigentumsanteile. Da das Sondereigentum an dem herausverlangten Speicherraum mangels sachenrechtlicher Bestimmtheit nicht entstanden sei, sei die Grundbucheintragung in diesem Punkt inhaltlich unzulässig und ohne materielle Wirkung; sie könne auch nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein. Da die Kl. (Antragsteller) an der herausverlangten Speicherfläche kein Sondereigentum erworben hätten, daran vielmehr gemeinschaftliches Eigentum bestehe, könnten sie deren Herausgabe nicht verlangen; sie hätten allenfalls einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Anspruch auf nachträgliche Einräumung von Sondereigentum.

Diesen Anspruch machen die Antragsteller nunmehr vor den Wohnungseigentumsgerichten gegen die übrigen Wohnungseigentümer geltend.

Das AG hat den Antrag auf Einräumung von Sondereigentum - weitere Anträge sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens - mit Beschluß v. 15.4.1997 abgewiesen; der Antrag könne nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend gemacht werden, an einer Verweisung an das Prozeßgericht sehe sich das Gericht jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch der Antragsteller gehindert.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG München I mit Beschluß v. 12.12.1997 die Entscheidung des AG aufgehoben und den Rechtsstreit an das zuständige Prozeßgericht verwiesen.

Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

Ob eine Streitigkeit vor die Wohnungseigentumsgerichte als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder vor die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit gehört, ist nach der ganz überwiegend vertretenen Meinung (BGHZ 130, 159/164 m. w. N. [= WM 1995, 614]; Bay0bLGZ 1991, 186/189 [= WM 1991, 604]) wie eine Frage des Rechtswegs zu behandeln. Auf das Verhältnis der Wohnungseigentumsgerichte zu den Prozeßgerichten sind deshalb die Bestimmungen des § 17 a GVG entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 130, 159/162 f. [= WM a. a. O.]; BayObLGZ 1991, 186/188 f. [= WM a. a. O.]; KG WM 1992, 35 f.). Nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 43 Abs. 1 WEG, § 27 FGG findet gegen den Beschluß, durch den das Landgericht als Beschwerdegericht im Wohnungseigentumsverfahren die Verweisung an das Prozeßgericht ausspricht, die sofortige weitere Beschwerde statt; § 567 Abs. 3 Satz 3, § 568 Abs. 2 ZPO gelten nicht (vgl. BayObLG WM 1995, 736; KG WM 1994, 46).

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Zur Entscheidung über den von den Ast. geltend gemachten Anspruch sind gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Wohnungseigentumsgerichte berufen.

a) Das LG hat ausgeführt: (...)

b) Dies hält einer Nachprüfung nicht stand.

(1) Nach der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das AG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Die Norm ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Dabei ist, wie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs allgemein (vgl. Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. § 13 GVG Rn. 8), in erster Linie darauf abzustellen, welches Begehren der Antragsteller zur Entscheidung stellt und aus welchem Rechtsverhältnis er dieses Begehren herleitet. Ausschlaggebend für die Zuständigkeitszuweisung ist dabei nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 907 f. [= WM 1991, 418]; BayObLGZ 1985, 47/49 f., jeweils m. w. N.; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. Rn. 5 und 6; Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. Rn. 5; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. Rn. 4, jeweils zu § 43; Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 43 WEG Rn. 4 und 4 a).

(2) Hier verlangen die Antragsteller von den übrigen Wohnungseigentümern, daß ihnen an dem umstrittenen Raum das Sondereigentum eingeräumt werde. Sie gehen aufgrund des Urteils des BGH davon aus, daß an diesem Raum Sondereigentum nicht entstanden, er vielmehr gemeinschaftliches Eigentum geworden sei. Der Anspruch kann sich, wie der BGH an zwei Stellen des Urteils (BGHZ 130, 169 und 170 [= WM a. a. O.]; vgl. auch BGHZ 109, 179/185 [= WM 1990, 41]) ausführt, nur aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergeben; die Antragsteller haben sich diese Argumentation zu eigen gemacht. Damit ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG einschlägig. Es kann hier nichts anderes gelten als für den gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Antrag eines Wohnungseigentümers, der Änderung der Miteigentumsanteile zuzustimmen; für diesen Antrag hat der Senat (BayObLGZ 1985, 47 ff.) den Rechtsweg vor den Wohnungseigentumsgerichten bejaht. Als Anspruchsgrundlage kommt hier wie dort nur § 242 BGB in Frage (vgl. BayObLG a. a. O. S. 50).

(3) Die dingliche Rechtslage ist entgegen der Ansicht des LG nicht Gegenstand des Verfahrens. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit über Gegenstand oder Umfang des Sondereigentums oder um eine sonstige Streitigkeit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft, für die der Rechtsweg zu den Prozeßgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben wäre (vgl. BGHZ 130, 159/164 f. [= WM 1995, 614] m. w. N.; BayObLGZ 1991, 186 f. [= WM 1991, 604]). Verfahrensgegenstand ist vielmehr ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter, schuldrechtlicher Anspruch auf Änderung der dinglichen Rechtsverhältnisse an dem streitigen Raum. Die Antragsteller begründen ihren Anspruch auch nicht mit dem Eigentum an dem Raum (vgl. BGH und BayObLG, jeweils a. a. O.; BayObLG NJW-RR 1996, 912 f.).

Der Streit zwischen Ast. und Ag. betrifft nicht in den §§ 2-9 WEG geregelte "Materien"; zu Unrecht beruft sich das LG somit auf Kommentarstellen, die für den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Nrn. 1 WEG darauf abstellen (etwa Bärmann/Merle Rn. 5; Niedenführ/Schulze Rn. 4 und 25, jeweils zu § 43). Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist vielmehr das in den §§ 10 bis 19 WEG geregelte Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer.

(4) Nach einer verbreiteten Meinung soll § 43 WEG dann nicht eingreifen, wenn der Streit um die Begründung oder Einräumung von Sondereigentum oder Wohnungseigentum geht (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 11/13; Augustin WEG Rn. 19; Niedenführ/Schulze Rn. 25; Weitnauer Rn. 9, jeweils zu § 43; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 2. Aufl. Rn. 223). Dies trifft zu, wenn es um die Begründung (Einräumung, vgl. § 4 Abs. 1 WEG) von Sondereigentum an einem Raum, der gemeinschaftliches Eigentum ist, aufgrund eines besonderen Vertrags geht; es gilt aber nicht, wenn der Anspruch auf die Einräumung von Sondereigentum wie hier nur auf das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB gestützt werden kann.

3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 und 2 WEG. Entgegen der Ansicht des LG hätte § 17 b Abs. 2 GVG eine Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren auch bei Verweisung in einen anderen Rechtsweg nicht entbehrlich gemacht; die Rechtsmittelverfahren sind selbständige Verfahren, die mit dem Verfahren im ersten Rechtszug und mit der Entscheidung in der Hauptsache nichts zu tun haben (vgl. BGH WPM 1993, 1554/1556; BayObLG NJW-RR 1996, 912 f.). Der Senat hält es für angemessen, den in diesem Zwischenstreit unterlegenen Antragsgegnern gesamtverbindlich die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, von der Anordnung einer Kostenerstattung aber angesichts der schwierigen Rechtslage und der unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte abzusehen.

b) Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Für das Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs, das zu keiner Sachentscheidung führt, erscheint als Geschäftswert ein Bruchteil von 1/5 bis 1/3 des Hauptsachewerts als angemessen (so für das Verfahren vor dem Prozeßgericht BGH WPM 1997, 1077/1079). Der Hauptsachewert ist der Wert des umstrittenen Speicherraums; dieser mag bei einer Größe von 25 bis 30 qm und bei einer Nutzung zu Wohnzwecken etwa 100.000 bis 120.000 DM betragen. Auf dieser Grundlage setzt der Senat den Geschäftswert auf 30.000 DM fest; an früheren abweichenden Entscheidungen, daß auch für diese Rechtsmittelverfahren grundsätzlich der Hauptsachewert maßgebend sei (vgl. BayObLG WM 1995, 736 f.; Senatsbeschlüsse v. 19.10.1995, 2 Z BR 80/95 - insoweit in NJW-RR 1996, 912 f. nicht mit abgedruckt - und v. 12.3.1998, 2 Z BR 150/97 [= WM 1998, 382 KL]), hält er nicht fest.